Neues Erwachsenenschutzrecht in Kraft

 

erstellt am
02. 07. 18
13:00 MEZ

Moderne Regeln bringen mehr Einbindung und Selbstbestimmung
Wien (bmvrdj) - Durch das mit 1. Juli in Kraft getretene Erwachsenenschutzrecht werden die bis dahin geltenden Regelungen über das Sachwalterrecht völlig neu gestaltet. Um der steigenden Lebenserwartung der Bevölkerung und den wachsenden Anforderungen des Rechtsverkehrs gerecht zu werden, wurden gänzlich neue Möglichkeiten und Wege der Erwachsenenvertretung geschaffen.

Grundsätzlich soll jede erwachsene Person, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung in ihrer Entscheidungsfähigkeit eingeschränkt ist, weiterhin ihre Angelegenheiten möglichst selbständig erledigen können. Sie kann dabei zum Beispiel durch die Familie, andere nahestehende Personen oder Beratungsstellen unterstützt werden. Nur wenn die erwachsene Person selbst es wünscht oder es notwendig ist, um Nachteile für sie zu verhindern, soll eine Vertreterin oder ein Vertreter für die Person tätig werden dürfen.

„Das neue Erwachsenenschutzrecht gewährleistet die selbstbestimmte Lebensführung der unterstützten Personen in höchstem Maß. Zu einer Vertretung kommt es nur, wenn diese von den Personen selbst gewünscht wird oder es keine Alternative gibt. Die Personen werden bestmöglich in die Auswahl der Vertreterin oder des Vertreters eingebunden.“ zeigt sich Reform- und Justizminister Josef Moser zufrieden.

Durch die Neugestaltung des Erwachsenenschutzrechtes sind vier Säulen der Vertretung vorgesehen:

  • Bei der Vorsorgevollmacht kann jede Person kann im Voraus festlegen, wer im Fall des Verlustes der Entscheidungsfähigkeit die Vertretung übernehmen soll.
  • Für alle Personen, die nicht rechtzeitig Vorsorge treffen können, bietet die gewählte Erwachsenenvertretung eine passende und effiziente Alternative. Kann jemand aufgrund einer psychischen Erkrankung oder vergleichbarer Beeinträchtigung seine Angelegenheiten nicht mehr selbständig regeln, besteht die Möglichkeit, einen Erwachsenenvertreter zu wählen.
  • Für den Fall, dass ein erwachsener Mensch aufgrund psychischer Krankheit oder vergleichbarer Beeinträchtigung seine Angelegenheiten nicht mehr ohne Gefahr eines Schadens regeln kann, schafft die gesetzliche Erwachsenenvertretung durch Angehörige unkompliziert Abhilfe.
  • Die gerichtliche Erwachsenenvertretung stellt die letzte Stufe der Vertretungsmöglichkeiten dar. Auch hier sind Mitsprachemöglichkeiten der vertretenen Person vorgesehen. Neu ist auch, dass auch die gerichtliche Erwachsenenvertretung klar auf bestimmte Zuständigkeitsbereiche beschränkt ist.


Umfassende Informationen zum neuen Erwachsenenschutzrecht findet man auf der Website des Ministeriums unter http://www.bmvrdj.gv.at/erwachsenenschutz.

 

 

 

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