Und Geschäftsmodellen oder Anlageprodukten, die darauf aufbauen
Wien (fma) - Die Angebote virtueller Währungen nehmen im Internet ständig zu, wobei hierfür
auch Begriffe wie „digitale Währung“, „alternative Währung“, Krypto-Währung oder derartige Wortkombinationen
mit den Begriffen Geld oder Devisen verwendet werden. Die FMA hält ausdrücklich fest, dass derartige
Angebote derzeit keiner Regulierung, insbesondere nicht der Aufsicht der FMA unterstehen. Die Gefahr des Missbrauchs
für kriminelle Zwecke, insbesondere des Betrugs und der Untreue ist hier besonders hoch, eine etwaige Rechtsdurchsetzung
oder Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen besonders schwierig oder gar unmöglich. Die FMA mahnt daher
im Umgang mit virtuellen Währungen zu äußerster Vorsicht.
Überdies erhält die FMA vermehrt Anfragen zu Geschäftsmodellen oder Anlageprodukten, die auf virtuellen
Währungen aufbauen. Diese sind in der Regel so konzipiert, dass sie unter keine Konzessionspflicht fallen
und daher ebenfalls nicht beaufsichtigt werden. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Ankauf oder Veranlagung in
Soft- oder Hardware, die angeblich besonders ertragreich virtuelles Geld erschaffen kann oder besonders ertragreich
damit handeln kann. Oder etwa um angebliche virtuelle Währungen, für deren ertragreiche Nutzung vorher
Informations- und Schulungsmaterial erworben werden muss. Viele davon sind ähnlich „Multilevel Marketing Plans“
(MMPs), wie sie von Strukturvertrieben verwendet werden, aufgebaut. Diese sind dadurch charakterisiert, dass jeder
Kunde gleichzeitig neue Kunden und neue Verkäufer akquiriert und nach einem ausgeklügelten System prozentuell
an deren Umsätzen beteiligt wird. Hierbei besteht die große Gefahr, dass es sich dabei um ein betrügerisches
„Schneeballsystem“ handelt: Bei einem solchen werden etwaige Auszahlungen an frühe Einsteiger aus den Einzahlungen
der später hinzugekommenen geleistet, bis das System allein schon aus mathematisch statistischen Gründen
zusammenbrechen muss. Oder es handelt sich um ein gesetzlich verbotenes Pyramidensystem, das in §168a StGB
wie folgt definiert ist: „Gewinnerwartungssysteme, dessen Teilnehmern gegen Einsatz ein Vermögensvorteil unter
der Bedingung in Aussicht gestellt wird, dass diesem … System unter den gleichen Bedingungen weitere Teilnehmer
zugeführt werden und bei dem die Erlangung des Vermögensvorteils ganz oder teilweise vom bedingungsgemäßen
Verhalten weiterer Teilnehmer abhängt.“
Die FMA mahnt daher ausdrücklich zu besonderer Vorsicht im Umgang mit virtuellen Währungen sowie vor
Geschäftsmodellen oder Anlageprodukten, die darauf aufbauen. Derartige Finanzprodukte unterliegen in der Regel
keiner Regulierung und Aufsicht, insbesondere liegen sie in der Regel außerhalb der Aufsichtskompetenz der
FMA. Sie sind überdies besonders anfällig, für betrügerische Handlungen missbraucht zu werden.
Die rechtliche Beurteilung, ob im Zusammenhang mit solchen Geschäftsmodellen eine Straftat vorliegt, fällt
nicht in die Zuständigkeit der FMA sondern in jene der Staatsanwaltschaft und der Strafgerichte. Werden der
FMA Fälle bekannt, die den Verdacht einer Straftat aufwerfen, so bringt die FMA dies mittels Sachverhaltsdarstellung
bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige.
Da das Angebot virtueller Währungen und darauf aufbauender Geschäftsmodelle und Finanzprodukte in der
Regel grenzüberschreitend erfolgt, haben auch ausländische Schwesterbehörden sowie Verbraucherschutzorganisationen
diesbezügliche Warnmeldungen veröffentlicht. Die FMA empfiehlt daher, vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung
auch via Internet zu recherchieren, ob für diesen Anbieter bereits Warnmeldungen veröffentlicht worden
sind.
Beispielhaft verweist die FMA zu virtuellen Währungen allgemein auf folgende Warnmeldung:
https://stmk.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz…
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