Wiedereingliederungsteilzeit soll bis zu einem Monat
 nach dem Krankenstand angetreten werden können

 

erstellt am
05. 06. 18
13:00 MEZ

Wien (pk) - Um ArbeitnehmerInnen nach schweren Erkrankungen oder Unfällen den Wiedereinstieg in das Berufsleben zu erleichtern, hat das Parlament im vergangenen Jahr die Wiedereingliederungsteilzeit beschlossen. Dieses Instrument ermöglicht es Betroffenen, ihre Arbeitszeit vorübergehend zu reduzieren, wobei daraus resultierende Gehaltseinbußen durch ein aliquotes Krankengeld (Wiedereingliederungsgeld) ausgeglichen werden. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist u.a. eine vorangegangene mindestens sechswöchige Arbeitsunfähigkeit und eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Zweifel gab es bislang darüber, zu welchem Zeitpunkt die Wiedereingliederungsteilzeit anzutreten ist, nun soll diese Frage zugunsten der ArbeitnehmerInnen geregelt werden ( 164 d.B.). Der von der Regierung vorgelegte Gesetzentwurf sieht außerdem vor, das Betriebspensionsgesetz an EU-Vorgaben anzupassen.

Konkret will die Regierung betroffenen ArbeitnehmerInnen ab Juli dieses Jahres die Möglichkeit einräumen, Wiedereingliederungsteilzeit bis zu einem Monat nach Beendigung des Krankenstandes anzutreten. Die derzeitige Interpretation des Gesetzes, wonach dies nur in direktem Anschluss an den Krankenstand möglich ist, habe zu Rechtsunsicherheit geführt, heißt es dazu in den Erläuterungen. Außerdem wolle man jene ArbeitnehmerInnen nicht benachteiligen, die ihre Arbeits- und Einsatzkraft nach der Genesung zunächst überschätzt haben. Auch ihnen soll eine schrittweise Rückkehr in den Arbeitsprozess ermöglicht werden.

Die Novelle wird außerdem für einige weitere Klarstellungen genutzt, die sich nach ersten Erfahrungen in der Praxis ergeben haben. Dabei geht es etwa um die Frage des Bezugs von Krankengeld bei neuerlicher Arbeitsunfähigkeit, den Verlust von Wiedereingliederungsgeld bei Erwerb eines Pensionsanspruchs und die Auszahlungsmodalitäten.

Die Änderungen im Betriebspensionsgesetz betreffen in erster Linie die Frist für die Unverfallbarkeit von Ansprüchen auf eine Alters- bzw. Hinterbliebenenpension aus direkten Leistungszusagen von ArbeitgeberInnen. Demnach dürfen Unverfallbarkeitsfristen bzw. Wartefristen auf eine Anwartschaft künftig auch im Falle einer Selbstkündigung drei Jahre nicht überschreiten. Derzeit sind Fristen bis zu zehn Jahre erlaubt. Die neuen Regelungen sollen für Beschäftigungszeiten nach dem 21. Mai 2018 – dem vorgesehenen Inkrafttreten der Bestimmungen – gelten.

 

 

 

Allgemeine Informationen:
https://www.parlament.gv.at

 

 

 

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