Vereinbarung über umweltfreundliche Maßnahmen im Gebäudesektor in Kraft getreten
Wien (bmlfuw) - Am 14. August trat eine neue Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) in Kraft. Sie trägt wesentlich dazu bei, dass auch künftig die Wohnbauförderungsmittel der
Länder in Einklang mit den Klimaschutzzielen eingesetzt werden. Die Vereinbarung wurde zwischen dem Umweltministerium
und den Ländern Ende 2016 ausverhandelt. Sie tritt an die Stelle einer bereits seit 2009 bestehenden Vereinbarung.
Durch die Koppelung mit der Geltungsdauer der Finanzausgleichsperiode zwischen Bund und Ländern war eine Neuverhandlung
notwendig.
Erfolgreicher Klimaschutz im Wohnbau
Die letzten Jahre haben gezeigt, dass im Gebäudesektor und speziell im Wohnbau besonders effektive Klimaschutzmaßnahmen
gesetzt werden können. Seit 2005 – dem Basisjahr für die Klimaziele bis 2020 und 2030 – sind die Treibhausgasemissionen
aus der Verwendung fossiler Brennstoffe für Heizung und Warmwasser um rund 35% gesunken. „Im Lichte des Pariser
Klimaschutzübereinkommens ist man hier auf dem richtigen Weg“, betont Bundesminister Andrä Rupprechter.
Dazu beigetragen haben vor allem thermische Sanierungsmaßnahmen im Gebäudebestand, die Umstellung von
Öl und Gas auf erneuerbare Energieformen sowie hohe Effizienzstandards im Neubau. „Die Vereinbarung legt für
all diese Bereichen Mindeststandards fest, die zum Teil über die Vorgaben nach Bauordnung deutlich hinausgehen“,
so Rupprechter.
So sind etwa im geförderten Neubau ausschließlich sogenannte „hocheffiziente alternative Systeme“ zulässig.
Dazu zählen insbesondere Heizungssysteme auf Basis nachwachsender biogener Brennstoffe, hocheffiziente Fernwärme,
Wärmepumpen und Solaranlagen. Während Gasheizungen nach der Vorgängervereinbarung noch zulässig
waren und für Ölheizungen noch eine Ausnahmemöglichkeit vorgesehen war, sind fossile Brennstoffe
nach der neuen Vereinbarung praktisch gänzlich ausgeschlossen. Damit wird den Zielen des Pariser Übereinkommens
voll Rechnung getragen. Lediglich in Ausnahmefällen sind Gas-Brennwertsysteme in Kombination mit Solaranlagen
zulässig. Dazu muss aber die für jedes Bauvorhaben vorgesehene „Alternativenprüfung“ ergeben, dass
ein ausschließlicher Einsatz von Erneuerbaren, Fernwärme oder Wärmepumpensystemen nicht möglich
ist. Dieselbe Anforderung gilt auch für die Sanierung, also für den geförderten Austausch von Heizungsanlagen
im Gebäudebestand.
In den nächsten Jahren müssen auch wieder die thermischen Sanierungen im Gebäudebestand intensiviert
werden. Aufgrund des großen Bedarfs an gefördertem Wohnungsneubau haben die Länder einen Teil ihrer
Förderungsbudgets von der Sanierung zum Neubau umgeschichtet. Bund und Länder sollen nach der neuen Vereinbarung
künftig gemeinsame Strategien verfolgen, um die Sanierungsraten wieder anzukurbeln.
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