Durch die EuGH-Entscheidung wird die österreichische Rechtslage gestärkt, neue Züchtungsmethoden
unterliegen weiterhin den bestehenden Regelungen
Luxemburg/Wien (bmasgk) - „Ich freue mich sehr, dass die Entscheidung des EuGH die bestehenden Regelungen
zur Gentechnikfreiheit in Österreich stärkt. So kann das bekannt hohe Niveau der Gentechnikfreiheit in
Österreich auch weiterhin aufrechterhalten werden“, begrüßt Bundesministerin Mag. Beate Hartinger-Klein
das EuGH-Urteil zu Mutageneseverfahren vom 25. Juli. „Wir hoffen, dass sich auch die anderen europäischen
Staaten der strengen österreichischen Rechtslage angleichen.“
Der EuGH folgt mit der heutigen Entscheidung zu den Mutageneseverfahren der Stellungnahme des Generalanwalts. Demnach
unterliegen diese auch künftig keiner pauschalen Regelung auf EU-Ebene, sondern sind weiterhin durch nationale
Gesetze im Einklang mit dem EU-Recht geregelt.
Nach dem österreichischen Gentechnikgesetz sind Zufallsmutationen (ungerichtete Mutagenesen), die zu den herkömmlichen
Züchtungsverfahren zählen, erlaubt. Aus österreichischer Sicht werden weiterhin alle gerichteten
Mutageneseverfahren – also absichtlich initiierte Mutationen – dem Gentechnikgesetz unterliegen und sind demnach
verboten. Neue Mutageneseverfahren müssen jedenfalls von Fall-zu-Fall geprüft werden, ob diese zugelassen
werden oder verboten sind.
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