Wien (gemeindebund) - 175 Millionen Euro für kommunale Investitionen sollen die Wirtschaft ankurbeln und
die Arbeitslosigkeit reduzieren. Für Gemeinden gibt es eine Anlaufstelle, die Förderungen können
ab 1. Juli 2017 abgeholt werden. Einziger Hasenfuß: Es sind nur neue Projekte förderwürdig.
Der Bund setzt nun doch sein Versprechen über knapp 175 Millionen Euro an Förderungen für Baumaßnahmen
zur Modernisierung der kommunalen Infrastruktur um, das er im Herbst am Vorabend der Einigung über den Finanzausgleich
2017-2021 gegeben hat. Die Bundesregierung erwartet sich damit zusätzliche kommunale Bauinvestitionen in Höhe
von zumindest 760 Millionen Euro sowie die Schaffung bzw. den Erhalt von rund 8.500 Arbeitsplätzen. Die Vollziehung
dieses sogenannten Kommunalinvestitionsgesetzes 2017 erfolgt durch das BMF, das sich als Abwicklungsstelle der
Buchhaltungsagentur des Bundes bedient und von den 175 Mio. Euro noch Verwaltungskosten von insgesamt 2,18 Mio.
Euro einbehält. Die Richtlinien für die von den Gemeinden zu beantragenden Zweckzuschüsse werden
in den kommenden Wochen erstellt, das Gesetz soll mit 1. Juli 2017 in Kraft treten.
„Das ist ein wichtiger Beitrag, um die Infrastruktur-Investitionen in den Gemeinden weiter anzukurbeln“, sagt Helmut
Mödlhammer. „Der Bedarf ist auf jeden Fall da, jetzt müssen die Kommunen rasch planen und einreichen,
damit das Volumen vollständig ausgeschöpft werden kann. Gute infrastrukturelle Einrichtungen sind gerade
für den ländlichen Raum ein wirksames Mittel gegen Abwanderung, ich bin froh, dass es gelungen ist, dieses
Paket zu realisieren.“
Die Eckpunkte dieser Förderung von zusätzlichen Investitionen der Gemeinden bzw. von ihnen beherrschten
Trägern sehen wie folgt aus:
- Antragszeitraum: Der Zeitpunkt des Einlangens der Anträge der Gemeinden
ist nicht maßgeblich für eine Förderung. Der Antragszeitraum beginnt mit Inkrafttreten des Gesetzes
und endet gemäß der vorliegenden Regierungsvorlage mit 30. Juni 2018. Die Projektabrechnungen sind bis
längstens 31. Jänner 2021 einzurechnen.
- Fixer Förderbetrag für jede Gemeinde: Jeder Gemeinde wird gemäß
einem Verteilungsschlüssel aus dem Finanzausgleich ein fixer Förderbetrag zugewiesen, der dann in Form
von einem oder mehreren Projekten abgerufen werden kann. Wie hoch die abrufbare Förderung je Gemeinde ist,
wird in den nächsten Tagen den Bürgermeister/innen vom das Finanzministerium übermittelt. Die Endabrechnungen
sind bis längstens 31. Jänner 2021 durch die Gemeinden einzureichen. Der Bund hat also erfreulicher Weise
von seiner ursprünglichen Intention von Anträgen nach dem „First-Come-First-Serve-Prinzip“ wieder Abstand
genommen.
- Nur zusätzliche Investitionen: Der Zweckzuschuss wird nur für zusätzliche
Bauinvestitionen gewährt, also Projekte, von denen zum 31. Dezember 2016 lediglich die Planungskosten im Gemeindevoranschlag
2017 bzw. Budget einer Gemeindeimmobiliengesellschaft enthalten waren und der Beginn der Investition hat nach dem
31. März 2017 zu erfolgen. Dass die Investition zusätzlich ist, ist beim Antrag durch eine Bescheinigung
des Bürgermeisters nachzuweisen.
- Maximale Förderhöhe: Maximal 25 Prozent der Gesamtkosten eines Projekts
werden gefördert. Weitere Investitionszuschüsse (z.B. von Landesseite) sind grundsätzlich unschädlich,
wobei der Bund seine Förderung kürzt, falls sonst mehr als 100 Prozent der Projektkosten aus Fördermitteln
bzw. Investitionszuschüssen bestehen würden.
- Verwendungszweck: Die Regierungsvorlage vom 28. März 2017 sieht grundsätzlich
einen sehr breiten Förderzweck vor. Dieser reicht von der Errichtung, Erweiterung und Sanierung von Schulen
und Kinderbetreuungseinrichtungen, Einrichtungen für Behinderte oder Senioren und kommunale Sport- und Freizeitanlagen,
über Umbauten zur Barrierefreiheit und Investitionen in Verkehrs-, Müll-, Abwasser- und Wasserinfrastruktur
bis hin zur öffentlichen Wohnraum- und Breitbandschaffung.
- Nicht förderbar sind: Anschaffung von Fahrzeugen, Personalkosten und Eigenleistungen
der Gemeinden.
Für den Fall, dass es Gemeinden nicht möglich ist, ihren vollen Förderbetrag durch zusätzliche
Projekte bis zum 30. Juni 2018 abrufen zu können, fließen die Mittel in den mit dem neuen FAG 2017 geschaffenen
Strukturfonds ein.
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