Konsumentenschutz: Informieren und vergleichen vor dem Kauf spart Geld und Nerven
Eisenstadt (blms) - „Für Buchungen von Reisen ebenso wie für die Schnäppchenjagd beim Sommerschlussverkauf
gilt: Preis, Leistung oder Produkt vorab vergleichen und sich über Gewährleistung, Umtausch oder Rücktrittsrecht
genau informieren – damit kann man sich im Fall des Falles viel Ärger und unnötige Kosten sparen“, appellierte
Konsumentenschutzlandesrätin Verena Dunst am 25. Juli bei einem Pressegespräch zu Konsumentenrechten
bei Reisemängeln und beim Sommerschlussverkauf.
Pauschalreisegesetz neu: Vorteile bei individuell zusammengestellten Reisen
Seit 1. Juli 2018 ist das neue Pauschalreisegesetz in Kraft. Mit der Neuregelung wird den immer häufigeren
Internetbuchungen von Reisen und individuell zusammengestellten Zusatzleistungen – Mietwagen, Ausflüge, Veranstaltungen
– Rechnung getragen. Waren bisher Urlauber, die beim Reisebüro eine Pauschalreise gebucht hatten, etwa bei
einer Insolvenz des Veranstalters im Vorteil, dürfen nun auch jene, die ihre Reise individuell zusammengestellt,
also „verbundene Reiseleistungen“ mitgebucht haben, auf Rückerstattung der Kosten bzw. Schadenersatz hoffen.
Dies gilt jedoch nur für Reisen, die ab 1. Juli 2018 gebucht wurden. Neu ist auch, dass das Reisebüro
schon vorab über Details des Angebotes – Zustand des Hotels, des Strandes, Kontaktpersonen vor Ort – informieren
muss. Grundsätzlich bergen Internetbuchungen mehr Risiken. Zu besonderer Vorsicht rät Dunst bei Last
minute-Angeboten, bei denen es oft kein Rücktrittsrecht gebe.
Kostenloses Stornorecht: Im Konfliktfall entscheidet das Gericht
In jedem Fall sollte man stets die Stornobedingungen beachten, besonders bei Reisen in Länder, in denen
aktuell erhöhte Gefahr politischer Unruhen, von Naturkatastrophen oder Terroranschlägen besteht. Das
Außenministerium gibt in solchen Fällen Reisewarnungen aus. Bei Unzumutbarkeit kann man in der Regel
kostenlos stornieren; im Konfliktfall liegt die endgültige Entscheidung darüber bei den Gerichten. Auch
bei kostenlosem Rücktrittsrecht muss der Konsument ein zumutbares und kostenloses Umbuchungsangebot des Reiseveranstalters
annehmen. In jedem Fall sollte man versuchen, mit dem Reiseveranstalter eine Lösung zu erzielen – am besten
schriftlich.
Grundsatz der Prospektwahrheit
„Alles, was in einem Reiseprospekt mit Text oder Fotos beschrieben wird, gilt als zugesagte Eigenschaft einer
Pauschalreise“, erklärt Mag. Dominik Schmidt von der Konsumentenschutzabteilung des Landes. Entspricht die
gebuchte Reise nicht in vollem Ausmaß den Prospektangaben oder treten sonstige Beeinträchtigungen auf,
gebührt dem Reisenden Ersatz vom Reiseveranstalter: in Form einer Gewährleistung – Verbesserung, Austausch
oder Preisminderung – oder von Schadenersatz; abgegolten wird auch entgangene Urlaubsfreude. Die Art oder Höhe
der Abgeltung hängt von einer Einzelfallbeurteilung ab. Als Anhaltspunkte dienen die „Frankfurter“ und „Wiener“
Liste. Schmidt rät, sich nach einer Reise mit aussagekräftigen Belegen der Mängel (Fotos, Zeugen,
Bestätigung der Reiseleitung) an die Konsumentenschutzabteilung zu wenden.
Sommerschlussverkauf: Nur wer vergleicht, spart
Risiken birgt auch der Sommerschlussverkauf. „Lassen Sie sich nicht durch die Preisschilder im Geschäft
täuschen. Manchmal wird die Ware in den Tagen vor dem Schlussverkauf verteuert, um so einen scheinbar höheren
Rabatt auszeichnen zu können“, warnt Dunst, die von Fällen weiß, in denen gezielt Kleidung von
minderer Qualität für den Sommerschlussverkauf produziert wurde. Hier empfiehlt es sich, die Qualität
des Stoffes zu prüfen und Vergleiche anzustellen.
Garantie: freiwillige Leistung
„Wichtig für den Konsumenten ist zu wissen, dass er einen gesetzlichen Anspruch auf Gewährleistung
hat. Garantie hingegen wird vom Unternehmer freiwillig eingeräumt“, erläutert Dunst. Recht auf Gewährleistung,
Reparatur oder Austausch der Ware, auf Preisminderung oder Rücktritt hat man, wenn die Sache bereits zum Zeitpunkt
der Übernahme mangelhaft war. Die Fristen bei beweglichen Sachen betragen zwei, bei unbeweglichen Dingen drei
Jahre. „Wird der Mangel binnen sechs Monaten gemeldet, muss der Verkäufer beweisen, dass der Mangel bei der
Übergabe nicht vorhanden war. Danach muss der Konsument beweisen, dass der Mangel bereits bei der Übergabe
bestanden hat.“
Einkaufen bequem von der Couch
Stark verbessert hat sich in den letzten Jahren die Rechtslage für Internetkäufer. Die Frist zur
Geltendmachung des Rücktrittsrechtes beträgt 14 Tage und beginnt bei Dienstleistungsverträgen mit
dem Tag des Vertragsabschlusses, bei Kaufverträgen mit dem Tag des Erhalts der Ware. Wichtig ist, dass der
Rücktritt schriftlich – aus Beweisgründen per Einschreiben – spätestens mit Fristablauf erfolgen
muss, wobei der Poststempel entscheidend ist. Hat der Unternehmer seine Informationspflicht hinsichtlich des Rücktrittsrechtes
verletzt, verlängert sich die Rücktrittsfrist um zwölf Monate. Ein Ausschluss dieses gesetzlichen
Rücktrittsrechtes ist nicht möglich. Daher können auch Waren des Sommerschlussverkaufes, die im
Internet erworben wurden, innerhalb der oben genannten Fristen zurückgegeben werden. Dunst empfiehlt, nach
Möglichkeit erst nach dem Erhalt der Ware mit der Rechnung zu bezahlen.
Ein solches Rücktrittsrecht existiert im stationären Handel nicht. Viele Unternehmer räumen ihren
Kunden jedoch freiwillig ein Rücktritts- bzw. Umtauschrecht ein. Kunden müssen sich dann aber oft mit
Gutscheinen begnügen. In den meisten Fällen sind die Produkte des Sommerschlussverkaufes vom Umtausch
ausgenommen. Es liegt im Ermessen des Unternehmens, ein freiwilliges Rücktrittsrecht einzuräumen.
Konsumentenschutzberatung:
Konsumentenschutzabteilung im Amt der Burgenländischen Landesregierung, Mag. Dominik Schmidt, Tel: 057-600/2346
oder post.konsumentenschutz@bgld.gv.at
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