Präsentation der gesetzlichen Oberösterreich-Schuldenbremse
Linz (lk) - Im Rahmen einer Pressekonferenz stellte Landeshauptmann Thomas Stelzer gemeinsam mit Landeshauptmann-Stellvertreter
Michael Strugl und Landesfinanzdirektorin Christiane Frauscher im Landhaus in Linz die gesetzliche Oberösterreich-Schuldenbremse
der Öffentlichkeit vor.
Die Finanzen des Landes Oberösterreich haben einen besonderen Schwerpunkt in der Regierungserklärung
von Landeshauptmann Mag. Thomas Stelzer am 6. April 2017 eingenommen. "Schuldenmachen darf nicht automatisch
Bestandteil unseres Handelns und unserer Überlegungen sein", bekräftigte er damals im Oberösterreichischen
Landtag und kündigte an, dem Oberösterreichischen Landtag ein gesetzliches Modell einer Schuldenbremse
vorzulegen.
Außerdem arbeiten Finanzreferent Landeshauptmann Mag. Thomas Stelzer und Landeshauptmann-Stellvertreter Dr.
Michael Strugl zurzeit gemeinsam mit den externen Experten, Univ. Prof. Dr. Teodoro D. Cocca und (Johannes Kepler
Universität Linz) und Dipl.-Math. Wolfgang Baaske (Studienzentrum für internationale Analysen), an einer
"Startbilanz" für das Land Oberösterreich. Diese Startbilanz mit detaillierten Informationen
zur aktuellen Finanzsituation und den finanziellen Herausforderungen und Perspektiven des Landes soll noch vor
dem Sommer präsentiert werden.
Neue Wege in der Finanzpolitik & Versprechen an die Jugend:
"Ich möchte auch in der Finanzpolitik neue Wege gehen. Eine Schuldenbremse gesetzlich zu verankern,
ist für mich eine Frage der Gerechtigkeit und ein Versprechen an die Jugend. Ich möchte ein starkes Signal
für weniger Schulden und für ausgeglichene Landeshaushalte. Dazu braucht es eine gemeinsame Kraftanstrengung
aller Regierungsmitglieder", so der Landeshauptmann.
"Wir müssen wieder Spielräume für wesentliche Gestaltungsaufgaben und Schwerpunkte schaffen.
Der Schlüssel dazu liegt in einer finanzpolitischen Strategie, die auch ausgabenseitig dafür sorgt, dass
diese Spielräume vorhanden sind", unterstreicht Landeshauptmann-Stv. Dr. Michael Strugl.
Die Oberösterreich-Schuldenbremse (Oö. Stabilitätssicherungsgesetz): Ganz einfach: Nicht mehr
ausgeben, als man einnimmt.
Die Oberösterreich-Schuldenbremse begrenzt die tatsächlichen Ausgaben auf die Höhe der tatsächlichen
Einnahmen im Landeshaushalt (bezogen auf ein Verwaltungsjahr). Vereinfacht gesagt: Das Land Oberösterreich
darf nicht mehr ausgeben, als es einnimmt. Dieser Grundsatz gilt sowohl für den Landesvoranschlag als auch
für den Rechnungsabschluss und soll ab dem Jahr 2018 gelten.
"Durch die Schuldenbremse soll eine Neuverschuldung vermieden, ein rascher Schuldenabbau ermöglicht und
eine nachhaltige Gleichbehandlung der Generationen gewährleistet werden", erklärt LH-Stv. Strugl.
Ausnahmen: Naturkatastrophen und außergewöhnliche Notsituationen Ausnahmen von dieser Ausgabenhöchstgrenze
sind ausschließlich für den Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen
vorgesehen. Bei einer Überschreitung der Ausgabenhöchstgrenze ist der Differenzbetrag verpflichtend in
einem entsprechenden Zeitraum auszugleichen.
Die Oberösterreich-Schuldenbremse ist im Vergleich klarer und ehrlicher: Der Österreichische Stabilitätspakt
2012 sieht bereits eine Form der Schuldenbremse vor. Das Oberösterreich-Modell ist jedoch im nationalen und
internationalen Vergleich strenger und klarer geregelt als andere Schuldenbremsen. "Bei der Oberösterreich-Schuldenbremse
gibt es keine finanzpolitischen Hintertürchen wie in anderen Ländern. Es gibt nur einen klaren und ehrlichen
Grundsatz: Die Ausgaben dürfen nicht höher als die Einnahmen sein", so Landeshauptmann Mag. Thomas
Stelzer.
