Hünenberg/Wien (wiener börse) - Eine Möglichkeit, die heimischen Unternehmen nach wie vor verwehrt
bleibt, nutzt erneut ein ausländisches Unternehmen für sich. Die auf erneuerbare Energien spezialisierte
Biovolt AG aus der Schweiz wurde am 15. November in den Dritten Markt der Wiener Börse einbezogen. Die Aktien
können fortlaufend gehandelt werden. Laut Unternehmensangaben betreibt die Biovolt AG seit 2010 an zwei Standorten
Biogasanlagen in Osteuropa und zählt dabei zu den fünf größten Biogasanlagen in Belarus. Mit
der Aufnahme in den mid market verpflichtet sich das Unternehmen zur Einhaltung erhöhter Transparenz-, Qualitäts-
und Publizitätskriterien.
Die Möglichkeit der Einbeziehung in den Dritten Markt besteht für heimische KMU leider nicht. Als Einstiegssegment
der Wiener Börse ist der Dritte Markt für kleinere österreichische Emittenten gesetzlich nicht zugänglich.
„Die Tür zur Wiener Börse muss dringend auch für kleinere heimische Unternehmen geöffnet werden.
Dafür bedarf es politischer Unterstützung“, fordert Börsevorstand Christoph Boschan.
Über die Wiener Börse
Die Wiener Börse ist die einzige Wertpapierbörse Österreichs und stellt modernste Infrastruktur,
Marktdaten und relevante Informationen zur Verfügung. Sie bietet österreichischen börsenotierten
Unternehmen maximale Sichtbarkeit, die größte Liquidität und die höchste Transparenz. Anlegern
gewährleistet sie eine reibungslose und effiziente Durchführung der Börsengeschäfte. Die Wiener
Börse betreibt den zentralen Marktdatenfeed für Zentral- und Osteuropa (CEE) und hat sich in der Berechnung
von Indizes auf die Region etabliert. Sie kooperiert im Verbund mit ihrer Holding-Mutter CEESEG mit über zehn
Börsen in CEE und wird für dieses einzigartige Know-how weltweit geschätzt.
Über den Dritten Markt
Die Anforderungen des Börsegesetzes betreffend das Erfordernis einer formellen Zulassung von Finanzinstrumenten
zum Handel und die Emittentenpflichten an einem geregelten Markt gelten für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente
nicht, wohl aber insbesondere die in den Art. 17 (Veröffentlichung von Insiderinformationen), Art. 18 (Insiderlisten),
Art. 19 (Eigengeschäfte von Führungskräften) der Marktmissbrauchsverordnung (VO (EU) Nr. 596/2014)
iVm §§ 48d Abs. 1 Z. 2 bis 4 BörseG, wie auch die in § 82 Abs. 5 BörseG niedergelegten
Pflichten und die Verbote der Art. 14 (Insiderhandel) und Art. 15 (Marktmanipulation) der Marktmissbrauchsverordnung
(VO (EU) Nr. 596/2014) iVm §§ 48c, 48m und 48n BörseG. Allerdings finden die vorgenannten Pflichten
für im Dritten Markt gehandelte Finanzinstrumente nur dann Anwendung, wenn der Emittent die Einbeziehung des
Finanzinstruments zum Handel beantragt oder genehmigt hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass es bei Finanzinstrumenten ausländischer
Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen sind, zu Unterschieden gegenüber Finanzinstrumenten österreichischer
Emittenten, die in den Dritten Markt einbezogen sind, kommen kann. Diese können – nicht abschließend
aufgezählt – in sachenrechtlicher Hinsicht (somit die Rechte des Erwerbers an zB Ausland verwahrten Finanzinstrumenten
betreffend), in der Lieferung bzw. dem Settlement der Finanzinstrumente oder in gesellschaftsrechtlicher (zB Stimm-
oder Dividendenberechtigungen betreffend) bzw. sonstiger – zB steuerlicher – Hinsicht liegen.
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