Wien (fma) - Österreichs Betriebliche Vorsorgekassen (BVK), die seit rund 15 Jahren die "Abfertigung
neu" verwalten, haben im 1. Halbjahr 2017 erstmals mehr als € 10 Mrd. an Vermögen der Anwartschaftsberechtigten
verwaltet. Sie erzielten dabei laut Berechnung der Oesterreichischen Kontrollbank (OeKB) in den abgelaufenen zwölf
Monaten ein Veranlagungsergebnis von +2,73%, im Schnitt der vergangenen fünf Jahre waren es +2,71%, der vergangenen
zehn Jahre + 1,99%. Insgesamt sind derzeit acht BVKs von der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) konzessioniert
und werden von ihr beaufsichtigt. Die Marktkonzentration ist aber sehr hoch: Drei der acht BVKs haben zusammen
einen Marktanteil von mehr als zwei Drittel (71,6%). Dies geht aus einer aktuellen Marktanalyse der FMA zum 1.
Halbjahr 2017 hervor.
Da die BVKs für die zu verwaltenden Abfertigungsbeiträge gesetzlich eine Kapitalgarantie zu leisten haben,
ist bei ihrer Veranlagungsstrategie auf Sicherheit, Risikostreuung, Rentabilität sowie die Sicherstellung
ausreichender Mittel Bedacht zu nehmen. Zum Stichtag 30.Juni 2017 sind daher 81,9% des Vermögens in festverzinslichen
Finanzinstrumenten, 12,6% in Aktien und 4,8% in Immobilien investiert, wobei aber insgesamt 85% der Veranlagungen
indirekt durch Investmentfonds gehalten werden. Derzeit wächst das verwaltete Anwartschaftsvermögen jährlich
um rund € 1 Mrd. an.
System "Abfertigung neu"
Mit dem System `Abfertigung neu´ haben alle Arbeitnehmer, die ab 01.01.2003 in ein neues Dienstverhältnis
eintreten, Anspruch auf Abfertigung. Dazu hat jeder Arbeitgeber einen Beitrittsvertrag zu einer BVK abzuschließen.
Ab dem zweiten Monat des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber in der Folge monatlich 1,53% des Bruttoentgeltes
(auch von Urlaubs- und Weihnachtsgeld) mit dem Sozialversicherungsbeitrag an die Krankenkasse zu zahlen, die den
Abfertigungsbeitrag dann an die entsprechende BVK weiterleitet. Der Anspruch auf Abfertigung richtet sich grundsätzlich
gegen die betroffene BVK, ist aber je nach Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses in unterschiedlichen
Varianten zu erfüllen. Mit 2008 wurde der Personenkreis, der Gelder in eine BVK einbezahlt, um die selbständig
Erwerbstätigen erweitert. Für bestimmte Berufsgruppen (z.B. Rechtsanwälte, Notare, Ziviltechniker
sowie Land- und Forstwirte) gibt es die freiwillige Möglichkeit des Abschlusses einer Selbständigenvorsorge.
Um das Betriebliche Vorsorgekassengeschäft zu betreiben, bedarf es einer Konzession als Sonderkreditinstitut
gemäß Bankwesengesetz (BWG), die von der FMA zu erteilen ist. Die BVKs unterliegen damit auch der laufenden
Aufsicht der FMA. Die Ausübung des Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes wird durch das Betriebliche
Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG) geregelt. Es umfasst die Hereinnahme und Veranlagung
von Abfertigungs- und Selbständigenvorsorgebeiträgen. Die Beiträge stehen im Eigentum der BVK, die
diese treuhändig für die Anwartschaftsberechtigten hält und verwaltet. Dabei wird für jeden
Anwartschaftsberechtigen ein eigenes Konto geführt über das jährlich bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses
mittels eines Kontoauszugs zu informieren ist. Die FMA hat diese Informationspflichten in einem eigenen Mindeststandard
für die Information der Anwartschaftsberechtigten geregelt.
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