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Frist zur vollständigen Umsetzung der |
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Straffreiheit bei Nichteinhaltung der Frist nur, wenn Lieferung der Registrierkasse trotz rechtzeitiger
Bestellung verzögert wurde
Sollten einzelne Unternehmen diesen Termin trotz rechtzeitiger Bestellung nicht einhalten können, gilt
Folgendes: Der grundsätzliche Strafrahmen beträgt bis zu 5.000 Euro – nur, wenn der Registrierkassenlieferant
trotz Bestellung bis Mitte März nicht liefern konnte, ist Straffreiheit möglich. Konkret wird dann keine
Finanzstrafe verhängt, wenn das Unternehmen über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie
entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungspflicht und Belegerteilungspflicht erfüllt. Wenn Belege über
die getätigten Barumsätze lückenlos erteilt werden und nachgewiesen bzw. zumindest glaubhaft gemacht
werden kann, dass das Unternehmen die RKSV-konforme Beschaffung und/oder die Umrüstung der Registrierkasse(n)
bei einem Kassenhersteller oder einem Kassenhändler bis Mitte März 2017 beauftragt hatte, sodass die
Säumnis nicht in der Verantwortung des Unternehmens selbst gelegen ist. |
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