Brüssel (ec) - Die Europäische Kommission hat am 19. Juli die laufenden Arbeiten zur Vorbereitung
auf alle Szenarien des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union dargelegt. Zwar
arbeitet die EU Tag und Nacht daran, eine Einigung zu finden, die einen geordneten Austritt ermöglicht, doch
wird der Brexit – ob mit oder ohne Einigung – zweifelsohne Störungen verursachen, etwa in den Lieferketten.
In der vorgelegten Mitteilung werden Mitgliedstaaten und private Akteure aufgerufen, ihre Vorbereitungsanstrengungen
zu erhöhen.
Der Brexit am 30. März 2019 wird Auswirkungen auf Bürger, Unternehmen und Behörden haben, und zwar
sowohl im Vereinigten Königreich als auch in der EU. Dazu gehören beispielsweise wieder eingeführte
Kontrollen an der EU-Außengrenze zum Vereinigten Königreich, Unsicherheiten im Hinblick auf die Gültigkeit
von vom Vereinigten Königreich herausgegebenen Lizenzen, Bescheinigungen und Genehmigungen sowie uneinheitliche
Vorschriften für die Übermittlung von Daten.
Da noch immer ungewiss ist, ob zum Austrittsdatum ein ratifiziertes Austrittsabkommen vorliegen oder wie dieses
aussehen wird, laufen derzeit Vorbereitungen, die sicherstellen sollen, dass die EU-Organe, die Mitgliedstaaten
und die privaten Akteure für den Austritt des Vereinigten Königreichs gerüstet sind.
Die heutige Mitteilung folgt damit dem Appell des Europäischen Rates (Artikel 50) vom vergangenen Monat, die
Vorbereitungsarbeiten auf allen Ebenen und für alle Ergebnisse zu intensivieren.
Selbst im Falle einer Einigung wird das Vereinigte Königreich nach dem Austritt kein Mitglied der EU mehr
sein und daher auch nicht mehr dieselben Vorteile genießen wie die Mitgliedstaaten. Daher ist es unabhängig
von einer möglichen Einigung zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich ganz entscheidend, bestmöglich
auf den Moment vorbereitet zu sein, in dem das Vereinigte Königreich zu einem Drittland wird.
Gleichwohl ist es nicht nur Aufgabe der EU-Organe, sich auf den Austritt des Vereinigten Königreichs vorzubereiten.
Alle Betroffenen auf EU-Ebene wie auf nationaler und regionaler Ebene, darunter Wirtschaftsteilnehmer und andere
private Akteure, müssen sich in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich verstärkt für sämtliche
Szenarien rüsten.
Hintergrund
Am 29. März 2017 unterrichtete das Vereinigte Königreich den Europäischen Rat über seine Absicht,
aus der Europäischen Union auszutreten. Sofern nicht ein ratifiziertes Austrittsabkommen ein anderes Datum
vorsieht oder der Europäische Rat nach Artikel 50 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union
im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig beschließt, dass die Verträge ab einem
späteren Zeitpunkt keine Anwendung mehr finden, gilt das gesamte Primär- und Sekundärrecht der Union
ab dem 30. März 2019 um 00.00 Uhr (MEZ) (Austrittsdatum) nicht mehr für das Vereinigte Königreich.
Das Vereinigte Königreich wird dann zu einem Drittland.
Die Interessenträger sowie die nationalen und EU-Behörden müssen sich daher auf zwei mögliche
Hauptszenarien vorbereiten:
- Wird das Austrittsabkommen vor dem 30. März 2019 ratifiziert,
tritt das EU-Recht ab dem 1. Januar 2021, d. h. nach einer Übergangsphase von 21 Monaten, für das Vereinigte
Königreich und in dessen Hoheitsgebiet außer Kraft.
- Wird das Austrittsabkommen hingegen nicht vor dem 30. März
2019 ratifiziert, gibt es keine Übergangsphase und das EU-Recht tritt ab dem 30. März 2019 für das
Vereinigte Königreich und in dessen Hoheitsgebiet außer Kraft. Dieses Szenario wird als „No deal“ oder
als „Sturz in den Abgrund“ bezeichnet.
Im vergangenen Jahr hat die Kommission das gesamte EU-Recht, den sogenannten „Besitzstand der Union“, gesichtet,
um zu prüfen, ob der Austritt des Vereinigten Königreichs Änderungen erfordert. Zu diesem Zweck
hat die Kommission spezifische gezielte Legislativvorschläge angenommen (und wird dies bei Bedarf auch künftig
tun), um sicherzustellen, dass die EU-Vorschriften nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs in einer
Union der 27 weiterhin reibungslos funktionieren werden. Darüber hinaus hat die Kommission mehr als 60 sektorspezifische
Vermerke zu den Vorbereitungen auf den Brexit veröffentlicht, um die Öffentlichkeit über die Folgen
eines Austritts des Vereinigten Königreichs ohne Austrittsabkommen zu informieren. Überdies müssen
vor dem 30. März 2019 die beiden in London ansässigen Agenturen (die Europäische Arzneimittelagentur
und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde) sowie einige andere Einrichtungen mit Sitz im Vereinigten
Königreich wie die Galileo-Sicherheitsüberwachungszentrale verlegt und eine Reihe von Aufgaben, für
die jetzt noch britische Behörden zuständig sind, umverteilt werden.
Die Vorbereitungsarbeiten der Kommission werden vom Generalsekretariat der Kommission koordiniert.
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