Debatte über Schutz der Grundrechte der Teilnehmerinnen und Teilnehmer und Dritter ist
zu führen
Wien (bmi) - Unverständnis für von verschiedenen Seiten geäußerte Kritik an den Eckpunkten
für ein neues Versammlungsgesetz äußerte Innenminister Wolfgang Sobotka am 03.02. „Selbstverständlich
ist und bleibt die Meinungsfreiheit als Grundrecht erhalten – und das Recht auf Versammlungsfreiheit wird nicht
eingeschränkt! Um diese Grundrechte allerdings wirksam schützen zu können, brauchen wir moderne,
auf die Herausforderungen von heute abgestimmte neue gesetzliche Regelungen!“ In einem Rechtsstaat müsse dies
auch debattiert werden können – denn im Vordergrund stehe schließlich auch die Verpflichtung, „Versammlungen,
ihre Teilnehmerinnen und Teilnehmer und die Grundrechte Dritter wirksam schützen zu können. Das ist meine
Verantwortung als Innenminister“, so Sobotka.
Der Innenminister stellt daher klar: Der Vorschlag für ein neues Versammlungsrecht werde „selbstverständlich
verfassungskonform und entsprechend der Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention“ vorgelegt. Die
Vorgabe, den Begriff einer Versammlung im Gesetz genauer zu definieren, komme vom Verfassungsgerichtshof und werde
entsprechend umgesetzt. „Mir ist es wichtig, dass Klarheit vorherrscht – für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
von Versammlungen genauso wie für andere Bürgerinnen und Bürger“, so Sobotka.
Es müsse klar definiert sein, „wann eine grundrechtlich geschützte Versammlung nach dem Versammlungsrecht
vorliegt, und wann eine Veranstaltung nach anderen Regelungen abgehalten wird“, erläutert der Innenminister.
Klar sei aber: „Beides wird weiterhin in vollem Umfang möglich – aber eben unter den jeweiligen gesetzlichen
Bestimmungen abzuhalten sein.“ Diese Frage werde sich die Behörde auch bei so genannten „Spaß-Demos“
zu stellen haben – und anhand der gesetzlichen Kriterien entscheiden, welchen Regelungen die konkrete Versammlung
unterliege.
Die Frage der Festlegung bestimmter Örtlichkeiten, an denen zu bestimmten Zeiten keine Versammlungen stattfinden
sollen, betreffe nicht nur Fragen der Erwerbsfreiheit oder wirtschaftliche Interessen Dritter. „Es geht hier auch
um den Schutz anderer berechtigter Rechte Dritter – ich denke da etwa an ständige Lärmbeeinträchtigungen
im unmittelbaren Umfeld von Krankenhäusern oder andere gesundheitliche Interessen“, führte Sobotka aus.
Diese Frage solle im Wege einer Verordnung näher determiniert werden.
Die Definition eines Versammlungsleiters habe das Ziel, „einen klaren Ansprechpartner für Behörden und
Interessensgemeinschaften“ zu haben. „Klar ist aber auch: Dieser haftet nach den geltenden zivilrechtlichen Regeln
– also nur, wenn ihm rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist“, so der Innenminister. Dem Versammlungsleiter
stehe es selbstverständlich auch frei, sich bei den Schädigern zu regressieren. „Denn ich sage auch:
Es ist bedenklich, wenn für Schäden, die Bürgerinnen und Bürgern entstehen, niemand aufkommen
soll – und die Menschen, meist unbeteiligte Dritte, darauf sitzenbleiben.“
Die Expertinnen und Experten des Innenressorts seien derzeit bei der Finalisierung des Gesetzestextes. Man stehe
derzeit schließlich am Anfang des Diskussionsprozesses: „Der Vorschlag wird in den nächsten Tagen dem
Koalitionspartner übermittelt. Und selbstverständlich stehe ich schon im Zuge des Abstimmungsprozesses
für Diskussion auch Kritikern zur Verfügung“, so Sobotka.
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