e-card bzw. EKVK vor der Behandlung vorweisen
Wien (wgkk) - Die Semesterferien stehen vor der Tür. Beim Packen für den Urlaub sollte man neben
Ski, Helm, Handschuhen und dem Skianzug eines nicht vergessen: die e-card. Mit der Plastikkarte ist man nicht nur
in Österreich, sondern auch in den meisten europäischen Ländern krankenversichert. Möglich
macht das die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK), die sich auf der Rückseite (blaue Seite)
der e-card befindet.
Bei Behandlungen in Österreich ist es wichtig, dass die Versicherten die e-card bei der Vertragsärztin/dem
Vertragsarzt oder im Krankenhaus vorweisen und bekanntgeben, dass sie sich im Urlaub befinden. Dann besteht keine
Gefahr, dass die Quartalsregelung verletzt wird. Diese sieht vor, dass pro Quartal ein praktischer Arzt, drei Fachärzte
und beliebig viele Zahnärzte, die einen Vertrag mit den jeweiligen Gebietskrankenkassen haben, besucht werden
können.
Wer sich im Ausland verletzt, soll die Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) ebenfalls vor der Behandlung
vorweisen. Sie befindet sich auf der Rückseite (blaue Seite) der e-card. Akzeptiert wird die EKVK in der gesamten
EU sowie in der Schweiz, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Serbien, Mazedonien, Norwegen, Island und Liechtenstein.
Für Reisen in die Türkei müssen sich Urlauberinnen und Urlauber nach wie vor einen Urlaubskrankenschein
besorgen. Dieser ist bei der Arbeitsstelle oder beim jeweiligen Krankenversicherungsträger – etwa der Wiener
Gebietskrankenkasse (WGKK) – erhältlich.
Auf blauer Seite müssen alle Felder ausgefüllt sein
Um sicherzugehen, dass die Behandlung über die EKVK abgerechnet wird, sollte vor der Abreise überprüft
werden, ob auf der blauen Seite alle Felder ausgefüllt sind. Sollten hier nur Sternsymbole zu sehen sein,
ist die EKVK nicht gültig. In diesem Fall muss vor dem Reiseantritt eine provisorische Ersatzbescheinigung
beim jeweiligen Krankenversicherungsträger beantragt werden. Bei der WGKK sollte die Ersatzbescheinigung ein
bis zwei Wochen vor dem Urlaubsantritt angefordert werden.
Wer in einem Land, in dem die EKVK gilt, akut erkrankt, hat das Recht, so behandelt zu werden wie eine dort sozialversicherte
Person. Da die ausländischen Sozialversicherungen aber nicht immer dieselben Leistungen wie österreichische
zahlen, kann es im Fall des Falles zu unangenehmen Überraschungen kommen. So decken beispielsweise in vielen
anderen Ländern die regionalen Versicherungen Zahnbehandlungen mit einem weit geringeren Prozentsatz als in
Österreich ab.
Kosten für den Abtransport vom Berg können nicht übernommen werden
Sollte sich eine Versicherte/ein Versicherter während des Urlaubs in Österreich so schwer verletzen,
dass sie oder er nicht mit dem Auto fahren oder darin transportiert werden kann, werden die Transportkosten in
die nächstgelegene Krankenanstalt oder zur nächsten Fachärztin/zum nächsten Facharzt von der
WGKK übernommen. Verletzt sich eine Skifahrerin/ein Skifahrer am Berg, können die Kosten für den
Abtransport (z. B. Hubschrauber) vom Berg kraft Gesetz (§ 131/4 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz) nicht
vom gesetzlichen Krankenversicherungsträger übernommen werden. Für diesen Fall müsste mittels
einer privaten Versicherung Vorsorge getroffen werden.
Ausnahme: Ist eine Versicherte/ein Versicherter schwerwiegend oder lebensbedrohlich verletzt (z. B. Schädel-Hirn-Trauma)
und ist ein Transport auf dem Landweg unmöglich, übernimmt die WGKK einen Teil der Kosten des Flugtransports.
Dazu muss aber die medizinische Notwendigkeit des Flugtransports bescheinigt und vom medizinischen Dienst der WGKK
anerkannt werden. Die Höhe des Zuschusses richtet sich dabei nach den Satzungstarifen des Hauptverbandes der
österreichischen Sozialversicherungsträger und der WGKK. Derzeit liegt der Zuschuss für Flugtransporte
nach einem Unfall in Ausübung von Sport und Touristik bei 894,93 Euro.
Sollten Kinder bei Schulskikursen oder Schullandwochen vom Berg abgeholt werden müssen, ist ebenso eine medizinische
Indikation erforderlich.
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