Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz bringt auch Neuerungen für Saisoniers
Wien (pk) - Ein erleichterter Zugang ausländischer Studierender und Start-up-GründerInnen zum
österreichischen Arbeitsmarkt, neue Regelungen für Saisoniers und eine Anpassung der gesetzlichen Bestimmungen
für den konzerninternen Transfer von Schlüsselarbeitskräften an EU-Recht: Das sind die Eckpunkte
einer Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz, die am 06.04. den Sozialausschuss des Nationalrats passierte.
Neben SPÖ und ÖVP stimmten auch die Grünen für den Gesetzentwurf, den die Regierung zusammen
mit dem Fremdenrechtspaket dem Parlament vorgelegt hat. Noch offen ist, wann die ergänzenden Bestimmungen
im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beschlossen werden, bis dato wurde keine Sitzung des Innenausschusses
zur Vorberatung vereinbart.
Mitberücksichtigt bei der Abstimmung wurde ein Abänderungsantrag. Demnach sollen ErntehelferInnen erst
ab 2019 in die Pensionsversicherung einbezogen werden. Begründet wird das damit, dass man bei landwirtschaftlichen
Produkten mit Deutschland konkurrenzfähig bleiben müsse. Dort gebe es die Möglichkeit, SaisonarbeiterInnen
bis zu 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage sozialversicherungsfrei zu beschäftigen. Diese Frist werde erst mit 2019
auf zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage reduziert und gleichzeitig der tarifvertragliche Mindestlohn in der Landwirtschaft
erhöht. Derzeit sind ErntehelferInnen in Österreich nur kranken- und unfallversichert, das ist künftig
EU-rechtlich nicht mehr zulässig.
In der Debatte zeigte sich Werner Groiß (V) insbesondere darüber erfreut, dass nun auch Start-ups Zugang
zur Rot-Weiß-Rot-Karte erhalten. Es sei wichtig, in Gründerzentren auch international agierende Unternehmen
zu haben. Seitens der Grünen wurden vor allem die Verbesserungen für Studierende begrüßt.
Schwer nachvollziehen kann Birgit Schatz hingegen den Abänderungsantrag: Es sei nicht fair, den Betroffenen
eine Leistung vorzuenthalten, die ihnen auch nach Meinung der EU zusteht.
Einzelne Punkte des Gesetzes bewertete auch NEOS-Abgeordneter Gerald Loacker positiv. Seiner Ansicht nach ist die
Einkommenshürde für ausländische UniversitätsabsolventInnen für den Erhalt der Rot-Weiß-Rot-Karte
aber nach wie vor zu hoch. Die Grenze liege über dem Durchschnittsgehalt von BerufseinsteigerInnen. Für
zu bürokratisch bzw. restriktiv hält Loacker außerdem die Bestimmungen für Start-ups und für
konzerninterne Entsendungen von Schlüsselarbeitskräften. Durch die neue 9-Monats-Begrenzung für
Saisoniers entfalle auch die Möglichkeit für Tourismusbetriebe, Saisoniers sowohl in der Sommer- als
auch in der Wintersaison zu beschäftigen.
Sozialminister Alois Stöger begründete die Ermächtigung zur zahlenmäßigen Beschränkung
von konzerninternen Entsendung von Schlüsselarbeitskräften damit, dass man Missbrauch vorbeugen wolle.
Als Beispiel nannte er etwaige Versuche von Starbucks, Drittstaatsangehörige aus Südamerika nach Österreich
zu entsenden. Das könnte zu einer Verzerrung im Arbeitsmarkt führen. Dass ausländische Studierende
künftig neben ihrem Studium generell 20 Wochenstunden arbeiten dürfen, hält Stöger für
sinnvoll, damit gebe man ihnen einerseits die Möglichkeit, sich selbst zu versorgen, und andererseits im Studium
weiterzukommen.
Rot-Weiß-Rot-Karte wird auf 24 Monate verlängert
Mit der Rot-Weiß-Rot-Karte wird die Zuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften nach Österreich
gesteuert. Das bestehende System hat sich nach Meinung des Sozialministeriums grundsätzlich bewährt,
allerdings sollen mit der vorliegenden Novelle zum Ausländerbeschäftigungsgesetz und begleitenden Änderungen
im ASVG ( 1516 d.B.) einige Vollzugsdefizite beseitigt werden. Im Sinne des Förderschwerpunkts der Regierung
für JungunternehmerInnen werden zudem eigene Regeln für Start-ups verankert.
Zu den vom Sozialausschuss gebilligten Neuerungen gehört etwa die Verlängerung der Rot-Weiß-Rot-Karte
von 12 auf 24 Monate. Damit haben die Behörden künftig länger Zeit zu prüfen, ob die Betroffenen
tatsächlich gemäß den Zulassungsvoraussetzungen beschäftigt werden. Erst nach dieser Zeitspanne
erhält der bzw. die Beschäftigte eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus für einen unbeschränkten
Zugang zum Arbeitsmarkt. Geschraubt wird auch an den Kriterien für Fachkräfte in Mangelberufen: Berufserfahrung
und Sprachkompetenz werden aufgewertet, die erforderliche Mindestpunktezahl von 50 (bei 75 möglichen Punkten)
auf 55 (bei 90 möglichen Punkten) hinaufgesetzt.
