Wien (gemeindebund) - Regionales Obst und Gemüse werden auch im Schuljahr 2017/18 wieder von der EU gefördert.
Allerdings wird nur mehr die Hälfte der Produktkosten monetär unterstützt und die Förderung
ist mit mehr Auflagen verbunden. Wir haben alle Grundinfos zur Förderung für Sie zusammengestellt.
Mit der Veröffentlichung der Verordnung über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von
Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen am 21. August 2017 wird der Startschuss
für eine neue Förderperiode im Schuljahr 2017/18 gegeben. Die Gelder kommen von der EU, abgewickelt wird
über das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Aufwändiger als beim letzten Mal
Beim ersten Drüberschauen fällt einem auf: In der letzten Förderperiode wurden noch 75 Prozent der
Kosten gefördert, nun sind es nur mehr 50 Prozent. Es gibt mehr Vorgaben und auch die Beantragung ist komplizierter
geworden. Dafür wird mehr auf die Zuckerzusätze geachtet. Andere Zusätze wie Salz, Fett oder Süßungsmittel
sind gänzlich verboten. Auch auf den Klimaschutz wird geachtet, denn es sollen vorrangig regionale Waren und
saisonales Obst verwendet werden.
Diese Bereiche werden gefördert:
- Die Abgabe von Obst und Gemüse
- Die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen
- flankierende pädagogische Maßnahmen
- Kommunikationsmaßnahmen
- Evaluierungen
4,2 Millionen Euro stehen im Schuljahr 2017/18 nach dem Prinzip „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ zur Verfügung.
Sind die Mittel ausgeschöpft, kann erst wieder im nächsten Schuljahr beantragt werden.
Beantragungszeitraum: 15.9. bis 15.10
Die Förderprogramme für Schulen und Kindergärten gliedern sich grob in zwei Bereiche: Schulobst
und Schulmilch. Abwicklungsstelle ist die Agrarmarkt Austria (AMA). Grundsatzlektüre für alle Informationen
ist das Merkblatt „Schulprogramm – Allgemeine Beihilfevoraussetzungen“. Für flankierende pädagogische
Maßnahmen und Kommunikationsmaßnahmen gibt es gesonderte Merkblätter. Alle aktuellen Infos gesammelt
finden sich auf der Homepage der AMA unter Formulare & Merkblätter -> Schulprogramm.
Am Beginn des Schuljahres sind Anträge auf Zuteilung eines maximalen Beihilfebetrages für das gesamte
Schuljahr zu stellen. Jedem Beihilfeempfänger wird, basierend auf seinen möglichst realistischen Angaben,
ein fixer maximaler Beihilfebetrag zugeteilt, mit dem er im betreffenden Schuljahr rechnen kann. Somit ist für
die Beihilfeempfänger eine bessere Planbarkeit ihrer Schulproduktlieferungen gegeben.
Für jedes Schuljahr gilt damit der Einreichzeitraum von 15. September bis 15. Oktober. Werden für das
betreffende Schuljahr zusätzlich zum bereits genehmigten Beihilfebetrag weitere Budgetmittel benötigt,
gibt es weitere Termine, die Sie im Merkblatt finden.
Einen Antrag auf Förderung können
- die Bildungseinrichtungen selbst,
- die Schulträger,
- Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse,
- alle öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Abgabe und/oder
Verteilung von Schulobst und -gemüse und/oder Schulmilch, Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen,
Öffentlichkeitsarbeit und/oder flankierenden pädagogischen Maßnahmen befassen, sowie
- Stellen, die im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger
handeln und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden.
Schulmilchprogramm
Für Milchprodukte ist eine Reduktion des Zuckeranteils vorgesehen. Sind im Schuljahr 2017/18 noch sieben bzw.
ab dem 1. März 2018 nur noch 6,5 Prozent Zucker- oder Honigzusatz vorgesehen, sollen es bis 2022/23 nur mehr
maximal 3,5 Prozent sein. Dabei sind die Milchprodukte in unterschiedliche Kategorien unterteilt und auch die maximalen
Beihilfesätze sind je nach Kategorie unterschiedlich gestaffelt. Wichtig ist, dass ein Antrag auf Beihilfe
innerhalb der Frist gestellt wird. Bei späterer Einreichung drohen Kürzungen.
Schulobst und -gemüse
Das Obst, das gefördert wird, ist in dieser Förderperiode genau definiert. Südliche Früchte
wie Grapefruits, Satsumas oder Mandarinen sollen demnach nur in den Wintermonaten zum Einsatz kommen, wenn das
Angebot an heimischen Früchten begrenzt ist. Eine genaue Übersicht finden Sie im Merkblatt und auch auf
nebenstehender Tabelle. Die Beigabe von Zusätzen, wie Zucker, Salz, Fett, Geschmackverstärker E 620 bis
E 650 oder Süßungsmittel ist unzulässig. Die Schulobst- und -gemüseprodukte dürfen nicht
verkocht werden, und dürfen keine üblichen Schulmahlzeiten ersetzen. Gefördert werden 50 Prozent
der Produktkosten bzw. maximal 3,25 Euro pro Kilogramm. Die restlichen Kosten sollen durch andere Träger wie
Elternvereine, Gemeinden oder aus privaten Mitteln übernommen werden. Berechnet wird die Gesamtkilogrammmenge
mit einer Portion pro Tag und Kind.
Um die Beihilfe zu erhalten, ist es bei beiden Förderungen notwendig, das Antragsformular innerhalb der Frist
auszufüllen und einzureichen.
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