Umweltministerium legt umfangreiches Gesetzespaket zur Verwaltungsreform vor
Wien (pk) - Mit zahlreichen Gesetzesänderungen im Bereich des Umweltschutzes schlägt die Regierung
eine umfangreiche Verwaltungsreform für das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und
Wasserwirtschaft vor. Damit sollen teilweise bestehende Doppel- und Dreifachzuständigkeiten beseitigt werden.
Das Verwaltungsreformgesetz BMLFUW ( 1456 d.B.) enthält Vorschläge zu Verwaltungsvereinfachungen in insgesamt
achtzehn Gesetzen und sieht zudem die Aufhebung von drei weiteren Gesetzen vor, die totes Recht darstellen. Wesentliche
Änderungen ergeben sich durch die Verwaltungsreformen unter anderem im Bereich der Umweltverträglichkeitsprüfung
(UVP) und im Wasserrecht.
Umweltverträglichkeitsprüfungen sollen rascher abgewickelt werden
Ausgewählte Reformvorschläge der Verwaltungsreformkommission des BMLFUW, die zu einer rascheren Abwicklung
von Umweltverträglichkeitsprüfungen führen sollen, sind in den Änderungsvorschlägen zum
UVP-Gesetz berücksichtigt. So wird etwa eine deutlichere Unterscheidung zwischen der grundsätzlichen
Genehmigung und Detailgenehmigungen getroffen. Im Sinne der Verfahrensökonomie und der Effizienz soll es möglich
werden, das Grundsatzgenehmigungsverfahren vor allem auf die Fragen der generellen Umweltverträglichkeit eines
Projekts zu beschränken. Eine Klärung von Fragen, die die Zulässigkeit des Projekts im Sinne einer
Genehmigungsfähigkeit nach anderen Gesetzen betreffen, kann dann flexibel in der Detailgenehmigung erfolgen.
Um den Ablauf der UVP zu beschleunigen, werden Fristen für die Stellungnahmen von Umweltanwaltschaften und
Gemeinden zur Umweltverträglichkeitserklärung festgelegt, die Stellungnahme BMLFWUF dazu entfällt.
Kumulationsbestimmungen, die sich auf die zum Erstprojekt neu hinzukommenden Vorhaben beziehen, werden konkretisiert
und adaptiert. Die Novelle berücksichtigt auch die bestehende Judikatur des Europäischen Gerichtshofs
zur Präklusionsregelung in umweltrelevanten Genehmigungsverfahren. Demnach werden auch Einwände von Beschwerdeführern
berücksichtigt, die diese im Verwaltungsverfahren noch nicht vorgebracht hatten. Bescheide, die vor dem EuGH-Urteil
am 15. Oktober 2015 ergangen sind, bleiben aber rechtskräftig.
Bei Großflughäfen werden neue Schwellenwerte festgelegt, sodass Änderungen von Flugsteigen und
Abstellflächen, die von vornherein keine relevanten Umweltauswirkungen haben, nicht jedes Mal einer Einzelfallprüfung
unterliegen. Bloße Upgrades bestehender Starkstromleitungen ohne Neutrassierung sollen erleichtert werden.
Sie werden erst ab einem bestimmten Grad der Änderungen als der UVP-Pflicht unterliegende Neuprojekte gewertet.
Wasserrecht: Wegfall von Bewilligungen
Im Wasserrechtsgesetz gibt es zahlreiche Neuregelungen, die unter anderem einen effizienteren Datenaustausch zwischen
Behörden und Wasserberechtigten garantieren sollen. Grundsätzlich werden Wasserberechtigte verpflichtet,
ihre Befunddaten über eine Schnittstelle zu übermitteln. Zudem sind Verlängerungen von bestimmten
Fristen möglich, etwa im Falle von Gewässersanierungen. Die Bestimmungen über die Gewässerbeschau
werden in die allgemeinen Bestimmungen der Gewässeraufsicht eingegliedert, was zu einer Verwaltungsvereinfachung
führen soll. Eine Reihe von Bewilligungspflicht entfallen, wie etwa für die heute bedeutungslos gewordene
Holztrift.
