Beschwerde wegen Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte beim Verfassungsgerichtshof
Wien (viennaairport) - Fristgerecht hat die Flughafen Wien AG Rechtsmittel gegen das vom Bundesverwaltungsgericht
ausgesprochene Verbot des Baus der dritten Piste eingebracht. Grundlage der Rechtsmittel ist einerseits die Verletzung
wesentlicher, verfassungsmäßig geschützter Rechte wie Eigentumsfreiheit, Erwerbsfreiheit und des
Gleichheitsgebots. Überdies sind für die Entscheidung herangezogene Rechtsvorschriften willkürlich
und denkunmöglich ausgelegt worden. Vor allem aber ist die Entscheidung in wesentlichen Punkten inhaltlich
rechtswidrig, in der Begründung widersprüchlich und es wurden wesentliche Verfahrensgrundsätze,
etwa das Gebot des Parteiengehörs, sträflich verletzt.
Großer Schaden für den Wirtschaftsstandort droht
„Angesichts der zahlreichen Rechtswidrigkeiten, der denkunmöglichen Auslegung von Gesetzen und der massiven
Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere des Parteiengehörs, vertrauen wir auf die Funktionsfähigkeit
des österreichischen Rechtsstaates und sehen den Entscheidungen der Höchstgerichte mit Optimismus entgegen“,
erklärt Dr. Günther Ofner, Vorstand der Flughafen Wien AG.
Und weiter: „Es ist eine bedauerliche Tatsache, dass über den Flughafen hinaus in einer Vielzahl aktueller
Genehmigungsverfahren in ganz Österreich das Erkenntnis und die darin enthaltenen denkunmöglichen Gesetzesauslegungen
von Projektgegnern in Verfahren eingewendet werden. Das dokumentiert, dass zur Vermeidung eines Investitionsstopps
und damit großen Schadens für Arbeitsplätze und für den Wirtschaftsstandort Österreich,
dringender Handlungsbedarf auch beim Gesetzgeber besteht“. Beim Projekt dritte Piste selbst gehe es um rund 30.000
zusätzliche Arbeitsplätze, aber auch um die Bedrohung für Wirtschaft und Tourismus, künftig
nicht wachsen zu können.
Unschlüssig , Widersprüchlich, Willkürlich
„Im Inhalt ist die Entscheidung unschlüssig und widersprüchlich“, so Mag. Julian Jäger, Vorstand
der Flughafen Wien AG: „So stellt das Gericht einerseits fest, dass es zu einem weiteren Passagierwachstum am Flughafen
Wien kommen werde, der Bedarf nach einer zusätzlichen Start- und Landebahn also gegeben ist. Wohin dieser
Bedarf schließlich umgelenkt wird, wenn die Piste nicht kommt, bleibt dagegen unberücksichtigt“. Tatsächlich
würden die Passagiere eben andere Nachbarflughäfen benutzten, und es würde kein einziges Gramm CO2
gespart. „Die CO2-Emissionen der Luftfahrt sind global zu betrachten und können daher nur durch internationale
Abkommen geregelt werden. Und genau diese Regulierungen gibt es bereits. Im Ergebnis würden rund 30.000 Arbeitsplätze
nicht entstehen, der Wirtschaftsstandort Österreich massiv geschädigt und die Umwelt in keiner Weise
profitieren“, stellt Jäger klar.
Für das als Ablehnungsgrund verwendete Argument des Bodenschutzes von 661 Hektar gibt es überhaupt keine
rechtliche oder sachliche Basis. Hier fehlt sogar jeder Anknüpfungspunkt an internationale Abkommen oder (nicht
anwendbare) nationale Rechtsvorschriften. Sachlich setzt sich das Gericht auch in Gegensatz zu den Feststellungen
des landwirtschaftlichen Gutachters. Geradezu skurril mutet dieser Versagungsgrund an, wenn zum Zeitpunkt dieser
Entscheidung in Österreich rund 50.000 Hektar landwirtschaftlicher Fläche mit zig Millionen Euro schweren
Stilllegungsprämien der landwirtschaftlichen Produktion entzogen werden.
Widerspruch zu Unionsrecht
Das Gericht setzt sich überdies grob über Unionsrecht hinweg. Die Verordnung 1031 / 2010 / EU regelt
nämlich, dass CO2-Emissionen der Luftfahrzeuge nicht als CO2-Emissionen des Flughafens gelten. Konsequenterweise
müssen daher auch die Luftfahrzeugbetreiber die aus dem europäischen Emissionshandelssystem verlangten
Zertifikate vorweisen und nicht die Airports. Rechtlich klar verankert ist auch die Tatsache, dass CO2-Emissionen
aus dem Flugverkehr nicht in die von Österreich zu erreichenden CO2-Ziele eingerechnet werden. Wenn sich das
Gericht überdies auf das österreichische Klimaschutzgesetz bezieht, so dokumentiert dies in aller Deutlichkeit
eine denkunmögliche und willkürliche Gesetzesauslegung. Das Klimaschutzgesetz gilt überhaupt nur
bis 2020, während der früheste Betrieb einer dritten Piste jenseits von 2025 anzusetzen ist. Vor allem
aber ist das Klimaschutzgesetz nicht für Projektgenehmigungen heranzuziehen, sondern ist ein Programmgesetz
ohne Außenwirkung. Das Gericht betätigt sich hier als „überholender Gesetzgeber“, und versucht
selber einen Rechtsbestand zu konstruieren, was in diametralem Widerspruch zum durch den Gesetzgeber geschaffenen,
geltenden Recht steht. Dazu ist anzumerken, dass gerade auch das Klimaschutzgesetz in Anlage 2 den CO2-Ausstoß
des Luftverkehrs explizit ausnimmt, da dieser eben nicht Österreich zuzurechnen, sondern europarechtlich geregelt
ist.
Flughafen nur für eigenes CO2 verantwortlich – Luftverkehr nicht Teil des österreichischen CO2-Ziels
Das Gericht ignoriert also, dass der Flughafen nur für die von ihm verursachten CO2-Emissionen verantwortlich
sein kann und dass diesbezüglich bereits intensive Maßnahmen gesetzt wurden. So konnte der CO2-Ausstoß
in den letzten Jahren um rund 30 Prozent reduziert werden, was etwa 14.000 Tonnen CO2 entspricht. Darüber
hinaus hat sich der Flughafen bereit erklärt, in den nächsten Jahren eine weitere Reduktion um 30.000
Tonnen durch entsprechende Investitionen sicherzustellen. Das Gericht verkennt dabei insbesondere, dass Klimawandel
und CO2-Emissionen ein globales Phänomen sind. Das Weltklima kann daher nicht durch die Verhinderung einer
dritten Piste in Wien beeinflusst werden. Dies ergibt sich alleine schon aus der Tatsache, dass derzeit weltweit
rund 400 Flughäfen neu gebaut beziehungsweise erweitert werden, der größte davon vor unseren Toren
in Istanbul, der alleine über sechs Start- und Landebahnen verfügen wird.
Weiters verkennt das Gericht, dass die Verpflichtungen aus den internationalen Klimaschutzabkommen einzelne Staaten
und die EU-Kommission treffen und nicht unmittelbar, also ohne entsprechende gesetzliche Determinierung, auf Einzelprojekte
angewendet werden können.
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