Beschluss von Teilen der Bauordnungsnovelle wird vorgezogen, um spekulativen Abbrüchen
bestmöglich zuvorzukommen
Wien (rk) - Die aktuelle Bauordnungnovelle sieht vor, dass Gebäude, die vor 1945 errichtet wurden,
nur dann abgebrochen werden können, wenn an der Erhaltung des Bauwerkes infolge seiner Wirkung auf das örtliche
Stadtbild kein öffentliches Interesse besteht. Diese Regelung gilt auch außerhalb von Schutzzonen. Damit
können wertvolle alte Gebäude vor Spekulation und Abbrüchen geschützt werden. Der Beschluss
dieses Teiles der Bauordnungsnovelle wird jetzt vorgezogen und soll im kommenden Landtag am 28.6.2018 beschlossen
werden.
„Mit dieser Vorgangsweise kommen wir spekulativen Hausabbrüchen zuvor, die jetzt noch schnell vor dem Inkrafttreten
der neuen Bauordnung durchgedrückt werden sollen. Mit dem Beschluss im Landtag stellen wir sicher, dass kein
historisch wertvolles Gebäude ohne Prüfung durch die Stadt abgerissen werden kann, nur weil es nicht
in einer Schutzzone steht. Abrisse wie der des Ottakringer Landhauses gehören dann der Vergangenheit an“,
so Wiens Planungsstadträtin und Vizebürgermeisterin Maria Vassilakou.
„Wien muss Wien bleiben. Gerade für eine moderne und wachsende Metropole ist es wichtig, dass wir unsere schönen
und historisch gewachsenen Grätzl bewahren. Das ist uns bisher sehr gut gelungen - in keiner anderen Stadt
in Europa sind so viele Gründerzeithäuser erhalten geblieben und mit Mitteln der Stadt saniert worden
wie in Wien. Das soll auch so bleiben. Mit der neuen Regelung in der Bauordnung schieben wir den zunehmenden Begehrlichkeiten
von Immobilienspekulanten, mit Abbrüchen viel Geld zu machen, einen Riegel vor. Dies auch zum Schutz der dort
wohnenden Mieterinnen und Mieter, deren Zuhause wir damit bestmöglich verteidigen“, unterstrich Wohnbaustadträtin
Kathrin Gaal.
Auch bereits begonnene Abbruchvorhaben können gestoppt werden
Zwecks Erhaltung stadtbildprägender Gebäude der Gründerzeit und der Zwischenkriegszeit soll
der Anzeige- bzw. Bewilligungstatbestand künftig auch den Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945
errichtet wurden, erfassen.
Die Regelung besagt im Detail, dass Abbrüche von Gebäuden mit einem Baujahr vor 1945 nur mit Zustimmung
des Magistrats (MA19) erfolgen können. Das gilt überall in der Stadt, auch außerhalb von Schutzzonen.
Auch bereits begonnene Abbruchvorhaben werden von der Regelung erfasst und können damit gestoppt werden.
Im Zuge der Gesamtnovelle, die voraussichtlich im Herbst beschlossen wird, können in Zukunft auch einzelne
Gebäude zur Schutzzone erklärt werden. Derzeit ist das nur für Ensembles möglich.
Und: Die so genannte technische Abbruchreife wird de facto abgeschafft und damit wird das „absichtliche Verfallenlassen“
von Häusern, um sie dann aus technischen Gründen abbrechen zu können, kaum mehr möglich sein.
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