Zahlreiche Anträge über steuerliche Maßnahmen zugunsten von Bevölkerung
und Unternehmen passierten vor dem Sommer den Finanzausschuss
Wien (bmf) - Wie im Regierungsprogramm 2017/2018 festgehalten, wird die Forschungsprämie ab dem Jahr
2018 von 12 auf 14 Prozent erhöht. Internationalen Studien zufolge, ist die positive Wirkung indirekter Forschungsförderung
für eine aktive Standortpolitik evident, weshalb sich die Regierungsparteien auf Vorschlag des Finanzministers
zu dieser nochmaligen Erhöhung entschlossen haben. „Die Forschungsprämie ist ein wesentliches steuerliches
Element zur Förderung von Forschung und Entwicklung, das allen Unternehmen gleichermaßen zugute kommt“,
berichtete Finanzminister Dr. Hans Jörg Schelling am 21.06. „Die Prämie ist eine sehr sinnvolle Ergänzung
zur direkten Forschungsförderung und erweist sich nach ihrer Erhöhung im Rahmen der Steuerreform auf
12 Prozent als höchst erfolgreich. Die weitere Erhöhung auf 14 Prozent ist Teil unseres Pakets, um Österreich
als Wirtschafts- und Forschungsstandort wieder an die Spitze zu bringen.“
Mitarbeiterbeteiligungsstiftungsgesetz 2017
Mithilfe dieser neuen Form der Mitarbeiterbeteiligung sollen die heimischen Unternehmen vor möglichen Übernahmen
von außen geschützt werden. „Diese Maßnahme soll Arbeitsplätze sichern und unseren Wirtschaftsstandort
zusätzlich stärken. Und am Wichtigsten: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sollen als Eigentümer
am Erfolg des Unternehmens partizipieren“, betonte der Finanzminister. Die Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verwaltet
treuhändig die Aktien der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und wird so zum starken Kernaktionär. Aktien
in der Höhe von bis zu 4.500 Euro sind für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter pro Jahr steuer- und
sozialversicherungsbefreit. Dieser steuerliche Vorteil (Freibetrag) gilt, wenn die Aktien bis zum Ende des Dienstverhältnisses
in der Mitarbeiterbeteiligungsstiftung verbleiben.
Börsegesetz 2018/ Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
Die Novelle der EU-Finanzmarktrichtlinie (MiFID II/MiFIR) umfasst die überarbeitete Richtlinie über Märkte
für Finanzinstrumente (Markets in Financial Instruments Directive, MiFID II) und die begleitende Verordnung
(Markets in Financial Instruments Regulation, MiFIR). Diese regeln die Erbringung von Finanzinstrumenten sowohl
an regulierten Handelsplätzen als auch im außerbörslichen Handel. „Mit dieser Novelle werden die
Tätigkeiten von Wertpapierdienstleistern beispielsweise durch strengere Kunden- bzw. Anlegerschutzregeln erweitert“,
stellte Finanzminister Schelling dar. „Generell werden die Transparenzbestimmungen ausgeweitet sowie die Aufsichts-
und Sanktionsbefugnisse der Finanzmarktaufsicht erweitert und verstärkt“, so Schelling. Bis zum 3. Juli 2017
müssen die neuen Bestimmungen in nationales Recht umgesetzt werden, die am 3. Jänner 2018 in Kraft treten
sollen. In Österreich sind davon das Börse- sowie das Wertpapieraufsichtsgesetz betroffen.
Mittelstandsfinanzierungsgesellschaftengesetz (MiFiGG) 2017
Das neue MiFiG-Regime stellt eine Risikokapitalbeihilfe dar, die von der Europäischen Kommission zu genehmigen
ist; das Inkrafttreten des MiFiGG hängt daher von der beihilfenrechtlichen Genehmigung durch die Kommission
ab. „Wir wollen Investitionen in österreichische Unternehmen mehr anregen, indem wir den Spielraum der Beihilfen
dank dieses neuen Gesetzes voll ausschöpfen. Dadurch erwarten wir uns einerseits starke Wachstumsimpulse und
andererseits soll den Unternehmen der Zugang zu Eigenkapital erleichtert werden. Das soll vor allem durch steuerliche
Anreize bei der Bereitstellung von Risikokapital durch Investoren oder die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
(MiFIG) erreicht werden“, erklärte Finanzminister Schelling. Für private Investoren sollen Ausschüttungen
von MiFiG im Ausmaß von bis zu 15.000 Euro jährlich steuerfrei sein. Die Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften
sollen im Finanzierungsbereich von der Körperschaftsteuer (KöSt-Pflicht) auf Veräußerungsgewinne
und sonstige Wertänderungen durch beispielsweise Zu- bzw. Abschreibungen hinsichtlich der Beteiligung am Zielunternehmen
befreit werden. Ein ganz wesentlicher Aspekt ist auch die Mobilisierung von privatem Kapital für Unternehmensinvestitionen,
die durch eine Änderung des Alternative Investmentfondsmanagergesetz (AIFMG) erreicht wird. „In Zukunft wird
es auch privaten Anlegern leichter möglich sein, in Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften und Unternehmensbeteiligungen
zu investieren, was gerade in Zeiten von niedrigen Zinsen einen beiderseitigen Vorteil für Anleger und Unternehmen
mit sich bringt“, nannte Schelling konkrete Vorteile des Gesetzesentwurfs.
Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG)
Dieses Gesetz ist ein wesentlicher Schritt in der Umsetzung der 4. Geldwäscherichtlinie. Österreich führt
damit eines der international fortschrittlichsten und gleichzeitig verwaltungseffizientesten Register zur Bekämpfung
von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ein. Die Einführung wurde auch im Rahmen der OECD in Zusammenhang
mit der Financial Action Task Force (FATF) diskutiert. „Das Wirtschaftliche Eigentümer Register stellt eine
wirksame Maßnahme zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dar. Durch eine rasche
Umsetzung können wir international Maßstäbe setzen, die auch einen positiven Einfluss auf die Beurteilung
durch die FATF haben würden. Schlussendlich wird das Register als eines der innovativsten und gleichzeitig
verwaltungseffizientesten Register in Europa angesehen. Diese Vorreiterrolle sollten wir im Hinblick auf die Plenarsitzung
der FATF im Oktober 2017 nicht aufgeben“, betonte Schelling.
SvK-Verzichtsgesetz: Liquidation Sondervermögen Kärnten („Zukunftsfonds“)
Der Bund ermöglicht hiermit eine gemeinsame und einvernehmliche Auflösung des Kärntner Zukunftsfonds.
Haushaltsrechtlich verzichtet er auf Forderungen gegen den Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“
in der Höhe von 1,7 Milliarden Euro, die im Fall einer Insolvenz ebenfalls uneinbringlich wären. Der
SvK soll bis 1. August 2017 abgewickelt werden. Das Land Kärnten leistet nach Einigung an den Bund Abschlagszahlungen
in der Höhe von mindestens 67 Millionen Euro. „Mit dieser Lösung erzielen wir ein wirtschaftlich besseres
Ergebnis für den Bund und alle Gläubiger, als in einer Insolvenz, vermeiden langwierige Verfahren und
vermindern das Rechtsrisiko der Gläubiger. Darüber hinaus haben wir einen unmittelbaren Cashzufluss aus
der Liquidation des SvK an Bund und Land. Das Land wird zudem in die Lage versetzt, seine Schulden beim Bund rascher
zu bedienen“, machte Schelling klar.
Ratifikation MLI: Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur
Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Österreich hat am 7. Juni ein von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
(OECD) erstelltes Multilaterales Übereinkommen (MLI) unterschrieben. Dieses Übereinkommen dient in erster
Linie der Umsetzung des OECD-Projekts zur Vermeidung von Gewinnverschiebung internationaler Konzerne (Anti-BEPS;
Base Erosion and Profit Shifting).
Hauptziel der in Paris unterzeichneten Vereinbarung war unter anderem, die von der OECD erarbeiteten Maßnahmen
zur Vermeidung der Verminderung von Steuerbemessungs- grundlagen und Gewinnverlagerung in bereits bestehende Doppelbesteuerungsabkommen
(DBA) zwischen den betroffenen Teilnehmerstaaten zu implementieren, ohne jedes einzelnen Abkommen neu verhandeln
zu müssen. „Österreich hat mit seiner Unterschrift auf einen Schlag die Doppelbesteuerungsabkommen mit
38 Ländern BEPS-konform gemacht“, freute sich Finanzminister Dr. Hans Jörg Schelling.
Das MLI beinhaltet insbesondere folgende Maßnahmen:
- Hybride Gestaltungen: Damit sind hybride Gestaltungen von Unternehmen gemeint,
die durch die unterschiedliche steuerliche Behandlung in unterschiedlichen Steuergebieten so ausnutzen, dass am
Ende nirgendwo Steuer auf erzielte Gewinne anfällt
- Verhinderung der künstlichen Umgehung des Status als Betriebsstätte
- Vermeidung von Abkommensmissbrauch
- Bestimmungen zur Verbesserung von Streitbeilegungen
Trafikantenpaket
Der Initiativantrag umfasst die beiden folgende Punkte: Einerseits die Erhöhung der Trafikanten-Mindesthandelsspanne
für Zigaretten mit 1. August 2017 auf 26 Euro/1.000 Stück (bisher 24,60 Euro) für Tabakfachgeschäfte,
sowie auf 14 Euro/1.000 Stück (bisher 13,30 Euro) für Tabakverkaufsstellen durch Änderungen im Tabakmonopolgesetz
(TabMG). Andererseits die Senkung des wertabhängigen Steuerelements um 1,5 Prozent und Anhebung des mengenbezogenen
Steuerelements um 5 Euro je 1.000 Stück ab 1. April 2018. Für Feinschnitttabak für selbstgedrehte
Zigaretten soll die Mindestverbrauchsteuer ab 1. April 2018 um 10 Euro/kg angehoben werden. Diese beiden Maßnahmen
sind im Tabaksteuergesetz (TabStG) verankert.
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