Sobotka: Grundrecht auf Versammlungsfreiheit
 wird nicht eingeschränkt

 

erstellt am
06. 02. 17
13:00 MEZ

Debatte über Schutz der Grundrechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Dritter ist zu führen
Wien (bmi) - Unverständnis für von verschiedenen Seiten geäußerte Kritik an den Eckpunkten für ein neues Versammlungsgesetz äußerte Innenminister Wolfgang Sobotka am 03.02. „Selbstverständlich ist und bleibt die Meinungsfreiheit als Grundrecht erhalten – und das Recht auf Versammlungsfreiheit wird nicht eingeschränkt! Um diese Grundrechte allerdings wirksam schützen zu können, brauchen wir moderne, auf die Herausforderungen von heute abgestimmte neue gesetzliche Regelungen!“ In einem Rechtsstaat müsse dies auch debattiert werden können – denn im Vordergrund stehe schließlich auch die Verpflichtung, „Versammlungen, ihre Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Grundrechte Dritter wirksam schützen zu können. Das ist meine Verantwortung als Innenminister“, so Sobotka.

Der Innenminister stellt daher klar: Der Vorschlag für ein neues Versammlungsrecht werde „selbstverständlich verfassungskonform und entsprechend der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention“ vorgelegt. Die Vorgabe, den Begriff einer Versammlung im Gesetz genauer zu definieren, komme vom Verfassungsgerichtshof und werde entsprechend umgesetzt. „Mir ist es wichtig, dass Klarheit vorherrscht – für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer von Versammlungen genauso wie für andere Bürgerinnen und Bürger“, so Sobotka.

Es müsse klar definiert sein, „wann eine grundrechtlich geschützte Versammlung nach dem Versammlungsrecht vorliegt, und wann eine Veranstaltung nach anderen Regelungen abgehalten wird“, erläutert der Innenminister. Klar sei aber: „Beides wird weiterhin in vollem Umfang möglich – aber eben unter den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen abzuhalten sein.“ Diese Frage werde sich die Behörde auch bei so genannten „Spaß-Demos“ zu stellen haben – und anhand der gesetzlichen Kriterien entscheiden, welchen Regelungen die konkrete Versammlung unterliege.

Die Frage der Festlegung bestimmter Örtlichkeiten, an denen zu bestimmten Zeiten keine Versammlungen stattfinden sollen, betreffe nicht nur Fragen der Erwerbsfreiheit oder wirtschaftliche Interessen Dritter. „Es geht hier auch um den Schutz anderer berechtigter Rechte Dritter – ich denke da etwa an ständige Lärmbeeinträchtigungen im unmittelbaren Umfeld von Krankenhäusern oder andere gesundheitliche Interessen“, führte Sobotka aus. Diese Frage solle im Wege einer Verordnung näher determiniert werden.

Die Definition eines Versammlungsleiters habe das Ziel, „einen klaren Ansprechpartner für Behörden und Interessensgemeinschaften“ zu haben. „Klar ist aber auch: Dieser haftet nach den geltenden zivilrechtlichen Regeln – also nur, wenn ihm rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist“, so der Innenminister. Dem Versammlungsleiter stehe es selbstverständlich auch frei, sich bei den Schädigern zu regressieren. „Denn ich sage auch: Es ist bedenklich, wenn für Schäden, die Bürgerinnen und Bürgern entstehen, niemand aufkommen soll – und die Menschen, meist unbeteiligte Dritte, darauf sitzenbleiben.“

Die Expertinnen und Experten des Innenressorts seien derzeit bei der Finalisierung des Gesetzestextes. Man stehe derzeit schließlich am Anfang des Diskussionsprozesses: „Der Vorschlag wird in den nächsten Tagen dem Koalitionspartner übermittelt. Und selbstverständlich stehe ich schon im Zuge des Abstimmungsprozesses für Diskussion auch Kritikern zur Verfügung“, so Sobotka.

 

 

 

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