Brüssel (ec) - Die EU-Kommission hat am 19. Juli Erläuterungen zum Umgang mit dem Schutz von
Investitionen innerhalb der Europäischen Union veröffentlicht. In der Mitteilung wird klargestellt, wie
das EU-Recht die Rechte von EU-Investoren schützt und Anleger diese Rechte vor nationalen Verwaltungsbehörden
und Gerichten durchsetzen können. „Es gibt im Binnenmarkt keinen Platz für bilaterale Investitionsschutzabkommen
zwischen Mitgliedstaaten. Die heutige Mitteilung ist ein deutliches Signal dahin gehend, dass der Anlegerschutz
bereits durch EU-Recht gewährleistet ist“, sagte Valdis Dombrovskis, Kommissar für Finanzstabilität,
Finanzdienstleistungen und die Kapitalmarktunion. Die knapp 200 bilateralen Abkommen sind rechtswidrig, da sie
sich mit den EU-Binnenmarktvorschriften überschneiden und zu einer Diskriminierung zwischen EU-Investoren
führen.
„Die Förderung der Investitionstätigkeit ist ein zentrales Ziel der Kapitalmarktunion. Im EU-Recht sind
der Schutz der Rechte von EU-Investoren und die Befähigung von Regierungen, im öffentlichen Interesse
regulierend tätig zu werden, gut austariert “, sagte Dombrovskis.
Mit der dieser Mitteilung sollen die Rahmenbedingungen für Anleger in der EU gestärkt werden. Dies ist
ein essenzieller Baustein, um die Investitionstätigkeit im EU-Binnenmarkt zu erhöhen. Das EU-Recht vermag
nicht alle Probleme zu lösen, vor denen Anleger bei ihren Tätigkeiten stehen mögen. In der Mitteilung
wird jedoch klargestellt, dass das EU-Recht die Rechte von EU-Investoren schützt.
EU-Investoren können sich nicht mehr auf EU-interne bilaterale Investitionsschutzabkommen berufen. In einem
kürzlich ergangenen Urteil (in der Rechtssache Achmea) hat der Gerichtshof der Europäischen Union bestätigt,
dass Investor-Staat-Schiedsklauseln in EU-internen bilateralen Investitionsabkommen rechtswidrig sind. Infolge
dieses Urteils hat die Kommission ihren Dialog mit allen Mitgliedstaaten intensiviert und diese aufgefordert, Maßnahmen
zur Beendigung der Abkommen zu ergreifen.
In der Mitteilung werden folgende Punkte klargestellt:
- Der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen und Kapital
und die Freizügigkeit der Arbeitnehmer im EU-Binnenmarkt sind Grundfreiheiten eines jeden EU-Bürgers.
Diese Freiheiten räumen Unternehmen und Bürgern das Recht ein, ein Unternehmen zu gründen, in ein
Unternehmen zu investieren und Waren und Dienstleistungen über europäische Grenzen hinweg anzubieten.
EU-Investoren sind ferner durch die allgemeinen Grundsätze der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit,
der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes geschützt. Darüber hinaus erkennt das EU-Recht Grundrechte
wie das Recht auf unternehmerische Freiheit, das Recht auf Eigentum und das Recht auf wirksamen Rechtsschutz an.
EU-Vorschriften zum Schutz der Anleger finden sich im EU-Vertrag, in der Charta der Grundrechte der Europäischen
Union, in den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts und in umfassenden sektorspezifischen Rechtsvorschriften.
- Das Investor-Staat-Schiedsverfahren zwischen einem Mitgliedstaat
und einem Anleger aus einem anderen Mitgliedstaat ist mit dem EU-Recht unvereinbar. Das gilt auch für Klauseln
in EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen, wie der Europäische Gerichtshof vor Kurzem in seinem
Urteil in der Rechtssache Achmea festgestellt hat. In diesem Fall vertrat der Gerichtshof die Auffassung, dass
Investor-Staat-Schiedsklauseln in EU-internen bilateralen Investitionsabkommen nicht mit dem EU-Recht vereinbar
und nicht rechtswirksam sind. Das Achmea-Urteil ist auch für die Anwendung des Vertrags über die Energiecharta
zwischen EU-Mitgliedstaaten von Bedeutung. Die Kommission ist der Auffassung, dass dieser Vertrag nicht als Grundlage
für die Streitbeilegung zwischen EU-Investoren und EU-Mitgliedstaaten herangezogen werden kann. Das EU-Recht
bietet bereits einen umfassenden und wirksamen Rechtsrahmen für EU-interne Anleger, die Investitionen in einem
anderen Mitgliedstaat tätigen, einschließlich Rechtsbehelfen.
- Gleichzeitig erlaubt es das EU-Recht, zur Verfolgung berechtigter
öffentlicher Interessen wie öffentliche Sicherheit, öffentliche Gesundheit, soziale Rechte, Verbraucherschutz
oder Umweltschutz die Märkte zu regulieren‚ mit gegebenenfalls negativen Auswirkungen für die Anleger.
Die Behörden der EU und der Mitgliedstaaten haben die Aufgabe und sind dafür verantwortlich, sowohl die
Investitionen zu schützen als auch die Märkte zu regulieren. Daher können die EU und die Mitgliedstaaten
rechtmäßige Maßnahmen zum Schutz dieser Interessen ergreifen. Sie können dies jedoch nur
unter bestimmten Umständen und unter bestimmten Bedingungen sowie im Einklang mit dem EU-Recht tun.
Die Mitteilung wird dazu beitragen, die Mitgliedstaaten daran zu hindern, gegen EU-Vorschriften verstoßende
Maßnahmen zu ergreifen, und den Anlegern dabei helfen, ihre Rechte vor Verwaltungsbehörden und nationalen
Gerichten geltend zu machen. Sie wird auch Rechtsanwälten bei der Anwendung der EU-Vorschriften zugutekommen.
Hintergrund
Ein zentrales Ziel der Investitionsoffensive für Europa besteht darin, ein berechenbareres, stabileres und
besser durchschaubares Regelungsumfeld zu schaffen und dadurch Investitionen zu fördern. In diesem Sinne wurde
im Aktionsplan zur Schaffung einer Kapitalmarktunion und in der entsprechenden Halbzeitbilanz betont‚ dass ein
stabiles Unternehmensumfeld maßgeblich dazu beiträgt, mehr Investitionen innerhalb der Europäischen
Union zu fördern. Die Kommission hat es sich zum Ziel gesetzt, die Binnenmarktvorschriften und ihre Funktionsweise
zu verbessern und auszubauen. Dazu hat sie eine Reihe von Legislativvorschlägen vorgelegt, von denen einige
bereits vom EU-Gesetzgeber angenommen wurden.
Gewährleistet wird der Schutz der Rechte von EU-Anlegern durch die nationalen Gerichte und den Europäischen
Gerichtshof sowie durch die Kommission, insbesondere mittels Vertragsverletzungsverfahren.
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