Wien (bmj) - Im Ministerrat wurde am 10.10. eine überarbeitete Kronzeugenregelung
beschlossen, die die bisherige Regelung, die am 31.12.2016 ausläuft, ersetzen soll. Eine mit hochrangigen
internationalen Experten besetzte Arbeitsgruppe hat eine Kronzeugenregelung „Neu“ erarbeitet, die ein effizienteres
Instrument zur Aufklärung schwerer Kriminalität sein wird. „Ich habe immer betont, dass ich die Kronzeugenregelung
keinesfalls ersatzlos auslaufen lassen möchte. Die damalige Einführung vor fast sechs Jahren wurde ja
sowohl von der Wirtschafts- und Korruptionsstaatsanwaltschaft als auch von internationalen Organisationen äußerst
positiv bewertet, aber ich will eine bessere Regelung“, so Justizminister Wolfgang Brandstetter.
Die Freiwilligkeit stellt in dem Entwurf ein zentrales Kriterium für die Erlangung des Kronzeugenstatus dar.
Der potentielle Kronzeuge muss aktiv an die Staatsanwaltschaft mit seinem Wissen über kriminelle Handlungen
oder Beweise herantreten. Dabei muss der Aufklärungsbeitrag das Gewicht der eigenen Tat übersteigen.
Jemand, der eine Tat wesentlich bestimmt oder ausgeführt hat, soll jedenfalls nicht den Status eines Kronzeugen
erlangen können. „Für mich ist entscheidend, dass sich niemand „freikaufen“ können soll. Außerdem
ist es wesentlich, dass der Kronzeuge eine innere Umkehr signalisiert und aktiv an die Staatsanwaltschaft mit seinem
Wissen über neue Tatsachen oder Beweismittel herantreten muss“, so Bundesminister Brandstetter. Es soll aber
auch die Rechtssicherheit für den Kronzeugen erhöht sowie insgesamt der Verfahrensablauf präziser
und vorhersehbarer gestaltet werden. So wird eine in Frage kommende Person in einem möglichst frühen
Verfahrensstadium erfahren, ob ihre Angaben grundsätzlich für eine Anwendung der Kronzeugenregelung geeignet
sind. Außerdem wird man bei Vorliegen der Voraussetzungen einen gerichtlich durchsetzbaren Rechtsanspruch
auf den Kronzeugenstatus erhalten.
Gesetz soll auf fünf Jahre befristet werden
Um schlussendlich die tatsächliche Wirkung der neuen Kronzeugenregelung abschließend beurteilen zu können,
soll die Geltung der Regelung neuerlich auf fünf Jahre begrenzt werden. „Vor Ablauf der Frist werden wir die
Wirksamkeit der neuen Kronzeugenregelung evaluieren. Das ist für mich der seriöseste Zugang, um die Effizienz
in der Praxis dann auch wirklich feststellen zu können“, so Wolfgang Brandstetter abschließend.
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