VfGH: Keine Rechtswidrigkeiten bei Briefwahl und Listen. Fragen der Wählerevidenz wären
in anderem Verfahren zu klären.
Wien (vfgh) - Der Verfassungsgerichtshof hat einer Anfechtung der niederösterreichischen Landtagswahl
vom 28. Jänner 2018 nicht stattgegeben. Die Liste „Wir für Niederösterreich“ hatte u.a. eine Verletzung
des demokratischen Prinzips durch die Briefwahl und Fehler bei der Bezeichnung und Reihung der Parteien auf den
Stimmzetteln geltend gemacht. Mit seiner Entscheidung vom 15. Juni 2018 wies der Gerichtshof die Anfechtung im
Hinblick auf diese Bedenken ab.
Zur Briefwahl hält der Verfassungsgerichtshof fest, dass er sich nicht veranlasst sieht, von der bisherigen
Rechtsprechung abzugehen. Zuletzt hatte der Gerichtshof im März 2018 anlässlich einer Anfechtung der
Nationalratswahl 2017 darauf hingewiesen, dass bereits bei früheren Verfahren keine Bedenken betreffend die
Verfassungsmäßigkeit der Briefwahl an sich und deren Vereinbarkeit mit den Grundprinzipien der Verfassung
hervorgekommen seien.
Ebenso wenig folgten die Richterinnen und Richter den Bedenken betreffend die Ausgestaltung der Stimmzettel: Die
„Liste Franz Schnabl – SPÖ“ wurde von der Landeswahlbehörde an die Stelle der SPÖ – und damit an
zweiter Stelle – gereiht; dies, obwohl die Parteibezeichnung von jener bei der letzten Landtagswahl abwich. Der
Verfassungsgerichtshof sieht diese Vorgangsweise durch die „offenkundige Kontinuität“ zur zuletzt im Landtag
vertretenen Partei „SPÖ“ gerechtfertigt.
Die Antragstellerin brachte außerdem die Verfassungswidrigkeit der Bestimmungen über die Erstellung
der Wählerevidenz und angebliche Unregelmäßigkeiten bei der Vollziehung in einzelnen Gemeinden
vor. Der Verfassungsgerichtshof verweist diesbezüglich unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung
auf das NÖ Landesbürgerevidenzengesetz und die NÖ Landtagswahlordnung. Diese Gesetze sehen selbständige
Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Eintragung in die Wählerevidenz bzw.
in das Wählerverzeichnis mit einer Beschwerdemöglichkeit an das Landesverwaltungsgericht vor. Die Antragstellerin
bzw. ihr Zustellungsbevollmächtigter hätten die vorgebrachten Bedenken in einem Verfahren betreffend
die Eintragung in die Wählerevidenz bzw. in das Wählerverzeichnis – also vor der Wahl – geltend machen
müssen.
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