Verfassungsgerichtshof weist Bedenken gegen Briefwahl und Reihung der Listen ab.
Wien (vfgh) - Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung der Nationalratswahl vom 15. Oktober 2017
nicht stattgegeben. Die Liste „Für Österreich, Zuwanderungsstopp, Grenzschutz, Neutralität, EU-Austritt
(EUAUS)“ hatte Bedenken ua gegen die Briefwahl und die Reihung der Parteien auf den Stimmzetteln geltend gemacht.
Mit seiner Entscheidung vom 6. März 2018 wies der Gerichtshof die Anfechtung im Hinblick auf diese Bedenken
ab.
Die Möglichkeit der Briefwahl ist seit 2007 verfassungsgesetzlich vorgegeben. Seither hat sich der VfGH in
seiner Rechtsprechung wiederholt mit entsprechenden Einwänden beschäftigt, ohne dass Bedenken ob der
Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl an sich und ob ihrer Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Verfassung
hervorgekommen wären: „Von dieser Rechtsprechung abzugehen sieht sich der Verfassungsgerichtshof auf Grund
der in der Anfechtung dargelegten Bedenken nicht veranlasst.“
Ein weiterer Punkt in der Anfechtung betraf die Reihung der Parteien auf den Stimmzetteln. EUAUS argumentierte,
ÖVP und NEOS hätten wegen im Vergleich zur Nationalratswahl 2013 abweichender Listenbezeichnungen nicht
auf den Plätzen zwei bzw. sechs gereiht werden dürfen. Der VfGH hält dazu fest, dass die Frage der
Kontinuität von Parteien „anhand einer wertenden Gesamtschau aller einschlägigen Aspekte“ zu beantworten
ist. Diese Gesamtschau spricht sowohl bei der ÖVP als auch den NEOS für die „materielle Identität“
der kandidierenden Listen mit den nach der Nationalratswahl 2013 vertretenen Parteien.
Für andere Parteien, deren Antreten ebenfalls von einzelnen Abgeordneten zum Nationalrat unterstützt
worden war („Liste Peter Pilz“, „Die Weißen – Das Recht geht vom Volk aus. Wir alle entscheiden in Österreich.
Die Volksbewegung.“, „Freie Liste Österreich & FPS Liste Dr. Karl Schnell“), gelten diese Überlegungen
nicht. Die Unterstützung durch Abgeordnete reicht isoliert betrachtet noch nicht aus, um sie als im Nationalrat
vertretene Partei mit allen damit verbundenen Vorteilen (Reihung, Vertretung in den Wahlbehörden) ansehen
zu können.
Weiters wies der VfGH Bedenken zurück, die Verwendung von Sonderzeichen und Abkürzungen in der Parteibezeichnung
der „Freien Liste Österreich & FPS Liste Dr. Karl Schnell“ sowie bei den NEOS widerspreche der Nationalratswahlordnung.
In beiden Fällen ist die Unterscheidbarkeit von anderen Listen sichergestellt.
EUAUS macht weiters geltend, dass Landeswahlvorschläge einzelner Parteien zum Teil unterschiedliche Zustellungsbevollmächtigte
aufweisen und die Stimmen dieser Listen daher fälschlicherweise auf Bundesebene zusammengezählt worden
seien. Diese Vorgangsweise ist aber nicht rechtswidrig. Aus der Aufteilung des Bundesgebiets in Wahlkreise und
den einschlägigen Bestimmungen über die Wahlvorschläge „ergibt sich nicht, dass eine einzige Person
für alle zehn Wahlvorschläge als zustellungsbevollmächtigter Vertreter genannt werden müsste“.
Schließlich führen die Antragsteller an, dass am Tag nach der Wahl in einer Tageszeitung ein Foto von
ÖVP-Spitzenkandidat Sebastian Kurz bei der Stimmabgabe erschienen sei. Ein Fotograf dürfte im Wahllokal
aber nicht anwesend sein. Der VfGH hält fest, dass eine Rechtswidrigkeit schon deshalb nicht vorliegt, weil
„keine Interaktion mit Wahlwilligen durch den Fotografen im Wahllokal behauptet worden oder auch nur ansatzweise
hervorgekommen“ ist. Ebenso gab es keine Hinweise, dass in dem betreffenden Wahllokal keine die Ausübung des
geheimen Wahlrechtes ermöglichende, ordnungsgemäß hergestellte Wahlzelle vorhanden war.
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