Berlin/Brüssel (ec) - Die Europäische Kommission hat am 28. Feber den Entwurf des Austrittsabkommens
zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich veröffentlicht. Mit dem Entwurf des
Austrittsabkommens wird der Gemeinsame Bericht der Verhandlungsführer beider Seiten über die Fortschritte
in der ersten Phase der Verhandlungen vom 8. Dezember 2017 in konkrete Rechtsbestimmungen umgesetzt. Es wird ein
Text für die noch offenen Fragen des Austritts vorgeschlagen, die in dem Gemeinsamen Bericht erwähnt,
jedoch noch nicht im Einzelnen dargelegt sind. Darüber hinaus enthält der Entwurf den Text zum Übergangszeitraum,
der auf den am 29. Januar 2018 vom Rat angenommenen Verhandlungsrichtlinien (Artikel 50) basiert.
Der Entwurf des Austrittsabkommens besteht aus sechs Teilen – den einleitenden Bestimmungen, Bestimmungen zu den
Bürgerrechten, Bestimmungen zu anderen Fragen, die im Zuge des Austritts zu klären sind, wie vor dem
Austritt in Verkehr gebrachte Waren, der Finanzregelung, den Übergangsregelungen und institutionellen Bestimmungen
– sowie einem Protokoll über Irland/Nordirland.
Notfalllösung zur Vermeidung einer harten Grenze auf der Insel Irland
Dieses Protokoll konkretisiert die dritte Option im Gemeinsamen Bericht zur Vermeidung einer harten Grenze
auf der Insel Irland. Dies ist die im Gemeinsamen Bericht dargelegte Notfalllösung, die zur Anwendung kommt,
wenn keine anderen gemeinsamen Lösungen gefunden werden. Dieser Entwurf des Protokolls greift den Beratungen
über die beiden anderen Optionen nicht vor.
In Artikel 49 des Gemeinsamen Berichts werden in der Tat drei Optionen aufgezeigt, um eine harte Grenze auf der
irischen Insel zu vermeiden und die Nord-Süd-Kooperation, die gesamte Inselwirtschaft und den Schutz des Karfreitagsabkommens
zu sichern.
Da zwei der drei Optionen nur im Rahmen der Erörterungen über die künftigen Beziehungen in die Praxis
umgesetzt werden können, wurde ein Protokoll aufgenommen, in dem rechtlich festgelegt ist, wie die dritte
Option operationalisiert werden kann. Diese Option bedeutet, dass das Vereinigte Königreich die vollständige
Angleichung an die Vorschriften des Binnenmarkts und der Zollunion beibehält, die jetzt oder in Zukunft die
Nord-Süd-Kooperation, die Wirtschaft auf der gesamten Insel und den Schutz des Abkommens von 1998 sichern.
Der Entwurf des Austrittsabkommens wird im Einklang mit der Transparenzpolitik der Kommission im Internet veröffentlicht.
Die Kommission hat diesen Textentwurf nun vorgelegt, um zu gewährleisten, dass Zeit für Konsultationen
mit den Mitgliedstaaten und dem Europäischen Parlament und anschließend für die Verhandlungen mit
dem Vereinigten Königreich bleibt. Angesichts der Tatsache, dass das Austrittsabkommen vor dem Austritt des
Vereinigten Königreichs vereinbart und ratifiziert werden muss, ist es wichtig, ausreichend Zeit für
die Verhandlungen einzuplanen.
Nächste Schritte
Der Entwurf wird nun dem Rat (Artikel 50) und der Lenkungsgruppe „Brexit“ des Europäischen Parlaments zur
Erörterung übermittelt, bevor er dem Vereinigten Königreich für Verhandlungen vorgelegt wird.
Im Hinblick auf seine Tagung am 22. und 23. März hat der Europäische Rat (Artikel 50) das Vereinigte
Königreich aufgefordert, mehr Klarheit in seinen Standpunkt zum Rahmen der künftigen Beziehungen zu bringen.
Auf der Tagung werden voraussichtlich zusätzliche Leitlinien verabschiedet.
Das Abkommen nach Artikel 50 muss vom Rat (Artikel 50), dem Europäischen Parlament und dem Vereinigten Königreich
entsprechend seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften geschlossen werden.
Das Vereinigte Königreich wird die Europäische Union am 30. März 2019 verlassen.
Hintergrund
Am 15. Dezember 2017 hat der Europäische Rat (Artikel 50) die in der Mitteilung der Kommission und im Gemeinsamen
Bericht vom 8. Dezember 2017 dargelegten Fortschritte in der ersten Phase der Verhandlungen begrüßt.
Er forderte die Kommission als Verhandlungsführerin der Union und das Vereinigte Königreich auf, die
Arbeiten zu allen Austrittsthemen einschließlich derjenigen, die in der ersten Phase nicht angesprochen wurden,
abzuschließen, die erzielten Ergebnisse zu konsolidieren und mit der Ausarbeitung der einschlägigen
Teile des Austrittsabkommens zu beginnen. Er betonte zudem, dass die Verhandlungen in der zweiten Phase nur voranschreiten
können, solange alle in der ersten Phase eingegangenen Verpflichtungen in vollem Umfang eingehalten werden
und so schnell wie möglich getreu in Rechtsbestimmungen niedergelegt werden.
Die Leitlinien des Europäischen Rates (Artikel 50) vom 29. April 2017 sowie die in den Verhandlungsrichtlinien
des Rates vom 22. Mai 2017 aufgestellten allgemeinen Grundsätze und verfahrenstechnischen Regelungen für
die Verhandlungsführung gelten für diese Verhandlungsphase in vollem Umfang weiter.
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