Wichtige Unterstützung für Alleinerziehende – Erhöhung der Höchstbeträge
ab 1. Jänner 2017
Wien (bmj) -Zahlt ein unterhaltspflichtiger Elternteil keinen Unterhalt, drohen häufig finanzielle
Probleme. Aus diesem Grund bekommen Alleinerziehende, die zu wenig oder gar keinen Unterhalt vom zahlungspflichtigen
Elternteil bekommen, Unterhaltsvorschuss von der Justiz. Mit 1. Jänner 2017 werden sowohl der Höchstbetrag,
als auch die festen Beträge für die Unterhaltsbevorschussung erhöht:
- Der Höchstbetrag wird auf EUR 581,60 angehoben
- Kinder, die bisher EUR 202,00 erhielten, erhalten EUR 204,00,
- Kinder, die bisher EUR 289,00 erhielten, erhalten EUR 291,00,
- Kinder, die bisher EUR 376,00 erhielten, erhalten EUR 379,00.
Wer hat Anspruch?
Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder, die ihren ständigen Wohnsitz in Österreich haben,
die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder EU-Bürger sind. Anspruch und Höhe des
Vorschusses hängen außerdem vom Alter des Kindes ab und gelten für maximal fünf Jahre. Der
Antrag ist beim zuständigen Bezirksgericht zu stellen. Ausbezahlt wird der Unterhaltsvorschuss vom Präsidenten
des Oberlandesgerichtes immer am 1. eines Monats.
Hereinbringung von Unterhaltsvorschüssen
Die Justiz sorgt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Kinder- und Jugendämtern dafür, dass der
Unterhaltsvorschuss wieder gänzlich vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückgefordert wird. Durch
eine konsequente Rückholung der vorgestreckten Beiträge wird auch der Steuerzahler nicht voll belastet.
Die derzeitige Einbringungsquote liegt bei über 59%.
Der Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Unterstützung für alleinerziehende Eltern und ihre Kinder.
Der Gesetzgeber leistet damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der wirtschaftlichen Stabilität von
Ein-Eltern-Familien.
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