Die Europäische Kommission hat die geplante Übernahme von UPC Austria durch T-Mobile
Austria nach der EU-Fusionskontrollverordnung ohne Auflagen genehmigt.
Brüssel/Wien (ec) - Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass das Vorhaben wettbewerbsrechtlich unbedenklich
ist, weil die Tätigkeiten und die Vermögenswerte der beteiligten Unternehmen sich weitgehen ergänzen.
Sowohl UPC Austria („UPC“) als auch T-Mobile Austria („TMA“) erbringen beide Telekommunikationsdienstleistungen
in Österreich. Die wichtigsten Tätigkeiten von UPC beziehen sich auf die Festnetztelekommunikation, während
TMA hauptsächlich in der Mobiltelekommunikation tätig ist.
Die Kommission hat die Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf die begrenzte Zahl von Märkten im
Festnetz- und Mobilfunksektor in Österreich untersucht, in denen sich die Tätigkeiten von TMA und UPC
überschneiden. Insbesondere sind beide Unternehmen auf dem Gebiet der Bereitstellung von Internetzugangsdiensten
für Privatkunden tätig, da der Internetzugang in Österreich häufig über einen an ein Mobilfunknetz
angeschlossenen Router erfolgt.
Die Kommission stellte jedoch fest, dass die Auswirkungen des Vorhabens auf diesem Markt begrenzt sein dürften,
da sich insbesondere die Festnetz-Internetzugangsprodukte von UPC von den Mobilfunk- Breitbandprodukten der TMA
erheblich unterscheiden. Diese Unterschiede betreffen sowohl die zugrunde liegende Technologie als auch die Produktmerkmale,
weshalb diese Produkte nicht in engem Wettbewerb zueinander stehen.
Die Kommission stellte ferner fest, dass das aus dem Zusammenschluss hervorgehende Unternehmenweiterhin mit anderen
Akteuren wie dem etablierten Unternehmen A1 Telekom Austria und Hutchison Drei Austria konfrontiert sein wird.
Darüber hinaus prüfte die Kommission eine Reihe vertikaler und konglomerater Beziehungen auf den Festnetz-
und Mobilfunkmärkten in Österreich, die sich aus der Transaktion ergeben, insbesondere im Zusammenhang
mit gebündelten Multiple-Play-Diensten. Die Kommission kam zu dem Ergebnis, dass das Unternehmen nach dem
Zusammenschluss nicht in der Lage wäre, seine Marktmacht zu nutzen, um seine Festnetz- oder Mobilfunkkonkurrenten
durch Bündelung von Festnetz- und Mobilfunkerzeugnissen auszuschließen oder zu marginalisieren.
Daher kam die Kommission nach Prüfung der Phase I zu dem Schluss, dass das Vorhaben auf keinem der betroffenen
Telekommunikationsmärkte Anlass zu wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt und hat das Vorhaben ohne Auflagen
genehmigt.
Fusionskontrollvorschriften und -verfahren
Der Zusammenschluss wurde am 18. Mai 2018 bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet.
Die Kommission hat die Aufgabe, Fusionen und Übernahmen von Unternehmen zu prüfen, deren Umsatz bestimmte
Schwellenwerte übersteigt (vgl. Artikel 1 der Fusionskontrollverordnung), und Zusammenschlüsse zu untersagen,
die den wirksamen Wettbewerb im gesamten EWR oder in einemwesentlichen Teil desselben erheblich behindern würden.
Der weitaus größte Teil der angemeldeten Zusammenschlüsse ist wettbewerbsrechtlich unbedenklich
und wird nach einer Standardprüfung genehmigt. Nach der Anmeldung muss die Kommission in der Regel innerhalb
von 25 Arbeitstagen entscheiden, ob sie das Vorhaben im Vorprüfverfahren (Phase I) genehmigt oder ein eingehendes
Prüfverfahren (Phase II) einleitet.
Weitere Informationen zu dieser Wettbewerbssache werden auf der Website der GD Wettbewerb im öffentlich zugänglichen
Register der Kommission unter der M.8808 veröffentlicht.
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