Bachelor-AbsolventInnen erhalten Zugang zur Rot-Weiß-Rot-Karte
Einige Erleichterungen wird es für ausländische Studierende geben. So werden etwa AbsolventInnen von
Bachelorstudien in das System der Rot-Weiß-Rot-Karte mit einbezogen und das erlaubte Beschäftigungsausmaß
während des Studiums auf 20 Wochenstunden vereinheitlicht. Diese 20 Stunden gelten auch für ausländische
UniversitätsabsolventInnen, die nach Studienabschluss einen qualifizierten Job in Österreich suchen,
wobei sie dafür gemäß dem von der Regierung vorgelegten Fremdenrechtspaket künftig ein Jahr
lang – statt sechs Monate – Zeit haben sollen, bevor sie ihre Aufenthaltsberechtigung verlieren.
Start-up-GründerInnen benötigen für eine Rot-Weiß-Rot-Karte ein Kapital von zumindest 50.000
€ (davon die Hälfte Eigenkapital) und einen schlüssigen Businessplan für ein innovatives Produkt
oder eine innovative Idee. Außerdem müssen sie, ähnlich wie Fachkräfte in Mangelberufen, bestimmte
Zulassungskriterien erfüllen, wobei etwa für Ausbildung, Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und höhere
Kapitalnachweise Punkte gesammelt werden können. Auch die Aufnahme in ein Gründerzentrum und ein Alter
unter 35 Jahren wirken sich positiv aus.
Änderungen für Saisoniers und ErntehelferInnen
Die neuen Bestimmungen für Saisoniers und ErntehelferInnen sowie für konzerninterne Transfers von
Schlüsselarbeitskräften sind zwei EU-Richtlinien geschuldet, wobei Österreich bei der Umsetzung
in beiden Fällen säumig ist. Auch für diesen Bereich gilt, dass wesentliche Punkte im Niederlassungs-
und Aufenthaltsgesetz geregelt werden, etwa was die Visaerteilung betrifft.
Am geltenden Saisoniermodell ändert sich durch die Anpassung des österreichischen Rechts an die Saisonier-Richtlinie
wenig. So ist die Beschränkung auf die Bereiche Tourismus und Landwirtschaft und die Steuerung über Kontingente
weiterhin zulässig, wie in den Erläuterungen angemerkt wird. Allerdings dürfen Saisoniers künftig
grundsätzlich nur noch neun Monate pro Jahr in Österreich beschäftigt sein, davon wie bisher maximal
sechs Monate durchgehend. Wer schon einmal als Saisonarbeitskraft beschäftigt war, soll bevorzugt zugelassen
werden. Aufgehoben werden müssen die laut EU-Recht diskriminierenden Sonderregelungen für ErntehelferInnen
im ASVG: Diese werden ab 2019 nicht nur – wie schon bisher – kranken- und unfallversichert, sondern auch pensionsversichert
sein.
Konzerninterner Transfer von Schlüsselarbeitskräften wird erleichtert
Einen gewichtigen Teil der Novelle nehmen die neuen Regelungen für unternehmensintern transferierte ausländische
Beschäftigte ein, die die geltenden Regelungen für Rotationsarbeitskräfte ersetzen. Ziel der ICT-Richtlinie
der EU ist es, unter dem Blickwinkel der Mobilität Zulassungsverfahren zu beschleunigen, wobei es ausschließlich
um Führungskräfte, besondere SpezialistInnen und Trainees mit Hochschulabschluss sowie deren enge Familienangehörige
geht.
Gemäß dem Gesetzentwurf benötigen die transferierten Schlüsselarbeitskräfte aus Drittstaaten
für die Arbeitsaufnahme in einer österreichischen Konzernniederlassung grundsätzlich eine kombinierte
Aufenthalts- und Beschäftigungsbewilligung, wobei das Zulassungsverfahren dem Rot-Weiß-Rot-Karte-Verfahren
nachgebildet ist und die Behörden innerhalb von vier Wochen entscheiden müssen. Liegt ein ICT-Aufenthaltstitel
für ein anderes EU-Land vor, reicht für bis zu 90 Arbeitstage in Österreich eine Vorabmeldung. Mit
diversen Bestimmungen will die Regierung Missbrauch verhindern, bei Bedarf kann der Sozialminister auch eine zahlenmäßige
Kontingentierung verordnen.
Neuerungen für grenzüberschreitend überlassene LeiharbeiterInnen
Schließlich werden – aus Anlass eines EuGH-Urteils – die Regelungen für die grenzüberschreitende
Überlassung von LeiharbeiterInnen adaptiert. Für grenzüberschreitend überlassene LeiharbeiterInnen
wird demnach eine vom AMS auszustellende EU-Überlassungsbestätigung eingeführt, wobei die österreichischen
Lohn- und Arbeitsbedingungen ebenso einzuhalten sind wie Spezialvorschriften gemäß Arbeitskräfteüberlassungsgesetz.
Wer die Einholung einer derartigen Bestätigung verabsäumt, dem drohen dieselben Sanktionen wie für
nicht ordnungsgemäße EU-Entsendungen. Mit dem Beschluss des Ausschusses miterledigt ist ein Antrag der
Grünen ( 693/A).
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