Einheitliche Obergrenze der Gebühren-Bemessungsgrundlage für befristete und unbefristete
Mietverträge zur Gleichstellung und als mögliche Übergangslösung
Wien (handeslverband) - Das Gebührengesetz – heute noch umgangssprachlich "Papierverbrauchssteuer"
genannt - ist ein Relikt aus den Zeiten Maria Theresias. Die Einhebung einer Gebühr für Rechtsgeschäfte
ist nicht mehr zeitgemäß und vor allem im Hinblick auf die fehlende staatliche Gegenleistung nicht gerechtfertigt.
Für den Wirtschaftsstandort Österreich ist das ein deutlicher Nachteil, da in fast allen europäischen
Staaten vergleichbare Gebühren für Verträge bereits abgeschafft wurden. Durch den internationalen
Wettbewerb entwickelt sich diese Gebühr immer spürbarer zu einem massiven Wettbewerbsnachteil.
Durch die erst kürzlich vom VwGH bestätigte Entscheidung des Bundesfinanzgerichts (BFG) wird die Situation
nun noch verschärft: Ein unbefristeter Mietvertrag über ein Geschäftslokal, der einen Kündigungsverzicht
des Mieters für eine bestimmte Zeit sowie eine Kündigungsmöglichkeit des Vermieters bei Vorliegen
der in § 30 Abs 2 MRG bzw. § 1118 ABGB festgelegten Kündigungsgründe vorsah, wurde gebührenrechtlich
in einen Vertrag auf bestimmte Dauer umgedeutet. Dies mit der Begründung, dass die Verwirklichung der Kündigungsgründe
vom schuldhaften Verhalten des Mieters abhängig und daher die tatsächliche Realisierung als gering zu
werten sei. Die Umdeutung in einen Vertrag auf bestimmte Dauer zog eine vielfach höhere Gebühr nach sich,
da bei befristeten Verträgen der Jahreswert der Vertragsdauer (maximal bis zum Achtzehnfachen), bei unbefristeten
Verträgen hingegen immer der dreifache Jahreswert heranzuziehen ist.
Die geänderte Judikaturlinie belastet vor allem die Mieter, denen in der gelebten Praxis in der Regel die
Zahlung der Gebühr in voller Höhe auferlegt wird. "Jungunternehmern, die sich ohnehin in einer finanziell
heiklen Start-Up-Phase befinden, aber auch gerade jenen etablierten Unternehmen, die durch den Betrieb von Mietflächen
unmittelbar für Beschäftigung sorgen, werden durch hohe Mietvertragsgebühren noch größere
finanzielle Hürden auferlegt", bestätigt Rainer Will, Geschäftsführer des Handelsverbandes.
Der Handelsverband fordert daher die gänzliche Abschaffung der Mietvertragsgebühr. Dadurch würde
die internationale Wettbewerbsfähigkeit verbessert und ein Beitrag zur Resilienz für junge und arbeitsplatzschaffende
Unternehmen gelegt werden.
Alternativ wäre zumindest eine Deckelung der Bemessungsgrundlage für befristete Mietverträge mit
ebenfalls – wie bei unbefristeten Verträgen normiert – dem dreifachen Jahreswert eine wesentliche Erleichterung
für Unternehmen und ein erster Schritt in die richtige Richtung. "Für die unterschiedliche Behandlung
der Vergebührung von befristeten und unbefristeten Mietverträgen gibt es keine plausible Erklärung",
so Will.
|