28. November 2017 als Stichtag bestimmt – "AuslandstirolerInnen" müssen sich
in Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland eintragen
Innsbruck (lk) - Die Tiroler Landesregierung hat am 21. November die Ausschreibung der Wahl zum Tiroler
Landtag auf Sonntag, den 25. Februar 2018, beschlossen. Die Kundmachung der Wahlausschreibung wird am 27. November
2017 im Landesgesetzblatt für Tirol erfolgen. Dieser Tag gilt als Tag der Wahlausschreibung. Als Stichtag
wird der 28. November 2017 bestimmt.
Bei der Landtagswahl 2018 sind alle österreichischen StaatsbürgerInnen wahlberechtigt, die spätestens
am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind und die ihren Hauptwohnsitz
in Tirol haben oder vor der Verlegung in das Ausland hatten, für die Dauer ihres Aufenthalts im Ausland, längstens
aber für zehn Jahre („AuslandstirolerInnen“).
„AuslandstirolerInnen“ müssen sich in Wählerevidenz
für Wahlberechtigte im Ausland eintragen
„AuslandstirolerInnen“ können ihr Wahlrecht nur ausüben, wenn sie rechtzeitig einen Antrag auf Eintragung
in die Wählerevidenz für Wahlberechtigte im Ausland bei ihrer seinerzeitigen Heimatgemeinde (das ist
die Gemeinde des letzten Hauptwohnsitzes in Tirol) gestellt haben bzw. stellen. Wer eine solche Eintragung noch
nicht veranlasst hat, sollte diesen Antrag vor der Auflegung des Wählerverzeichnisses am 18. Dezember 2017
nachholen. Weitere Informationen sowie ein Formular für einen Antrag auf Aufnahme in die Wählerevidenz
für Wahlberechtigte im Ausland stehen auf der Internetseite des Landes Tirol zur Verfügung: http://www.tirol.gv.at/verfassungsdienst.
Runderneuertes Landtagswahlrecht
„Bei der Landtagswahl kommt mit der vom Tiroler Landtag im Juli 2017 beschlossenen Tiroler Landtagswahlordnung
2017 (TLWO 2017) ein runderneuertes Wahlrecht zur Anwendung. Wesentlichste Neuerung ist, dass die Briefwahlstimmen
bereits am Wahltag von den Gemeinden ausgezählt werden. Das heißt, es wird am Abend des 25. Februar
2018 bereits ein vorläufiges Endergebnis inklusive Briefwahl vorliegen“, informiert Landeshauptmann Günther
Platter.
„Wir setzen bei der Landtagswahl auf eine genaue Vorbereitung, auf eine gute Schulung und auf eine lückenlos
gesetzeskonforme Ausrichtung der Wahl. Ich möchte schon jetzt jenen Menschen danken, die sich für einen
reibungslosen Ablauf zur Verfügung stellen“, sagt LHStvin Ingrid Felipe.
Neu ist auch die Möglichkeit der Bestellung sogenannter „neutraler BeisitzerInnen“ in die Wahlbehörden
auf Landes-, Bezirks- und Gemeindeebene, sofern eine im Landtag vertretene Wählergruppe nicht fristgerecht
oder nicht vollständig die auf sie entfallenden BeisitzerInnen und ErsatzbeisitzerInnen vorschlagen sollte.
Durch diese Neuerung soll das ordnungsgemäße Funktionieren der Wahlbehörden in beschlussfähiger
Zusammensetzung auch in derartigen Fällen gesichert werden.
Erhöhung der Entschädigungen
Darüber hinaus enthält die Tiroler Landtagswahlordnung 2017 zahlreiche weitere Klarstellungen, wie etwa
zu den Aufgaben der WahlleiterInnen oder hinsichtlich der Regelungen über die Anwesenheit im Wahllokal; so
ist beispielsweise ausdrücklich gesetzlich klargestellt, dass von WählerInnen mitgebrachte Kleinkinder
in das Wahllokal eingelassen werden dürfen. Weiters werden sowohl die den Gemeinden für die Durchführung
der Wahl und die den Wählergruppen für die Tätigkeit der von ihnen entsandten Beisitzer zustehenden
Entschädigungen erhöht.
Erste Schritte im Wahlverfahren zur Landtagswahl 2018
Das Wahlverfahren zur Landtagswahl 2018 beginnt mit der Kundmachung der Wahlausschreibung im Landesgesetzblatt
am 27. November 2017. Die ersten Schritte sind danach die Bestellung der WahlleiterInnen und ihrer StellvertreterInnen
sowie die Erstattung von Vorschlägen durch die im Landtag vertretenen Wählergruppen für die Berufung
der auf sie entfallenden BeisitzerInnen und ErsatzbeisitzerInnen in den Wahlbehörden. Diese Vorschläge
müssen bis zum 7. Dezember 2017 erstattet werden. Nach Bestellung der Mitglieder der Wahlbehörden werden
sich diese bis zum 18. Dezember 2017 konstituieren.
Noch im Dezember werden von den Gemeinden auch die Wählerverzeichnisse erstellt und vom Bürgermeister
in jeder Gemeinde ab dem 18. Dezember 2017 zur öffentlichen Einsicht aufgelegt. Bis zum 22. Dezember 2017
können dann gegen das Wählerverzeichnis Berichtigungsanträge eingebracht werden.
Weitere im Wahlverfahren wichtige Fristen betreffen die Einbringung der Kreiswahlvorschläge und der Landeswahlvorschläge.
Die Kreiswahlvorschläge sind spätestens am 4. Jänner 2018, 17 Uhr, beim jeweiligen Kreiswahlleiter
einzureichen, die Landeswahlvorschläge spätestens am 18. Jänner 2018, 17 Uhr, beim Landeswahlleiter.
Ausstellung der Wahlkarten ab Anfang Februar 2018
Anträge auf Ausstellung einer Wahlkarte können bereits vom Tag der Wahlausschreibung an bei der Gemeinde,
in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist, beantragt werden. Anspruch auf Ausstellung
einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte, die am Wahltag aus gesundheitlichen Gründen, wegen Ortsabwesenheit
oder aus sonstigen Gründen voraussichtlich verhindert sein werden, ihre Stimme vor jener Wahlbehörde
(Gemeinde, Wahlsprengel) abzugeben, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Ausstellung der Wahlkarten
wird nach Vorliegen der Kreis- und Landeswahlvorschläge und dem Druck der amtlichen Stimmzettel Anfang Februar
2018 beginnen.
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