EU-Urheberrechtspaket im EU-Unterausschuss des Nationalrats
Brüssel/Wien (pk) - Das Urheberrecht gilt als sensible Materie, die sowohl der Nutzung und Verwertung
von Werken, als auch dem technologischen Fortschritt und zugleich den Ansprüchen und Rechten von UrheberInnen
und InterpretInnen gerecht werden muss. Dies soll nun für die digitale und grenzübergreifende Verfügbarkeit
von Inhalten auf EU-Ebene weiter harmonisiert werden. Mit neuen Schutzmaßnahmen etwa für Presseverlage
und gegenüber Plattformbetreibern, urhebervertragsrechtlichen Bestimmungen, neuen Ausnahmen und Beschränkungen
der Urheberrechte und neuen Mechanismen bei Lizenzierungen verfolgt das aktuelle EU-Urheberrechtspaket das Ziel,
im digitalen Zeitalter einen gut funktionierenden Markt für die Verwertung von Werken und einen breiteren
EU-weiten Zugang zu Inhalten zu gewährleisten. Die EU-Kommission sieht in dem Reformpaket, das am 19.01. dem
EU-Unterausschuss des Nationalrats zur Diskussion vorlag, ein Schlüsselelement zur Umsetzung der im Mai 2015
angenommenen Strategie für einen Digitalen Binnenmarkt (Digital Single Market Strategy – DSM-Strategie).
Für Justizminister Wolfgang Brandstetter ist das vorliegende Urheberrechtspaket grundsätzlich begrüßenswert,
auch wenn es dazu für ihn noch keine abschließende Meinungsbildung gibt. Es werden dort einige Aspekte
aufgegriffen, die auch in Österreich in den letzten Jahren kontrovers diskutiert wurden und deren Aufarbeitung
auf EU-Ebene sicher vorteilhaft sei, so der Minister. Auch wenn beispielsweise das Leistungsschutz für Presseverleger
umstritten sei und weiterhin Diskussionsbedarf bestehe, mache es für solche Bereiche grundsätzlich Sinn,
eine Regelung auf EU-Ebene zu finden. Man müsse aber darauf achten, dass manche innerstaatlichen Regelungen
im Urheberrecht, die Österreich bereits beschlossen hat, nicht gefährdet werden. Ähnlich lautete
auch das Urteil der Abgeordneten, die Einzelbereiche positiv bewerteten, aber bei weitem noch nicht alle Problemfelder
gelöst sahen.
Die EU-Reformvorschläge für ein modernes Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
Die Hauptaspekte der Reformvorschläge hat die EU-Kommission gesammelt in ihrer Mitteilung "Für eine
faire, effiziente und wettbewerbsfähige auf dem Urheberrechtsschutz beruhende europäische Wirtschaft
im digitalen Binnenmarkt" dargelegt. Die Vorschläge versprechen unter anderem Verbesserungen im Urheberrecht
für den Bildungsbereich bei grenzüberschreitenden Unterrichtsaktivitäten sowie für Forschungsinstitutionen,
die Technologien für das "Text- und Data-Mining" zur Auswertung größerer Datenmengen
einsetzen. Einrichtungen des Kulturerbes sollen künftig ihren Bestand einfacher digital aufbewahren und vergriffene
Werke zugänglich machen können. In der Umsetzung des Vertrags von Marrakesch schlägt die EU-Kommission
außerdem Maßnahmen vor, sehbehinderten Personen den Zugang zu Inhalten in urheberrechtlicher Hinsicht
zu erleichtern.
Neue urheberrechtliche Mechanismen für Rundfunkveranstalter und Weiterverbreitungsdienste sollen über
Grenzen hinweg einen Ausbau des Online-Angebots und damit mehr Auswahl und einen leichteren Zugang zu deren Programmangebot
ermöglichen. Zur Förderung des Videoabrufs in Europa sind Verbesserungen bei Lizenzvereinbarungen zwischen
Rechteinhabern und Plattformen vorgesehen. Für UrheberInnen, die Kultur- und Kreativwirtschaft und die Presse
soll ein gerechterer und tragfähigerer Markt geschaffen werden. Dabei geht es um eine Verpflichtung von Plattformen
zur automatischen Erkennung von Musik und audiovisuellen Werken, weiters um ein neues Leistungsschutzrecht für
Presseverleger und um urhebervertragsrechtliche Bestimmungen.
