Bundesregierung legt Bericht über Entwicklung des Rechtsbestands vor
Wien (pk) - In der Frage der Haftung für nukleare Schäden beharrt Österreich auf den Grundsätzen
seines Atomhaftungsgesetzes, die vor allem einen österreichischen Gerichtsstand sowie unbegrenzte Haftung
vorsehen. Dies macht ein nun dem Parlament vorliegender Bericht der Bundesregierung (III-74 d.B.) über die
Entwicklung der internationalen Haftungsinstrumente für Atomschäden deutlich. Demnach ist der diesbezügliche
Rechtsbestand seit 2014 unverändert geblieben. Die entscheidenden Normen für Atomhaftungsfälle finden
sich somit nach wie vor im Pariser Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet
der Kernenergie aus dem Jahr 1960 oder etwa im Wiener Übereinkommen aus 1963 über die Haftung für
nukleare Schäden, wobei in sämtlichen internationalen Regelungen Haftungsobergrenzen vorgesehen sind.
Was die jüngsten Entwicklungen auf Unionsebene betrifft, informiert der Bericht, dass die Europäische
Kommission 2013 eine öffentliche Konsultation über nukleare Haftungsfragen durchgeführt hat, deren
Ergebnisse 2014 in Brüssel bei einer Konferenz über Atomhaftung präsentiert wurden. Ein von der
Kommission bereits mehrfach angekündigter Vorschlag zum Thema Nuklearhaftung sei aber noch nicht vorgelegt
worden.
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