Gesetz ging am 11. Mai 2018 in Begutachtung
Wien (bmi) - Bei Unglücksfällen zählt oft jede Sekunde. Das neue Bundesgesetz soll unter
anderem sicherstellen, dass Einsatzkräfte rasch und ungehindert zum Unfallort vordringen können, außerdem
sorgt das Gesetz für den Schutz der Privatsphäre von betroffenen Personen und der intervenierenden Einsatzkräfte.
Bei Unglücksfällen, Verkehrsunfällen oder sonstigen Vorfällen, die eine Hilfeleistung durch
die Polizei oder andere Hilfskräfte nötig machen, kommt es immer wieder zu Zusammenkünften unbeteiligter
Personen, die sich nicht an den erforderlichen Hilfsmaßnahmen beteiligen, sondern vielmehr ihre Schaulust
zu befriedigen suchen. Da bei Unglücksfällen oft jede Sekunde zählt, ist ein rasches und ungehindertes
Vorgehen der Hilfskräfte unbedingt erforderlich. Nicht selten bewirken Schaulustige aber das Gegenteil. "Mir
ist es wichtig, dass dieser zunehmend pietätlose Unfallvoyeurismus eine Ende hat, die Privats- und Intimsphäre
von Verunglückten gewahrt bleibt und die Exekutive, aber auch andere Rettungs- und Hilfsorganisationen ohne
Behinderung ihre Arbeit verrichten können", erläuterte Innenminister Herbert Kickl.
Das Bundesministerium für Inneres brachte daher am 11. Mai ein Bundesgesetz zur Begutachtung ein, mit dem
das Sicherheitspolizeigesetz geändert werden soll. Das Gesetz soll die effektive und längerfristige Wegweisung
von störenden Schaulustigen vom Vorfallsort und die Verhängung einer Verwaltungsstrafe aufgrund der Störung
der öffentlichen Ordnung bei beeinträchtigendem Verhalten möglich machen. Die derzeit geltenden
Rechtsgrundlagen bieten hierzu keine ausreichende Möglichkeit. Die Behinderung oder Erschwerung der dringend
erforderlichen Hilfe von Einsatzkräften oder aber auch eine Verletzung der Privatsphäre der von dem Vorfall
betroffenen Menschen soll durch das neue Bundesgesetz abgewendet werden. Wer durch sein Verhalten oder seine Anwesenheit
am Vorfallsort trotz Abmahnung die öffentliche Ordnung stört, begeht eine Verwaltungsübertretung
und ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 Euro zu bestrafen. Anstelle einer Geldstrafe kann bei Vorliegen erschwerender
Umstände eine Freiheitsstrafe bis zu einer Woche, im Wiederholungsfall bis zu zwei Wochen verhängt werden.
"Mit dieser Gesetzesänderung erhalten die Polizistinnen und Polizisten nun jenes Werkzeug, um vor Ort
bei einem Unglücks- oder Unfall auch tatsächlich gegen hartnäckige Schaulustige vorgehen zu können",
so der Innenminister.
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