Brandstetter: EU-Vorschläge im Prinzip sinnvoll, aber weiterhin Diskussionsbedarf
Justizminister Brandstetter konnte dem Paket durchaus positive Aspekte abgewinnen, die Meinungsbildung sei aber
insgesamt noch nicht abgeschlossen. Erfreulich seien jedenfalls die Umsetzung des Vertrags von Marrakesch für
Nutzungen für sehbehinderte Personen, sowie die vorgeschlagenen Mechanismen für vergriffene Werke, um
das Kulturerbe zugänglich zu machen. In Österreich gebe es zudem bereits Regelungen für Wissenschaft
und Bildung, auch diese Vorschläge sind an sich zu begrüßen. So sinnvoll manche Regelungen auf
unionsweiter Ebene seien, müsse man aber auch darauf achten, dass innerstaatliche Regelungen, die bereits
erzielt wurden, nicht gefährdet würden. Ein Leistungsschutzrecht für Presseverleger wurde zwar bereits
2015 zur Diskussion gestellt - der vorliegende EU-Vorschlag beinhalte nun darüber hinaus eine Schutzfrist
von 20 Jahren und sei nicht auf Suchmaschinen beschränkt, so Brandstetter.
Grundsätzlich positiv sieht der Justizminister zwar die Erleichterungen für Rundfunkanbieter, um grenzüberschreitend
Online-Inhalte zur Verfügung zu stellen. Allerdings könnte die neue Regelung die bisherige österreichische
Vertragspraxis in Frage stellen, er sieht auch hier mit gemischten Gefühlen einige offene Fragen.
Die Rechte der Kreativschaffenden gelte es jedenfalls auch in der digitalen Welt zu schützen, sagte Christine
Muttonen (S). Dies betreffe in Europa zwölf Millionen Arbeitsplätze, denn mangelnde Verwertung der Rechte
entziehe den KünstlerInnen das Einkommen und die Existenzgrundlage. Auf der anderen Seite sei dieses Anliegen
jedenfalls mit einem kulturellen Zugang, mit Meinungsfreiheit und Bildung in Einklang zu bringen. Manche Punkte
der Reform müsse man sich daher noch genauer ansehen, grundsätzlich sieht Muttonen das Paket aber positiv.
Wolfgang Zinggl (G) wertet die Vorlagen als ganz kleinen Schritt in die richtige Richtung, beispielsweise die Umsetzung
des Vertrags von Marrakesch für sehbehinderte Personen und der Zugriff auf Rundfunkinhalte seien positiv.
Man sei an einem fairen EU-weiten Urheberrecht interessiert, aber die eigentlichen Probleme des digitalen Zeitalters
werden nicht erkannt. Er appellierte an den Justizminister, dass Österreich stärker agieren und Initiativen
setzen solle, so etwa beim Urhebervertragsrecht. Man trete jedenfalls nicht dafür ein, dass Verlage - und
nicht UrheberInnen - profitieren. Auch nicht-kommerzielle Nutzungen sollten entkriminalisiert werden, indem man
freie Werknutzungen erweitert und im Gegenzug für eine Abgeltung der Rechteinhaber sorge. Beim Leistungsschutzrecht
für Presseverleger sieht er einen Verdrängungsmechanismus gegen kleinere Akteure. Außerdem seien
20 Jahre Schutzdauer "ein Scherz", so Zinggl.
Österreich könnte im Urheberrecht Vorreiterrolle einnehmen
Der Anregung, dass Österreich in manchen Aspekten stärker agieren und eine Vorreiterrolle einnehmen könnte,
schlossen sich auch Niko Alm von den NEOS und SPÖ-Abgeordnete Elisabeth Hakel an. Die Festplattenabgabe sei
keine gute politische Lösung für Privatnutzungen gewesen, hier gelte es, in Richtung freiere Werknutzung
mit Abgeltung für UrheberInnen zu diskutieren, wandte Alm ein. Auch Hakel plädierte dafür, hier
zukunftsweisende Rahmenbedingungen wie etwa im Zusammenhang mit einer Haushaltsabgabe zu schaffen. Auf Kritik stieß
auch das Leistungsschutzrecht für Presseverlage. Bezweifelt wurde hier, ob das Modell funktionieren wird,
außerdem treffe es die kleinen Plattformen und Marktteilnehmer. Besonders wichtig für UrheberInnen sei
das Urhebervertragsrecht, so Hakel, die bedauerte, dass es dieses bisher in Österreich nicht gebe. Österreich
könne auch dabei eine führende Rolle einnehmen, appellierte sie an den Justizminister. Auch für
die Problematik der Hasspostings brauche es eine europaweite Regelung. Positiv bewertete Hakel unter anderem die
EU-Vorschläge zu den neuen Ausnahmen für Bildung, Wissenschaft und Kulturerbe, die Umsetzung des Vertrags
von Marrakesch und die Maßnahmen für vergriffene Werke.
