Rössler: Novelle kann noch vor dem Sommer beschlossen werden / Meilenstein für künftige
Entwicklung des Landes
Salzburg (lk) - Nach langen Vorbereitungen und intensiven Verhandlungen konnten am Abend des 15.05. die
letzten offenen Punkte zur Novelle des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG) abgeschlossen werden. Wichtig war
neben der Einigung zwischen den Regierungspartnern auch die Zustimmung des Gemeindeverbandes unter Präsident
Günther Mitterer.
Landeshauptmann-Stellvertreterin Astrid Rössler hält dazu fest: "Mit der nunmehrigen ROG-Novelle
ist ein Meilenstein für die künftige Entwicklung unseres Lebensraumes gelungen. Erstmals seit 25 Jahren
wurde das Raumordnungsgesetz umfassend überarbeitet. Die wichtigsten Bestimmungen sind dabei eine Neuregelung
zur Baulandmobilisierung, Stichwort Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag, sowie die Baulandbefristung. Die Eindämmung
der Zweitwohnsitze erfolgt über eine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit. Für die Umsetzung
alternativer Energieformen können zukünftig entsprechende Rahmenbedingungen in den Raumplanungsinstrumenten
gesetzt werden. In den finalen politischen Verhandlungen wurde noch die Energieraumplanung nachgeschärft."
Bei der Begutachtung des Salzburger Raumordnungsgesetzes vom 21. Dezember 2016 bis 15. Februar 2017 sind von insgesamt
60 Institutionen und Personen Stellungnahmen bei der Legistik des Landes Salzburg eingelangt. Diese Stellungnahmen
wurden bewertet, die offen gebliebenen Punkte politisch verhandelt und die Ergebnisse anschließend in den
Gesetzesentwurf eingearbeitet.
Folgende wesentliche Änderungen hat es seit dem Ende der Begutachtungsfrist gegeben:
Zweitwohnsitze
Gemeinden mit einem hohen Anteil an Nichthauptwohnsitzwohnungen - mehr als 16 Prozent und nicht wie im Begutachtungsentwurf
26 Prozent – werden als sogenannte Zweitwohnsitz-Beschränkungsgemeinden ausgewiesen. Von den 119 Salzburger
Gemeinden fallen damit 82 Gemeinden in diese Regelung als Zweitwohnungs- Beschränkungsgemeinde, einschließlich
der Stadt Salzburg.
Künftig ist in diesen Gemeinden die Zweitwohnnutzung ausschließlich in gewidmeten Zweitwohnungsgebieten
zulässig. Ansonsten können – abgesehen von den im ROG definierten Ausnahmen - nur mehr Hauptwohnsitze
begründet werden. Alle Gemeinden, die nicht in diese Regelung fallen, können mit entsprechender Begründung
ebenfalls Zweitwohnungs-Beschränkungsgebiete ausweisen. Gleich bleibt, dass sich die neuen Regelungen nicht
mehr auf die Definition des Ferienwohnsitzes beziehen, sondern ans Melderecht (Unterscheidung Hauptwohnsitz bzw.
Nichthauptwohnsitz) anknüpfen. Die meist abträglichen Auswirkungen von Zweitwohnungen in den Hauptwohnsitzgebieten
wie etwa hohe Grund- und Wohnungspreise oder nur temporär genutzte Siedlungsteile sollen mit dieser Regelung
minimiert werden.
Gestaltungsbeiräte
Den Gemeinden wird eine zusätzliche Möglichkeit eingeräumt, den Gestaltungsbeirat als beratendes
und unterstützendes Gremium beizuziehen. Dies war schon bisher in vielen Gemeinden der Fall, nun wurde die
entsprechende gesetzliche Grundlage dafür geschaffen. Mit der Beiziehung von Gestaltungsbeiräten kann
die Qualität der Planungen unterstützt werden.
Räumliches Entwicklungskonzept (REK)
Dem Gemeindeverband war die Möglichkeit zur Änderung der alten Räumlichen Entwicklungskonzepte
ein wichtiges Anliegen. Jene Gemeinden, die mit den neuen REK bereits begonnen haben, können mit einer Übergangsfrist
bis 31. Dezember 2019 noch Änderungen am alten REK vorziehen.
Die zentralen Eckpunkte der Novelle wie die Befristung von Bauland, der Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag, Maßnahmen
gegen die Zersiedelung sowie die Bestimmungen zu den Handelsgroßbetrieben bleiben aufrecht.
Neues Bauland befristen
Neue Widmungen werden auf einen Zeitraum von zehn Jahren befristet. Werden sie innerhalb von zehn Jahren nicht
bebaut, tritt die vorher festgesetzte Folgewidmung (Grünland) automatisch in Kraft. Damit wird verhindert,
dass neuer Baulandüberhang aufgebaut wird und gewidmete Flächen zum Spekulationsobjekt werden. Dadurch
soll erreicht werden, dass der Bevölkerung das gewidmete Bauland auch tatsächlich zur Verfügung
steht und leistbares Wohnen ermöglicht wird.
Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag
Durch die Nichtbebauung bereits gewidmeter Baugrundstücke entstehen dennoch Kosten für die Gemeinden,
beispielsweise für die Bereitstellung von Infrastruktureinrichtungen wie Kanal und Wasser, aber auch für
öffentliche Einrichtungen wie Kindergärten oder Schulen.
Darum wird zur Mobilisierung bestehenden Baulands für die Grundeigentümer ab Inkrafttreten der Novelle
eine Fünf-Jahres-Frist für eine Bebauung eingeführt. Erfolgt die Bebauung nicht, ist entweder ein
Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag zu leisten oder die Fläche wird auf Antrag des Grundbesitzers in Grünland
rückgewidmet.
Bei nachgewiesenem Eigenbedarf kann die Bebauungsfrist um zehn Jahre (auf insgesamt maximal 15 Jahre) verlängert
werden. Danach ist der Infrastruktur-Bereitstellungsbeitrag zu leisten oder auf Antrag des Grundbesitzers in Grünland
zurückzuwidmen.
Maßnahmen gegen die Zersiedelung
Erstmalig wird im neuen Raumordnungsgesetz der Begriff der Zersiedelung definiert. Damit wird klarer, was mit Zersiedelung
der Landschaft gemeint ist. Dem Räumlichen Entwicklungskonzept gemäß ROG 2009 kommt eine bedeutendere
Rolle zur Stärkung von kompakten Siedlungsstrukturen zu. Es ist vorgesehen, die jeweiligen Siedlungsstandorte
auf ihre Standortqualitäten genauer zu prüfen. In den neuen Räumlichen Entwicklungskonzepten sind
die Siedlungsschwerpunkte der Gemeinde auszuweisen. In diesen soll künftig die überwiegende Entwicklung
der Gemeinde stattfinden.
Stärkung der Ortskerne sowie Neuerungen bei Handelsgroßbetrieben
Die Stärkung der Stadt- und Ortskerne ist ein wichtiges Ziel der Salzburger Landesregierung. Neue Handelsgroßbetriebe
an den Ortseinfahrten unmittelbar an den Kreisverkehren oder auf der "grünen Wiese" sollen damit
der Vergangenheit angehören. Die Ansiedlung von neuen Märkten erfolgt zukünftig nach strengen fachlichen
Kriterien (Standortqualität). Insbesondere bei Verbrauchermärkten (Nahversorger) wird auf eine ausreichende
Anzahl von Einwohnern im Nahbereich geachtet. In Gewerbe- und Betriebsgebieten können keine neuen Verbrauchermärkte
und Fachmärkte mit mehr als 300 Quadratmeter errichtet werden. Damit ist beabsichtigt, den Wildwuchs an Verkaufsflächen
im Land Salzburg einzuschränken.
Stärkung der überörtlichen Planung
Der Regionalplanung als überörtliche Planungsebene wird zukünftig wieder mehr Gewicht beigemessen.
Die Regionalverbände sind verpflichtet, ein Regionalprogramm mit verbindlichen Festlegungen zu erstellen.
Damit sollen regional wirksame Entwicklungen und Maßnahmen besser abgestimmt werden. Das Land unterstützt
zukünftig die Erstellung verbindlicher Regionalprogramme mit einer Förderung von 50 Prozent der Planungskosten.
Für die Regionalprogramme sind im ROG die wesentlichen Mindestinhalte definiert, wie etwa die angestrebte
Bevölkerungs- und Wirtschaftsentwicklung, die Siedlungsstruktur sowie die Verkehrsentwicklung.
Die Energieraumplanung ist nun im Landesentwicklungsprogramm, im Regionalprogramm und im REK und Flächenwidmungsplan
berücksichtigt.
Auch im Landesentwicklungsprogramm werden erstmalig Mindestinhalte geregelt. Des Weiteren wird festgelegt, wie
die Regionalverbände und der Gemeindeverband in den Prozess der Erstellung des Landesentwicklungsprogrammes
eingebunden werden.
"Diese Novelle ist eine wichtige Weichenstellung für eine nachhaltige Planung und Entwicklung in den
Gemeinden und im Land Salzburg. Ich bedanke mich bei den Koalitionspartnern, dem Landeshauptmann und den Verhandlern
der ÖVP sowie Landesrat Hans Mayr, dem Gemeindeverband, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes und
allen Institutionen, die mit ihren Anregungen und konstruktiven Gesprächsrunden zum Gelingen dieser Novelle
beigetragen haben", so Rössler abschließend.
|