Wien (bmi) - Zu Jahresbeginn 2018 geht das Zentrale Wählerregister (ZeWaeR) in Betrieb. Es ist eine vom
Innenministerium zur Verfügung gestellte Datenanwendung, auf der die lokalen Wählerevidenzen aller österreichischen
Gemeinden unter gleichen Bedingungen, in derselben technischen Umgebung und mit einheitlichen Funktionalitäten
geführt werden. Die Evidenzen befinden sich weiterhin im Verantwortungsbereich der Gemeinden, das BMI fungiert
als Dienstleister.
Das neue Volksbegehrengesetz 2018 bringt weitreichende Änderungen mit sich: Bürgerinnen und Bürger
mussten bislang ihre Hauptwohnsitz-Gemeinde aufsuchen, wenn sie ein Volksbegehren unterstützen wollten – sowohl
bei der Sammlung von Unterschriften, um überhaupt ein Volksbegehren starten zu können ("Einleitungsverfahren"),
als auch in der späteren Phase des achttägigen "Eintragungsverfahrens". Nun können Wahlberechtigte
in jede Gemeinde gehen, um für ein Volksbegehren – im Einleitungsverfahren oder im Eintragungsverfahren –
zu unterschreiben. Mit Hilfe der qualifizierten digitalen Signatur einer Bürgerkartenfunktion ("Handy-Signatur"
oder "Smart Card") können Unterstützungserklärungen und Eintragungen für Volksbegehren
darüber hinaus erstmals auch von jedem beliebigen Ort via Internet getätigt werden – etwa von Zuhause
oder von einem Urlaubsdomizil aus. Dadurch haben auch Auslandsösterreicherinnen und -österreicher mit
einer "Bürgerkarte" erstmals das Recht, ein Volksbegehren zu unterstützen. Eine eventuelle
Sorge einer "Stigmatisierung" bei Unterstützung eines Volksbegehrens in der Heimatgemeinde fällt
weg.
Neue Formulare
Durch das Außerkrafttreten des Volksbegehrengesetzes 1973 am 31. Dezember 2017 dürfen Unterstützungserklärungen
zu Volksbegehren, die auf Formularen nach dem Volksbegehrengesetz 1973 aufscheinen, ab dem 1. Jänner 2018
nicht mehr bestätigt werden. Das "Mitbringen" eines Unterstützungserklärungsformulars
zur Gemeinde ist nicht mehr vorgesehen. Das Formular für die Unterstützungserklärung und eine dazugehörige
Bestätigung werden vor Ort durch das Zentrale Wählerregister automatisch als Papierausdrucke erstellt.
Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht,
bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Es gibt keine Übersendung an die Proponentinnen
oder Proponenten mehr. Sieht man von der Eingabe der Personendaten ab, sind für das Prozedere in Hinkunft
nur noch Mausklicks erforderlich.
Registrierung
Bevor mit dem Sammeln von Unterstützungserklärungen begonnen werden kann, müssen nunmehr alle Volksbegehren
zuerst beim BMI registriert werden. Dadurch besteht zukünftig ein Gesamtüberblick über Volksbegehren.
Bereits bei der Anmeldung im Innenministerium müssen der Text des Volksbegehrens (maximal 500 Zeichen, sonst
Erweiterung um ein Beiblatt), eine Kurzbezeichnung (maximal drei Worte), die Bezeichnung eines oder einer Bevollmächtigten
sowie einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters, die Unterschriften dieser Personen und die Bestätigung
über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500 Euro auf ein Konto des BMI vorliegen. Eine
Sonderregelung gibt es für Volksbegehren, für die schon 2017 – noch nach der alten Rechtslage – Unterstützungserklärungen
gesammelt worden sind: Für diese ist bis spätestens 2. März 2018 eine Registrierung beim BMI erforderlich.
Entlastung
Für die Gemeinden bringt die Zentralisierung eine Entlastung. Eine Eintragung im – brutto – achttägigen
Eintragungsverfahren (an Sonntagen können Eintragungslokale in Zukunft geschlossen bleiben) wird in der entsprechenden
Datenanwendung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl der eintragungswilligen
Person vermerkt; die wahlberechtigte Person erhält einen Ausdruck zur Unterschrift und eine Bestätigung
über die Eintragung. Die Abgabe einer Unterstützungserklärung erfolgt in der BMI-Applikation auf
ähnliche Weise. Gemeinden werden keine Stimmkarten mehr ausstellen müssen, da bei Vorliegen der Voraussetzungen
unabhängig vom Wohnsitz ein Volksbegehren in jeder beliebigen Gemeinde und über eine Online-Plattform
unterschrieben werden kann. Am Ende eines Eintragungsverfahrens fällt das Ermittlungsverfahren weg, das bei
den Gemeinden als Eintragungsbehörden bislang viel Zeit gebunden hat. Die Gemeinden müssen keine Summen
der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz und die Summe der gültigen Eintragungen mehr feststellen; es
sind keine Niederschriften und keine Meldeketten über die Bezirkswahlbehörden an das BMI erforderlich.
Alle relevanten Informationen sind nach kürzester Zeit auswertbar.
Neuer Erlass, Zeithorizont
Am 20. Dezember 2017 hat das Bundesministerium für Inneres allen Gemeinden den neuen "Leitfaden für
die Wartung und Datenhaltung des Zentralen Wählerregisters" ("ZeWaeR-Erlass") übermittelt,
der zum 1. Jänner 2018 in Kraft tritt und den "ZWE-Erlass" und den "ZEUWE-Erlass" außer
Kraft setzt. Je nach dem Zeitpunkt der Registrierung von Volksbegehren nach der ab 1. Jänner 2018 neuen Rechtslage
ist als frühestmöglicher Zeitpunkt, zu dem eine Gemeinde eine Unterstützungserklärung entsprechend
dem neuen Prozedere zu bestätigen hat, der 16. Jänner 2018 zu erwarten. Das Bundesministerium für
Inneres wird die Gemeinden über den tatsächlichen Zeitpunkt der Registrierung eines Volksbegehrens zeitnah
in Kenntnis setzen.
|