Integrierte Programme zur Reduzierung von Luftschadstoffen
Mit einer Straffung der Bestimmungen im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-L) über die Statuserhebung von Luftschadstoffen,
die Entwicklung von Programmen und die Erstellung von Maßnahmenverordnungen soll die Schaffung von integrierten
Programmen zur Reduzierung von Feinstaubbelastung erleichtern. Mit der Neuformulierungen des Gesetzestextes werden
auch Schwermetalle in diese Maßnahmen einbezogen. Die Regelungen für Fahrbeschränkungen sollen
eindeutiger gefasst werden, um für die betroffenen BürgerInnen mehr Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Die Strafbestimmungen für eine Nichtkennzeichnung und die fehlerhafte bzw. falsche Kennzeichnung von Fahrzeugen
sollen klarer gefasst werden. Ziel ist es, die steigende Zahl der Beschwerdeverfahren vor den Verwaltungsgerichten
gegen Strafen, die aufgrund von Verstößen gegen die Kennzeichnungspflichten des IG-L verhängt wurden,
zu reduzieren.
Klimaschutz: Klimaschutzkomitee wird reorganisiert
Mit dem Klimaschutzgesetz wurden 2011 zwei neue Gremien der nationalen Klimapolitik geschaffen: Das Nationale Klimaschutzkomitee
(NKK) und der Nationale Klimaschutzbeirat (NKB), deren Zusammensetzung und Aufgaben teilweise Überschneidungen
aufweisen. Um Verwaltungsaufwand zu reduzieren, werden die beiden Gremien zur NKK "neu" zusammengeführt
und ihre Aufgaben gestrafft.
Streichung redundanter Berichtspflichten aus dem Umweltförderungsgesetz
Das Umweltförderungsgesetz sieht umfangreiche Berichtspflichten in Form eines Jahresberichtes und einer im
3-Jahresrhythmus erfolgenden detaillierten Evaluierung vor. Außerdem ist laut Gesetz alle drei Jahre ein
Bericht über das bereits ausgelaufene JI/CDM-Programm (Joint-Implementation-/Clean-Development-Mechanism-Programm,
das zur Erreichung des Kyoto-Ziels diente) zu legen. Mit dem Auslaufen des JI/CDM-Programms erübrigen sich
auch die Berichte darüber. Um redundante Berichtspflichten zu beseitigen, entfallen die Jahresberichte in
der bisherigen Form.
Ausnahmen für Verbrennen von Reisig und Astwerk
Laut Bundesluftreinhaltegesetz ist die Beseitigung von Astwerk und Reisig durch Verbrennen im Freiland im Allgemeinen
verboten. Ausnahmen davon sollen aber für Holz gelten, das durch Windwurf und Schneedruck beschädigt
wurde, wenn es die Nutzbarkeit von Weideflächen, Hut- oder Dauerweiden bzw. von Lärchenwiesen in schwer
zugänglichem alpinen Lagen über 1.100 m beeinträchtigt.
Altlastensanierungsgesetz nimmt Bezug auf Recycling-Baustoffe
Im Altlastensanierungsgesetz werden die Beitrags- und Ausnahmetatbestände, die für die Beseitigung von
Aushubmaterial, Bauschutt und Schlacken gelten, genauer gefasst. Ausnahmetatbestände. wie etwa Beitragsbefreiungen,
werden mit anderen Rechtsvorschriften in Übereinstimmung gebracht, um bisher bestehende Rechtsunsicherheiten
zu beseitigen. Die Klarstellung sind insbesondere aufgrund der 2016 in Kraft befindlichen Recycling-Baustoffverordnung
erforderlich. Nun werden die Ausnahmen für Recycling-Baustoffe im Gesetz definiert und ihre Befreiung von
Beitragspflichten an die Einhaltung von Grenzwerten gemäß der Verordnung gebunden.
Zusammenlegung der Überwachung von Prüfstellen
Durch Änderungen im Chemikaliengesetz und Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz wird eine
einheitliche Behörde für die Überwachung der Einhaltung der Grundsätze der guten Laborpraxis
(GLP) geschaffen. Für die Kontrolle der als GLP-Labors zertifizierten Prüfstellen waren bisher im Falle
der Arzneimittelwirkstoffe die AGES zuständig, bei Industriechemikalien das Umweltressort. 2022 soll evaluiert
werden, ob sich die Zusammenführung in eine einzige Behörde zu Überwachung des GLP-Bereichs bewährt.
