VfGH fordert verfassungskonforme Interpretation des Personenstandsgesetzes, keine Aufhebung
von Bestimmungen nötig.
Wien (vfgh) - Intersexuelle Menschen, deren biologisches Geschlecht also nicht eindeutig „männlich“
oder „weiblich“ ist, haben ein Recht auf eine ihrer Geschlechtlichkeit entsprechende Eintragung im Personenstandsregister
oder in Urkunden. Das hat der Verfassungsgerichtshof im Wege einer verfassungskonformen Interpretation des Personenstandsgesetzes
festgestellt. Die Aufhebung einer Bestimmung dieses Gesetzes, die der Verfassungsgerichtshof einer amtswegigen
Prüfung unterzogen hat, war nicht notwendig.
Die Entscheidung vom 15. Juni 2018 gründet auf Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK),
der die Achtung des Privat- und Familienlebens gewährleistet. Darunter fallen auch der Schutz der menschlichen
Persönlichkeit in ihrer Identität, Individualität und Integrität und somit die geschlechtliche
Identität. Dieses Recht auf individuelle Geschlechtsidentität umfasst auch, dass Menschen nur jene Geschlechtszuschreibungen
durch staatliche Regelung akzeptieren müssen, die ihrer Geschlechtsidentität entsprechen.
Wörtlich heißt es in dem Erkenntnis: „Art. 8 EMRK räumt daher Personen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung
gegenüber männlich oder weiblich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht ein, dass auf das
Geschlecht abstellende Regelungen ihre Variante der Geschlechtsentwicklung als eigenständige geschlechtliche
Identität anerkennen, und schützt insbesondere Menschen mit alternativer Geschlechtsidentität vor
einer fremdbestimmten Geschlechtszuweisung.“
Diesem Anspruch wird das Personenstandsgesetz 2013 gerecht. Zwar verpflichtet es zur Eintragung des Geschlechts
sowohl bei Eintragungen in das Zentrale Personenstandsregister als auch auf Personenstandsurkunden. Das Gesetz
konkretisiert das Personenstandsdatum „Geschlecht“ aber nicht näher, gibt also keine Beschränkung ausschließlich
auf männlich oder weiblich vor. Wörtlich hält der Verfassungsgerichtshof dazu fest: „Der von §
2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 verwendete Begriff des Geschlechts ist so allgemein, dass er sich ohne Schwierigkeiten dahingehend
verstehen lässt, dass er auch alternative Geschlechtsidentitäten miteinschließt.“
Eine alleinige Bezeichnung für diese alternativen Geschlechtsidentitäten lässt sich dem Personenstandsgesetz
und der übrigen Rechtsordnung nicht entnehmen. „Die Ermittlung einer hinreichend konkreten, abgrenzungsfähigen
Begrifflichkeit ist aber unter Rückgriff auf den Sprachgebrauch möglich“, heißt es dazu in dem
Erkenntnis.
Und weiter: „Dabei ist von Bedeutung, dass sich zwar (noch) keine alleinige Bezeichnung als Ausdruck einer entsprechenden
Geschlechtsvariation entwickelt, sich aber eine (überschaubare) Zahl von Begrifflichkeiten herausgebildet
hat, die üblicherweise zur Bezeichnung des Geschlechts bzw. zum Ausdruck der Geschlechtsidentität von
Menschen mit einer Variante der Geschlechtsentwicklung gegenüber männlich oder weiblich verwendet werden.“
Der Verfassungsgerichtshof verweist diesbezüglich insbesondere auf die Bezeichnungen „divers“, „inter“ oder
„offen“, die auch von der Bioethikkommission beim Bundeskanzleramt vorgeschlagen werden.
Die Vorgaben des Art. 8 EMRK stehen einer konkreten Festlegung und begrifflichen Eingrenzung einer derartigen Geschlechtsbezeichnung
durch Gesetz- oder Verordnungsgeber nicht im Weg. Auch können die Personenstandsbehörden prüfen,
ob die von einer solchen Person beantragte Eintragung adäquat ist. Denn Art. 8 EMRK verlangt keine beliebige
Wahl der Bezeichnung des eigenen Geschlechts.
Anlass für die amtswegige Prüfung war die Beschwerde einer Person aus Oberösterreich, die versucht
hatte, ihren Geschlechtseintrag im Zentralen Personenstandsregister (ZPR) auf eine von „männlich“ oder „weiblich“
verschiedene Eintragung abändern zu lassen. Sie scheiterte damit sowohl beim zuständigen Bürgermeister
als auch beim Landesverwaltungsgericht und wandte sich in der Folge an den Verfassungsgerichtshof. Die Richterinnen
und Richter gaben dieser Beschwerde statt.
|