Familiennachzug: Zahl der Einreiseanträge
 stieg um 22 Prozent

 

erstellt am
15. 05. 17
13:00 MEZ

2016: 9.949 Einreiseanträge auf Familiennachzug gemäß Asylgesetz – Mehr als 7.000 davon stammten von SyrerInnen
Wien (medienservicestelle) - Im Jahr 2016 wurden laut Innenministerium 9.494 Einreiseanträge auf Familienzusammenführung nach Asylgesetz gestellt. Das entspricht einem Anstieg der Anträge von 22 Prozent gegenüber dem Jahr zuvor. In 6.794 Fällen wurde eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose getroffen. 74 Prozent der Anträge stammten von SyrerInnen.

Österreich wie auch andere Teile Europas reagierten auf den Anstieg der Asylanträge seit 2015 mit Verschärfungen der Familienzusammenführung. Entwicklungen, die vielfach kritisiert werden, unter anderem vom UNHCR. Die Medien-Servicestelle Neue Österreicher/innen (MSNÖ) wirft anlässlich des „Internationalen Tages der Familie“ am 15. Mai einen Blick auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Familienzusammenführung.


2016: Mehr Anträge auf Familienzusammenführungen
2016 wurden in Österreich 9.494 Einreiseanträge auf Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz gestellt. Gegenüber dem Jahr zuvor entspricht das einem Anstieg von 22 Prozent. Eine deutlich höhere Zunahme gab es – entsprechend dem starken Anstieg der Asylanträge – von 2014 auf 2015: Wurden 2014 1.970 Einreiseanträge gestellt, waren es ein Jahr später 7.803. Das entspricht einem Plus von 296 Prozent. Damit wurden sowohl 2015 als auch 2016 mehr Anträge auf Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz gestellt als im gesamten Zeitraum 2007 bis 2014.

74 Prozent der Anträge stammen von SyrerInnen
Mit 74 Prozent stammte der Großteil aller Einreiseanträge von SyrerInnen (7.032) – auch schon im Jahr zuvor stellten SyrerInnen am öftesten einen Antrag auf Familienzusammenführung (71 Prozent). Danach folgten 2016 afghanische Staatsangehörige (793 Anträge), staatenlose Personen (516), IrakerInnen (466 Anträge) und somalische Staatsangehörige (351 Anträge).

6.794 Anträge positiv entschieden
2016 wurde in 6.794 Fällen eine positive Wahrscheinlichkeitsprognose getroffen. Das heißt die jeweilige Vertretungsbehörde im Ausland kann ein Visum zur Einreise erteilen. 2015 war die Zahl der positiven Entscheidungen mit 6.427 Fällen nur geringfügig niedriger.

Nach Staatsangehörigkeit unterschieden erhielten 4.651 SyrerInnen, 539 AfghanInnen und 492 staatenlose Personen einen positiven Bescheid.

Verschärfung der Familienzusammenführung in Österreich
Als Antwort auf die zunehmenden Asylanträge, die Europa seit 2015 erreichen, verschärfte Österreich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Familienzusammenführung nach dem Asylgesetz. So müssen seit Juni 2016 sowohl Konventionsflüchtlinge als auch subsidiär Schutzberechtigte bestimmte Voraussetzungen wie eine geeignete Unterkunft oder ausreichendes Einkommen nachweisen können. Subsidiär Schutzberechtigte dürfen ihre Familie zudem erst nach drei Jahren nach Österreich nachholen. Bis dato lag die Wartezeit bei einem Jahr.


Verschärfungen auch in anderen Teilen Europas
Nicht nur Österreich reagierte auf den Anstieg der Asylanträge in Europa mit Verschärfungen im Bereich des Familiennachzugs. Die Gesetzeslage wurde u.a. in Deutschland, Schweden, Ungarn, Irland, Dänemark oder Finnland kürzlich geändert, wie aus einem Bericht der „Asylum Information Database“ (AIDA) hervorgeht. Laut den StudienautorInnen führe dies zu unfairen, teilweise willkürlichen Trennungen von Familien.

Stärker betroffen sind dabei insbesondere subsidiär Schutzberechtige: In Griechenland, Zypern und Malta sind diese vollständig vom Recht auf Familienzusammenführung ausgeschlossen. In Schweden und Deutschland haben subsidiäre Schutzberechtigte temporär kein Recht auf Familienzusammenführung (Schweden: voraussichtlich bis Juli 2019, Deutschland: voraussichtlich bis März 2018).