Auch wenn es sinnvoll sei, dass die EU sich Gedanken zur Digitalisierung mache, sieht Waltraud Dietrich (T) die
Vorlagen nicht als der Weisheit letzten Schluss. Beispielsweise sei das Leistungsschutzrecht in Deutschland mittlerweile
totes Recht, die Vorschläge seien für die gesamte Thematik nicht ausreichend.
Die Grenzen im Spannungsfeld zwischen KonsumentInnen und UrheberInnen seien nicht mehr befriedigend und zu undurchsichtig
geregelt, konstatierte Johannes Hübner (F), der auch in Frage stellte, ob eine Ausdehnung der Schutzdauer
grundsätzlich fair und angemessen sei. Skeptisch sah er auch die Bestimmungen zu spezifischen Verfahren und
zur Streitbeilegung, wobei er gegenüber dem Minister vor weiterer Bürokratisierung warnte.
Wolfgang Brandstetter teilte die Kritik an den bürokratischen Einrichtungen, die im EU-Vorschlag enthalten
sind. Man werde diese Skepsis auch intensiv auf EU-Ebene vorbringen. Seine größte Skepsis bestehe aber
dort, wo in Österreich innerstaatlich bereits mehr erreicht wurde, wiederholte Brandstetter, er werde alles
daran setzen, dass dies nicht in Gefahr gerate. Manche Bereiche wie das Leistungsschutzrecht seien auf EU-Ebene,
manche aber auf nationaler Ebene besser aufgehoben. Wenn sich ein Konsens findet, sei er durchaus bereit, auch
mit innerstaatlichen Maßnahmen vorzupreschen. Man habe das für die Bildung auch bereits 2015 gemacht
und damit Rechtsunsicherheiten beseitigt. Zur weiteren Diskussion über das Urhebervertragsrecht sei im Regierungsprogramm
eine Bedarfsanalyse vereinbart, hielt Brandstetter abschließend fest.
Weitere Punkte der EU-Kommission: Panoramafreiheit und Rechtedurchsetzung
Über die Gesetzesvorschläge hinaus bestätigt die Kommission in der Mitteilung die Bedeutung der
sogenannten "Panoramafreiheit", die es in fast allen Mitgliedsstaaten gibt. Gearbeitet werde weiters
an einem System der Rechtedurchsetzung, um Urheberrechtsverletzungen den Kampf anzusagen. Diese stellen mittlerweile
eine ernsthafte Bedrohung für europäische UrheberInnen dar, denen dabei der rechtmäßige Gewinn
aus ihrem Schaffen vorenthalten werde. Verletzungen der Rechte des geistigen Eigentums hätten in den letzten
zehn Jahren zugenommen, die diesbezüglichen Regelungen sind in den Mitgliedstaaten unterschiedlich. Nach Abschluss
einer Evaluierung will die Kommission daher gegebenenfalls Änderungen des bestehenden Rechtsrahmens vorlegen.
Urheberrecht sei ein Eigentumsrecht und als solches ein Grundrecht, sagte zu diesem Thema ÖVP-Abgeordneter
Wolfgang Gerstl. Urheberrechtsverletzungen seien kein Kavaliersdelikt. Für die Rechtedurchsetzung sollte man
aus seiner Sicht auch über die Verantwortung der Plattformbetreiber diskutieren. Aus Sicht des Eigentumsrechts
sei es jedenfalls unerheblich, ob Werke digital oder physisch angeboten werden, so Gerstl.
