Umstellung in der Lohnverrechnung ab 1. Jänner 2019 wurde deutlich entschärft
Wien (pwk) - Mit Einführung der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung ab 1. Jänner 2019 müssen
künftig Arbeitgeber die individuellen Beitragsgrundlagen der Arbeitnehmer der Sozialversicherung monatlich
melden. Martin Gleitsmann, Leiter der Abteilung Sozialpolitik der Wirtschaftskammer Österreich, begrüßt
die auf Initiative der Sparte Handel erreichten und am 17. April im Nationalrat beschlossenen Entschärfungen
zum neuen Meldesystem: „Der beschlossene Übergangszeitraum bis 31. August 2019, in dem seitens der Sozialversicherung
keine Sanktionen verhängt werden, hilft den Unternehmen bei der Systemumstellung.“ Eine wesentliche Erleichterung
in der Lohnverrechnung bringt außerdem die Verdoppelung der Frist zur sanktionslosen Berichtigung der gemeldeten
Beitragsgrundlagen von 6 auf 12 Monate.
„Die Bundessparte Handel hat sich besonders für die Erleichterung der Meldebestimmungen bei Eintritten in
der zweiten Monatshälfte stark gemacht – das konnte jetzt erreicht werden“, so Peter Buchmüller, Obmann
der Bundessparte Handel der WKÖ. Wesentlich für den beschäftigungsintensiven Sektor des Handels
ist außerdem die sanktionslose Aufrollung der Lohnverrechnung bis zu zwölf Monate. „Damit werden die
neuen Meldevorschriften endlich praxistauglicher gemacht“, zeigen sich Gleitsmann und Handelsobmann Buchmüller
erfreut. Zusätzlich wurden die Sanktionsbestimmungen durch eine Höchstgrenze für Säumniszuschläge
sowie durch die Erweiterung des Ermessensspielraums der Versicherungsträger deutlich entschärft. Erfreulicherweise
wird auch die vorgesehene Anhebung des Nachtschwerarbeitsbeitrags ausgesetzt und dieser bleibt unverändert
bei 3,4%.
Ein Schritt zur Entbürokratisierung
Positiv ist für die Wirtschaftskammer Österreich, dass die obsolet gewordenen Regelungen zum Bonus-Malus-Modell
nun auch formal abgeschafft werden. „Die österreichischen Betriebe haben die von der alten Bundesregierung
gesetzten Ziele zur Beschäftigung Älterer im Sommer 2017 aus eigenem weit übererfüllt, ganz
ohne Zwangsquoten und Strafen“, so Martin Gleitsmann. Neben den gesetzlichen Regelungen zum Bonus-Malus-Modell
können nun auch die damit verbundenen administrativ aufwendigen Auswertungs-, Informations-, Beratungs- und
Berichtspflichten zur Beschäftigung Älterer entfallen. „Damit wird ein wichtiger Schritt zur Rechtsbereinigung,
zur Entbürokratisierung für Betriebe und zur Einsparung von hohen Kosten im Hauptverband der Sozialversicherungsträger
umgesetzt“, sagt Gleitsmann.
Sehr erfreulich ist, dass die Regierung die Zusammenarbeit mit den Betrieben noch stärker in den Fokus der
Arbeitsmarktpolitik rückt. So sollen künftig Älteren sowie Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen
die erfolgreichen Qualifizierungen mit überwiegend praktischen Ausbildungsteilen in den Betrieben (AQUA, Implacementausbildungen)
verstärkt angeboten werden. Positiv beurteilt Martin Gleitsmann, dass weiterhin auf die bewährte Eingliederungsbeihilfe
und den Kombilohn gesetzt wird und bei Älteren die Instrumente künftig rascher zum Einsatz kommen können:
„Je kürzer die Arbeitslosigkeit dauert, desto besser! Daher ist es sehr sinnvoll, dass die Förderinstrumente
bereits nach 3 Monaten Arbeitslosigkeit, und nicht, wie bisher, erst nach 6 Monaten zum Einsatz kommen können“,
so Gleitsmann.
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