Justizministerium legt aktuellen Bericht über Umgang mit den besonderen Ermittlungsmaßnahmen
vor
Wien (pk) - Die Zahl der Anwendungsfälle der besonderen Ermittlungsmaßnahmen hat sich auf einem
äußerst niedrigen Niveau eingependelt. Ein diesbezüglicher Bericht des Justizministeriums über
das Jahr 2016 (III-63 d.B.) attestiert in diesem Sinn den Strafverfolgungsbehörden einen maßvollen Umgang
mit den erweiterten Befugnissen und betont ausdrücklich, dass bei den so genannten Lausch- und Spähangriffen
fundamentale Grundrechtspositionen weitgehend unangetastet geblieben sind. Auch die Verschiebung der Leitungsbefugnis
des Ermittlungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft habe neun Jahre nach Inkrafttreten der entsprechenden Strafprozessreform
nichts an der für das österreichische Strafverfahren typischen Selbstbegrenzung staatlicher Macht geändert,
heißt es im Bericht von Justizminister Wolfgang Brandstetter.
2016 nur sieben Lausch- und Spähangriffe, 160 "Videofallen", keine Rasterfahndung
Bestätigt wird diese Einschätzung durch die Zahlen und Daten des letzten Jahres. So wurde 2016 in zwei
Fällen ein großer Späh- und Lauschangriff nach § 136 Abs. 1 Z 3 StPO, in dessen Rahmen auch
Wohnungen optisch und akustisch überwacht werden können, angeordnet. Der Rechtsschutzbeauftragte wurde
mit den Anordnungen befasst und stellte fest, dass in beiden Fällen die Anordnungsvoraussetzungen vorlagen.
Fünf Mal wurde ein kleiner Späh- und Lauschangriff nach § 136 Abs. 1 Z 2 StPO – hier beziehen sich
die Maßnahmen auf eine Überwachung außerhalb von Wohnungen – angeordnet.
Optische Überwachungen nach § 136 Abs. 3 Z 1 und 2 StPO – die so genannte Videofalle – wurden in 160
Fällen angeordnet. In 72 Fällen war die Überwachung erfolgreich, in 61 Fällen erfolglos. Bei
den restlichen Fällen liegt derzeit noch kein Ergebnis vor. Die optischen und akustischen Überwachungen
richteten sich gegen insgesamt 149 Verdächtige, wobei die den Maßnahmen zugrunde liegenden Delikte vorwiegend
solche gegen fremdes Vermögen (92 Fälle) sowie Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz (47 Fälle)
betrafen. Die Durchführung eines automationsunterstützten Datenabgleichs ("Rasterfahndung")
wurde 2016 in keinem Fall angeordnet.
Besondere Ermittlungsmaßnahmen unabdingbar zur Aufklärung schwerer Delikte
Aus der niedrigen Zahl der Anwendungsfälle dürfe allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass die
erweiterten Ermittlungsmaßnahmen nicht erforderlich wären, warnt das Justizministerium. Die den Strafverfolgungsbehörden
an die Hand gegebenen Befugnisse stellen vielmehr auch im Hinblick auf die von der Kriminalität genutzte technische
Entwicklung mehr denn je ein unabdingbares Mittel zur Aufklärung insbesondere mittlerer und schwerer Delikte
dar und bieten ungeachtet der restriktiven Handhabung gerade bei der Bekämpfung der schweren Suchgiftkriminalität,
der organisierten Kriminalität und der Korruption effektive Erhebungsmöglichkeiten, stellt das Ressort
einmal mehr klar.
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