Internet und digitale Technologien führen auch urheberrechtlich zu neuen Chancen und Herausforderungen
Das Urheberrecht ist durch unionsweite Grundsätze - bis auf das Urhebervertragsrecht - weitgehend harmonisiert.
Die EU-Kommission reagiert mit ihrem nunmehrigen Vorstoß auf die Entwicklung der digitalen Technologien,
die enorme Änderungen bei der Produktion, dem Vertrieb und der Nutzung von Musikwerken, Büchern, Filmen,
Fernseh- und Hörfunksendungen zur Folge hat und auch den Medienbereich stark verändert. Es gibt neue
Formen der Nutzung sowie neue Akteure und Geschäftsmodelle. Das Internet wird heute auch zu einem hohen Prozentsatz
zum Musikhören und zum Anschauen von Filmen genutzt. Die KonsumentInnen erwarten sich zunehmend über
Grenzen hinweg einen mobilen Zugang zu kulturellen Inhalten. Auch stehen Teile der europäischen Kultur- und
Kreativwirtschaft vor großen Herausforderungen, vor allem in Bezug auf Wettbewerbsfähigkeit und Finanzierung.
Sie könnten davon profitieren, wenn neue Publikumsschichten erschlossen werden, bemerkt dazu die Kommission
in ihren Erläuterungen. Dem stehen jedoch oftmals Beschränkungen und Rechtsunsicherheit im Wege. Davon
betroffen sind auch die Bereiche Bildung, Forschung und kulturelles Erbe. In verstärktem Ausmaß kommen
aber auch die InhaberInnen der Urheberrechte unter Druck, weil sie häufig nicht in der Lage sind, die Bedingungen
und Vergütungen für die Online-Nutzung ihrer Werke und Darbietungen auszuhandeln.
EU-Urheberrechts-Paket im Detail: Richtlinie und Verordnungen zur Harmonisierung
Im betreffenden Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission für das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
sind zum einen die neuen Regelungen für die drei Bereiche grenzübergreifende Bildung, "Text- und
Data-Mining" in Forschungsorganisationen und Bewahrung des kulturellen Erbes enthalten. Anstelle von nur national
wirksamen Ausnahmen und Beschränkungen von Urheber- und verwandten Schutzrechten, die nach Kommissionsmeinung
eine grenzüberschreitende Werknutzung erschweren und Rechtsunsicherheit hervorrufen, sollten EU-weit diese
neuen verbindlichen Ausnahmeregelungen greifen. Demnach würde für diese Bereiche unter bestimmten Voraussetzungen
die grenzüberschreitende Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke erlaubt, beispielsweise zur Auswertung
großer Datenmengen durch "Text- und Data-Mining". Für den Einsatz dieser Verfahren könnten
sich ForscherInnen auf Rechtssicherheit stützen, argumentiert die Kommission. Lehrende und Studierende könnten
auf allen Bildungsebenen in vollem Umfang von digitalen Technologien profitieren, was neuen Formen von Bildungsangeboten,
insbesondere dem Fernunterricht, und der Mobilität von Lernenden und Lehrenden zugute käme. Auch Einrichtungen
des kulturellen Erbes wie etwa Museen, Bibliotheken, Archive etc. würden bei ihren Bemühungen um den
Schutz des kulturellen Erbes unterstützt, etwa durch Lizenzierungsverfahren im Hinblick auf die Verbreitung
vergriffener Werke.
Zum anderen sieht der Entwurf Erleichterungen für die Online-Verfügbarkeit audiovisueller Werke auf Plattformen
für den Videoabruf durch einen Verhandlungsmechanismus vor. Im Richtlinienvorschlag enthalten sind aber auch
Verpflichtungen für Online-Dienste, wie etwa Inhaltserkennungstechniken oder ähnliches, um den Urheberrechtsschutz
zu gewährleisten.
Die Kommission strebt weiters einen fairen Anteil der UrheberInnen und KünstlerInnen an der durch die Verwertung
ihrer Werke erzielten Wertschöpfung - einen angemessenen Rechte- und Interessenausgleich - an. Daher sieht
der Vorschlag Maßnahmen vor, die deren Position im Hinblick auf Verhandlungen und die Vergütung für
die Verwertung ihrer Werke durch Online-Dienste verbessern sollen. Viel erhofft man sich in diesem Zusammenhang
von Transparenzpflichten. Falls die Vergütung, gemessen an den einschlägigen Einnahmen und Gewinnen aus
einem Werk oder der Aufzeichnung einer Darbietung zu niedrig ist, müssten UrheberInnen oder ausübende
KünstlerInnen das Recht haben, ihre Ansprüche vor Gericht oder in einem alternativen Streitbeilegungsverfahren
geltend machen.
