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Graz: Volksbefragung Murkraftwerk |
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Landesverwaltungsgericht bestätigt die Abweisung der Volksbefragung. Unter anderem führt das Landesverwaltungsgericht in der Entscheidungsbegründung aus, dass die Durchführung
des Kraftwerksbaus einer politischen Entscheidung und Planung nicht mehr zugänglich ist, da bereits alle erforderlichen
Beschlüsse gefasst worden seien: „Um das genehmigte Projekt zu verhindern, müsste die Stadt Graz den
bestehenden Kooperationsvertrag nicht erfüllen und somit vertragsbrüchig werden." Außerdem
seien auch die Genehmigungsbescheide bereits rechtskräftig und habe der Bewilligungsinhaber einen Rechtsanspruch
auf Ausführung des gegenständlichen Projektes. Schließlich führt das Gericht in seiner Begründung aus, dass der Gemeinderat der Stadt Graz
zu Recht angenommen hat, die Fragestellung sei nicht ausreichend klar und eindeutig. Einerseits könnten sich
durch das Zusammenspiel von zwei Fragen Widersprüche ergeben, andererseits lasse die Fragestellung offen,
ob der Gegenstand der Volksbefragung in den eigenen Wirkungsbereich fällt bzw. um welche Angelegenheit des
eigenen Wirkungsbereichs es sich bei einem Beitrag der Stadt handeln könnte. Diese beiden Elemente der Fragestellung
seien aber nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs essenziell für die Zulässigkeit einer
Volksbefragung. Dazu Magistratsdirektor Mag. Martin Haidvogl: „Die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts belegt, dass der Gemeinderat aus juristischer Sicht nicht anders handeln konnte, als den Antrag auf Volksbefragung abzuweisen. Jede andere Entscheidung hätte – wie das Gericht feststellt – dem Prinzip widersprochen, dass direkt demokratische Verfahren den wahren Willen der Wählerschaft zum Ausdruck bringen sollen und daher weder manipulativ noch missverständlich sein dürfen." |
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