Ähnlich wie in Österreich wurde auch in anderen Ländern die Wartezeit – meist für subsidiär Schutzberechtigte – erhöht. So müssen diese in Dänemark und der Schweiz drei Jahre lang warten bis sie einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen können. Derzeit gibt es in Frankreich, den Niederlanden, Bulgarien, Kroatien, Ungarn, Italien, Polen, Schweden und dem Vereinigten Königreich keine Wartezeiten.


Kritik von UNHCR an Verschärfungen
In der Broschüre „Hoffen auf ein Wiedersehen“ kritisiert UNHCR Österreich die rechtlichen Rahmenbedingungen der Familienzusammenführung hierzulande und legt konkrete Empfehlungen vor, um den Flüchtlingsschutz zu verbessern. Dazu zählen unter anderem:

Erweiterung des Familienbegriffs
In Österreich zählen minderjährige ledige Kinder, die Eltern von minderjährigen ledigen Kindern sowie EhepartnerInnen und eingetragene PartnerInnen von Schutzberechtigten zum Familienbegriff. Bei den EhepartnerInnen bzw. eingetragenen PartnerInnen muss die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden haben. UNHCR empfiehlt diesen Familienbegriff zu erweitern, da er der tatsächlichen Situation von Flüchtlingsfamilien nicht gerecht wird. Solange das nicht umgesetzt ist, sollte laut UNHCR besonders schutzbedürftigen Familienmitgliedern, die keinen Anspruch auf Familienzusammenführung haben, ein humanitäres Visum ausgestellt werden. Zudem hat im Falle von homosexuellen Paaren die Regelung kaum Relevanz, da in den Herkunftsländern der Schutzberechtigten meist keine Möglichkeit besteht, eine eingetragene Partnerschaft einzugehen.

Gleiche Rechte für subsidiär Schutzberechtigte
Für subsidiär Schutzberechtigte sollten laut Meinung des UNHCRs gleiche Rechte gelten wie für Asylberechtigte. Auch hier können – bis zu einer Änderung der rechtlichen Lage – humanitäre Aufenthaltstitel für besonders vulnerable Einzelfälle gewährt werden, um die dreijährige Wartezeit zu umgehen.

First für Antragsstellung streichen
Mit der Verschärfung des Asylgesetzes in Österreichs, wurde auch eine dreimonatige Frist für Konventionsflüchtlinge eingeführt, in der eine Antragsstellung auf Familienzusammenführung erfolgen muss. Wird diese überschritten müssen die AntragsstellerInnen ein geregeltes Einkommen, ausreichend Wohnraum sowie eine Versicherung nachweisen. Insbesondere der Nachweis des Einkommens sei für den Großteil der Schutzberechtigten eine nahezu unüberwindbare Hürde, heißt es im UNHCR-Bericht. Das UNHCR tritt dafür ein, die Drei-Monatsfrist wieder zu streichen.

Nachweis der Familienbeziehung ändern
Als Nachweis einer Familienbeziehung sind in Österreich entsprechende Dokumente notwendig. Oftmals fehlen diese Dokumente jedoch oder die Beschaffung der Dokumente ist aufwändig und mit hohen Kosten verbunden. Daher empfiehlt UNHCR, dass auch andere Beweise berücksichtigt werden wie Familienbücher, Zeugenaussagen oder Familienfotos. Als letzte Möglichkeit könne auch ein DANN-Test als Nachweis herangezogen werden.

Alternativen für Reisedokumente und Visa
Für die Ausstellung eines Visums, um nach Österreich einreisen zu können, benötigen die Familienangehörige gültige Reisedokumente. Die Beschaffung dieser Reisedokumente ist jedoch oft schwierig bzw. gar nicht möglich: In manchen Ländern haben die Familienmitglieder vonseiten der Behörden, die für die Ausstellung zuständig sind, Verfolgung zu fürchten. In Kriegsgebieten ist die staatliche Verwaltung oftmals nur eingeschränkt funktionsfähig. Die UNHCR-Empfehlung ist daher in diesen Fällen Ersatzreisedokumente zum Zwecke der Familienzusammenführung auszustellen. Zudem fehlen in manchen Staaten österreichische Vertretungsbehörden. In diesem Falle solle Österreich mit anderen EU-Mitgliedsstaaten zusammenarbeiten, damit deren Vertretungsbehörden im Ausland Visaanträge entgegennehmen.

 

 

 

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