Stellungnahme des BFA zu Bescheiden, die nicht den qualitativen Standards entsprechen.
Wien (bfa) - Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) kann über Einzelfälle aus datenschutzrechtlichen
Gründen keine Auskunft erteilen, bedauert jedoch die sprachlichen Verfehlungen in Bescheiden eines Mitarbeiters
der Regionaldirektion Niederösterreich sehr. Sofort nach erstmaligem Aufkommen von Beschwerden wurde im Mai
2018 eine interne Prüfung veranlasst. Dabei wurde festgestellt, dass vom Referenten erlassene Bescheide hinsichtlich
der Ausdrucksweise und Formulierungen nicht den qualitativen Standards des BFA entsprechen.
Daraufhin wurden unverzüglich behördeninterne Maßnahmen gesetzt und auch dem betroffenen Mitarbeiter
bereits im Mai mit sofortiger Wirkung die Approbation entzogen. Ein respektvolles Verhalten im Umgang mit Menschen
und die qualitätsvolle Bearbeitung der Bescheide sind Grundvoraussetzung für die Arbeit des Bundesamtes.
Um darüber hinaus jedoch einen grundlegenden Qualitätsmangel im BFA auszuschließen, wurde neben
den im Einzelfall gesetzten Maßnahmen in allen regionalen Organisationseinheiten des BFA eine umfassende
Bescheidevaluierung von insgesamt 500 Bescheiden der gesamten Organisationseinheiten mit dem Schwerpunkt Beweiswürdigung
und Formulierung durchgeführt. Die Auswertung hat ergeben, dass im Bereich der Bescheidformulierungen keine
grundsätzlichen strukturellen Defizite vorliegen.
Neben dieser anlassbezogenen Evaluierung stehen die Themen Einvernahme und Bescheide im generellen Fokus des BFA
und gibt es zur Sicherstellung der Qualität zahlreiche zentrale und regionale Qualitätsmaßnahmen,
die in einen gesamtheitlichen, strukturellen Zugang auf zwei Ebenen gesetzt werden: In der Direktion des BFA durch
ein eigenes Referat "Qualität und Fortbildung" sowie österreichweit in allen Regionaldirektionen
durch eigens dafür installierte Qualitätssicherer. Dazu kommen zahlreiche Schulungsmaßnahmen und
Workshops zur Qualifizierung der Mitarbeiter. Neben allen internen Maßnahmen zur Qualitätssicherung
ist dem BFA auch der Blick von außen sehr wichtig und wird Qualität deshalb auch mit externen Partnern
– wie beispielsweise dem UNHCR – kontinuierlich weiterentwickelt. Gerade im Bereich LGBTIQ ist aktuell mit dem
UNHCR eine gemeinsame, weiterführende Schulung in Planung.
Grundsätzlich ist zur Schilderung der Fluchtgründe im Asylverfahren folgendes zu sagen: Im Asylverfahren
muss der Asylwerber seinen Fluchtgrund glaubhaft machen. Dabei gibt es keine konkreten Beweisregeln, sondern die
Beweiswürdigung der Behörde hat nachvollziehbar darzulegen, ob und warum ein Vorbringen als glaubhaft
erachtet wird oder nicht. Hierbei kommt es also auf eine entsprechend nachvollziehbare Schilderung an, sodass sich
daraus ein schlüssiges Gesamtbild ergibt. Gerade bei der Glaubhaftmachung ist nach der Rechtsprechung der
persönliche Eindruck im Rahmen einer Einvernahme/Verhandlung von Bedeutung. Jeder Bescheid bzw. jede Beweiswürdigung
ist daher individuell zu betrachten.
Das BFA hat in den vergangenen beiden Jahren in Summe rund 120.000 Asylentscheidungen getroffen. Die bedeutet bei
einer durchschnittlichen Länge von rund 70 Seiten pro negativen Bescheid ein Volumen von jedenfalls mehr als
fünf Millionen Seiten, die verfasst wurden. Aus dieser enormen Menge ein paar wenige Sätze herauszunehmen,
bildet nicht die Realität ab.
Die Prüfung, ob die Beweiswürdigung eines Bescheides des BFA korrekt durchgeführt wurde, obliegt
ausschließlich dem Bundesverwaltungsgericht. Es steht grundsätzlich jeder Person, die einen negativen
erstinstanzlichen Bescheid des BFA erhält, frei, gegen die Entscheidung Beschwerde bei der zuständigen
Überprüfungsinstanz (BVwG) zu erheben.
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