Umfasst vom Richtlinienvorschlag sind auch Presseverlage mit dem Ziel, diesen Rechtssicherheit zu geben. Durch
ein neues Leistungsschutzrecht für die digitale Nutzung mit einer Schutzfrist von 20 Jahren sollen ihre Investitionen
in hochwertige journalistische Inhalte anerkannt und ihnen der notwendige Schutz für die effektive Verwertung
ihrer Veröffentlichungen im digitalen Umfeld garantiert werden. Der Vorschlag bietet den Mitgliedstaaten ferner
die Möglichkeit, Systeme vorzusehen, durch die die Verleger – einschließlich Buch – und Wissenschaftsverleger
– an Ausgleichsmechanismen beteiligt werden, wie dies bereits bei privaten Vervielfältigungen und Kopien der
Fall ist.
Grenzüberschreitende Online-Übertragungen durch Rundfunkanbieter
Die grenzüberschreitende Online-Verbreitung von Fernseh- und Radioprogrammen will die EU-Kommission mit einem
Rechtssetzungsvorschlag zum digitalen Binnenmarkt fördern. Ziel dieser Verordnung ist, die digitale Weiterverbreitung
von Sendungen aus anderen Mitgliedstaaten über geschlossene Netze zu erleichtern, indem Schwierigkeiten bei
der Lizenzierung von übertragenen Inhalten, die urheberrechtlich geschützt sind, beseitigt werden. Konkret
soll das Ursprungslandprinzip, wonach Rundfunkveranstalter die Rechte nur für einen EU-Mitgliedstaat klären
bzw. erwerben müssen und das bereits in der Satelliten- und Kabelrichtlinie verankert ist, nun auch für
Online-Dienste gelten. Die Transaktionskosten für Fernseh- und Hörfunkveranstalter und Betreiber von
Weiterverbreitungsdiensten würden dadurch verringert, prognostiziert die Kommission, und verspricht sich vor
allem für kleine und mittelständische Unternehmen sowie Einzelpersonen Vorteile.
Urheberrechtliche Erleichterungen für Sehbehinderte
Ferner möchte die Kommission erreichen, dass mehr Werke für Menschen mit Behinderungen zugänglich
werden und schlägt dazu vor, im Urheberrecht spezielle Ausnahmen zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig
lesebehinderter Personen vorzusehen. Somit soll es erlaubt sein, Kopien von Büchern, einschließlich
Hörbüchern, und anderem gedruckten Material in einem besonderen Format transnational auszutauschen. Zugrunde
liegt diesem Verordnungsvorschlag der Vertrag von Marrakesch, der 2013 im Rahmen der Weltorganisation für
geistiges Eigentum (WIPO) angenommen wurde, um den Zugang zu gedrucktem Material in barrierefreien Formaten weltweit
zu ermöglichen. Neben dem Vertrag würde die Union damit auch die Verpflichtungen erfüllen, die aus
dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) entstehen
und das einen festen Bestandteil des Unionsrechts bildet. Österreich hat mit der Urheberrechts-Novelle 2015
die Vorgaben des Marrakesch-Vertrags umgesetzt.
Als Ergänzung zur Verordnung für barrierefreien Zugang zu urheberrechtlich geschützten Druckwerken
regt die EU-Kommission eine Richtlinie an, durch die zwingend europaweite Ausnahmen von den harmonisierten urheberrechtlichen
Verwertungsrechten zugunsten blinder und sehbehinderter Menschen eingeführt werden. Demnach darf eine begünstigte
oder eine für sie handelnde Person Kopien eines Schutzgegenstands herstellen. Befugte Stellen sind ferner
berechtigt, Kopien in einem für die Betreffenden zugänglichen Format zu erstellen und diese zur Nutzung
durch Begünstigte EU-weit öffentlich wiederzugeben, zu verbreiten und zu verleihen.
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