Bekenntnis zur schwarzen Null: Land OÖ "verzichtet" auf erlaubte Schulden
Das Land Oberösterreich verpflichtet sich nach Inkrafttreten der Oberösterreich- Schuldenbremse zu
niedrigeren Ausgaben als der Österreichische Stabilitätspakt etwa erlauben würde. Der österreichische
Stabilitätspakt würde dem Land Oberösterreich jährlich bis zu 75 Millionen Euro Mehrausgaben
erlauben, während sich das Land OÖ zu einer "schwarzen Null" am Ende des Jahres verpflichtet.
Bemessungsgrundlage
Sämtliche Ausgaben und Einnahmen des Voranschlags (mit Ausnahme von Tilgungen zum Schuldenabbau)!
Aus dem Voranschlag lediglich Ausgaben und Einnahmen der laufenden Gebarung sowie der Vermögensgebarung (wo
Vermögen verbraucht oder geschaffen wird), nicht jedoch Finanztransaktionen (wo Vermögen umgeschichtet
wird)!
Grenzwert
Die Ausgaben des Voranschlags dürfen nicht höher als die Einnahmen sein!
Die Ausgaben lt. Bemessungsgrundlage dürfen einen anteiligen Prozentwert am BIP (-0,1 % = "nahezu
ausgeglichen"), bereinigt um eine zyklische Budgetkomponente (Abweichung der konjunkturellen Entwicklung von
der wirtschaftlichen Normallage
In Deutschland versteht man unter Schuldenbremse, dass die Haushalte von Bund und Ländern grundsätzlich
ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen sind. Diesem Grundsatz wird jedoch entsprochen, wenn die Einnahmen aus
Krediten 0,35 Prozent des nominalen Bruttoinlandsprodukts nicht überschreiten. Darüber hinaus sind Ausnahmen
definiert, und zwar Regelungen "zur im Auf- und Abschwung symmetrischen Berücksichtigung der Auswirkungen
einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung", ebenso für Naturkatastrophen oder
außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen.
In der Schweiz wiederum, die den EU-Vorgaben nicht unterworfen ist, wird bei der Definition der Ausgaben und Einnahmen
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Finanztransaktionen, also sämtliche Transaktionen, bei denen die
Höhe des Vermögens unverändert bleibt, unberücksichtigt bleiben.
Vorgehen im Falle von Abweichungen zur Ausgabenhöchstgrenze Anlässlich der Erstellung des Rechnungsabschlusses
am Ende eines Haushaltsjahres sind die Abweichungen von der Ausgabenhöchstgrenze transparent zu dokumentieren.
Folgendes ist zu beachten:
- Die Ausgabenhöchstgrenze wird nach Abschluss eines Haushaltsjahres überschritten.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat die Landesregierung einen Rückführungsplan zu beschließen
und diesen Rückführungsplan anlässlich der Vorlage des Rechnungsabschlusses des abgelaufenen Verwaltungsjahres
auch dem Landtag zur Genehmigung vorzulegen.
- Ist eine Überschreitung der Ausgabenhöchstgrenze bereits im laufenden
Haushaltsjahr absehbar und ein entsprechender Nachtragsvoranschlag erforderlich, so hat die Landesregierung dem
Landtag den Rückführungsplan bereits gemeinsam mit dem Nachtragsvoranschlag zur Genehmigung vorzulegen;
diese Situation kann insbesondere im Falle von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen
eintreten.
- Die Dauer der verpflichtenden Rückführung eines Überschreitungsbetrags
ist vom Anlass der Überschreitung abhängig.
Der Gesetzesentwurf für die Schuldenbremse (Oö. Stabilitätssicherungsgesetz) soll am 8. Juni 2017
in den Oberösterreichischen Landtag eingebracht werden. Nach anschließenden Beratungen im Finanzausschuss
soll über die Gesetzesvorlage der Oberösterreich-Schuldenbremse in der Sitzung des Oberösterreichischen
Landtages am 6. Juli 2017 abgestimmt werden.
|