Neues Integrationsgesetz geht noch Anfang Februar in Begutachtung
Wien (bmeia) - Im Zuge der Flüchtlingskrise wurden bereits eine Vielzahl an Integrationsmaßnahmen
umgesetzt: Der Beschluss eines 50 Punkte umfassenden Integrationsplanes durch die Bundesregierung, die abgestimmte
Ausweitung des Angebots an Deutschkursen, die bundesweite Durchführung von Werte- und Orientierungskursen,
sowie der Beschluss eines Gesetzes zur leichteren Anerkennung von im Ausland erworbenen Qualifikationen.
Nach diesen zahlreichen Maßnahmen wird mit einem österreichischen Integrationsgesetz der nächste
Schritt gesetzt.
"Wir müssen den Zustrom von Migranten nach Österreich reduzieren und gleichzeitig die, die dableiben
dürfen, bestmöglich integrieren", so Integrationsminister Sebastian Kurz. "Das Prinzip 'Integration
durch Leistung' wird durch das Integrationsgesetz fest verankert."
Damit das möglich wird, hat Integrationsminister Kurz bereits im August 2016 ein Integrationsgesetz vorgelegt,
das vorsieht, dass Deutsch- und Wertekurse ausgebaut werden, das aber auch andererseits vorsieht, dass Symbole
einer Gegengesellschaft, wie die Vollverschleierung oder Koranverteilaktionen durch Salafisten, verboten werden.
Festgehalten wurden darüber hinaus, dass der Erfolg von Integration wesentlich von der Zahl der zu integrierenden
Menschen anhängt und dass die Achtung unsere Gesellschafts- und Werteordnung eine Grundvoraussetzung für
Integration darstellt. Asyl- und subsidiär Schutzberechtigte haben eine Integrationsvertrag Vertrag und die
darin enthaltene Erklärung über die grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung zu unterschreiben
und verbindlich einzuhalten. Damit verpflichtet man sich zur erfolgreichen Absolvierung von Deutschkursen und Werte-
und Orientierungskursen.
Das Gesetz soll darüber hinaus Reform der Integrationsvereinbarung für rechtmäßig niedergelassene
Drittstaatsangehörige beinhalten. Es gibt demnach eine gesetzliche Verpflichtung zur Absolvierung einer einheitlichen
Integrationsprüfung, bestehend aus einer Sprach- und einer Werteprüfung. In dem Gesetzesentwurf sind
außerdem strengere Strafen (zwischen 500 und 2.500 €) bei Nichterfüllung sowie bei Missbrauch vorgesehen.
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