Zuständigkeiten des Umweltressorts klarer geregelt
In einer Reihe von Gesetzen ist bisher die Forderung nach Herstellung eines Einvernehmens mit dem Finanzministerium
festgeschrieben. Der Entfall von nicht unbedingt notwendigen so genannten Einvernehmensbindungen soll zu einer
Senkung von Verwaltungskosten beitragen und zudem eine klare Ressortverantwortlichkeit des Umweltministers herstellen.
Die Streichung dieser Bestimmung erfolgt im Pflanzenschutzgesetz, dem Düngemittelgesetz, dem Futtermittelgesetz,
dem BFW-Gesetz und im Rebenverkehrsgesetz.
Aufgaben des Börsensensale-Gesetzes gehen auf Produktenbörsegesetz über
Die Verwaltungsreform umfasst auch die Aufhebung des bisherigen Börsensensale-Gesetzes, da dessen Regelungsdichte
als nicht mehr erforderlich erachtet wird. Die weiterhin erforderlichen Regelungen für den Börsenhandel
finden sich künftig im Produktenbörsegesetz. Die Börsenkammer wird darin ermächtigt, nähere
Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Börsensensale (das sind die für eine landwirtschaftliche
Börse amtlich bestellten Handelsmäkler) zu erlassen.
Klima- und Energiefondsgesetz: Expertenbeirat nach Bedarf
Im Sinne von Verwaltungsvereinfachungen kann das Präsidium des Klima- und Energiefonds den vorgeschriebenen
Expertenbeirat künftig nur noch im Bedarfsfall bestellen.
Bundesgestüt Piber wird zu "Lippizanergestüt Piber"
Das Gestüt Piber soll künftig einen Namen tragen, der verdeutlicht, dass seine vordringliche Aufgabe
die Erhaltung der Pferderasse Lipizzaner ist. Daher wird aus kommunikations- und marketingstrategischen Gründen
die Bezeichnung "Bundesgestüt Piber" auf "Lipizzanergestüt Piber" geändert.
Das Spanische Hofreitschule-Gesetz nimmt in Zukunft außerdem Bezug auf das Trainingszentrum Heldenberg, mit
dem eine den geltenden Tierschutz- und Tierhaltungsbestimmungen entsprechende Unterbringung der Lipizzanerhengste
gesichert wird.
Bundesgärten und Gartenbauanstalt Schönbrunn werden zu neuem Kompetenzzentrum vereinigt
Die Höhere Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Gartenbau Schönbrunn und die Österreichen
Bundesgärten sind bisher eigene Dienststellen des BMLFUW. Durch die Änderung des Bundesgesetzes über
die Bundesämter für Landwirtschaft und die landeswirtschaftlichen Bundesanstalten werden die bisherigen
Dienststellen in einem Zentrum für Gartenbau, Garten- und Landschaftsgestaltung, Gartenkunst und –kultur,
historische Gärten und botanische Sammlungen zusammengeführt. Damit wird ein modernes Kompetenzzentrum
für Lehre und Forschung sowie für historische Gärten und botanische Sammlungen geschaffen, heißt
es dazu in den Erläuterungen. Das Ressort erhofft sich dadurch eine halbe Million Euro durch Einsparungen
und Mehreinnahmen.
Auflösung des Bundesamts für Wasserwirtschaft und Aufhebung von totem Recht
Die Verwaltungsreform des BMLFUW umfasst auch die Eingliederung des Bundesamtes für Wasserwirtschaft in die
nachgeordneten Dienststellen des Ressorts. Damit erübrigt sich auch das dieses Bundesamt betreffende Gesetz.
Aufgehoben wird auch das Bundesgesetz zu Schaffung eines Gütezeichens für Holz und Holzprodukte aus nachhaltiger
Nutzung, da es bisher nie zur Anwendung kam. Stattdessen hätten sich aufgrund eines zivilgesellschaftlichen
Prozesses diverse Gütesiegel auf privatrechtlicher Basis etabliert, heißt es zur Begründung dieses
Schritts.
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