Datenschutzgesetz: Behörde wird
 verwarnen, bevor gestraft wird!

 

erstellt am
26. 04. 18
13:00 MEZ

Fundraising Verband und Österreichs NPOs begrüßen nationale Novellierung des Datenschutzgesetzes und Verbesserung der Rechtssicherheit für gemeinnützige Organisationen.
Wien (fundraising) - Ab 25. Mai 2018 gilt in Österreich das neue Datenschutzgesetz, das jede Körperschaft betrifft, die personenbezogene Daten verarbeitet. Besonders gemeinnützige Organisationen sind durch die Vorgaben der DSGVO mit erheblichen Hürden konfrontiert. Der Fundraising Verband Austria begrüßt daher die im Nationalrat beschlossene Novellierung des Datenschutzgesetzes, wodurch von der Datenschutzbehörde primär gewarnt, anstatt gestraft werden soll.

"Wir sind sehr froh, dass es mit dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz zu einer Ausgestaltung des DSGVO mit Augenmaß kommt! Der Schutz vor existenzbedrohenden Sanktionen ist gewährleistet und Rechtsunsicherheiten für NPOs wurden weitestgehend beseitigt", kommentiert Günther Lutschinger, Geschäftsführer des Fundraising Verbands Austria – Dachverband Österreichs Spendenorganisationen – die beschlossene Novelle.

Das Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz legt fest, dass die Verhältnismäßigkeit bei der Verhängung von Strafen nach der Datenschutzgrundverordnung stets zu wahren ist. Zu einer Strafe der Datenschutzbehörde soll es erst nach mehrmaliger Vorwarnung kommen. Österreichs NPOs begrüßen auch, dass die Novellierung eine Doppelbestrafung ausschließt. Die Datenschutzbehörde kann also mit Sicherheit nicht strafen, wenn eine andere Verwaltungsbehörde bereits eine Verwaltungsstrafe verhängt hat. Da das Datenschutzrecht schwierig zu interpretieren ist, spricht sich der Fundraising Verband dafür aus, dass die Datenschutzbehörde auch verstärkt als Beratungsstelle fungiert.

 

 

 

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