Telekommunikationsgesetz soll in Hinblick auf Förderung des Breitbandausbaus geändert
werden
Wien (pk) - Zur Umsetzung ihres Regierungsprogrammes in Hinblick auf die landesweite Versorgung mit Gigabit-Anschlüssen
und eine landesweite mobile Versorgung mit 5G-Mobilfink hat die Bundesregierung eine umfassende Novelle des Telekommunikationsgesetzes
(TKG) vorgelegt. Mit der Gesetzesänderung werden auch einige EU-rechtliche Vorgaben, insbesondere in Hinblick
auf die EU-Verordnung zur Abschaffung der Roaming-Aufschläge, berücksichtigt. Erforderlich sind auch
Anpassungen an das Datenschutzgesetz (DSG) bzw. die Datensicherheits-Grundverordnung (DSGV). Neben der Telekommunikation
werden auch verwandte Gesetzesmaterien, wie das Amateurfunkgesetz, in die Novelle einbezogen, um so eine Straffung
des Fernmelderechts zu erreichen ( 257 d.B. ).
Versorgung mit leistungsfähigem Internet und 5G-Mobilfunk
Die Novelle dient der Umsetzung der Ziele, die sich die Bundesregierung mit der Erreichung einer landesweiten Versorgung
mit Gigabit-Anschlüssen und mit 5G-Mobilfunk bis zum Jahr 2025 gesetzt hat. Der Ausbau soll dabei möglichst
kostengünstig erfolgen und eine ineffiziente Verdoppelung von Infrastruktur vermieden werden. Die Telekom-Regulierungsbehörde
RTR-GmbH soll daher eine bessere Datenlage als bisher erhalten, um Analysen der Breitbandversorgung Österreichs
durchführen zu können. Die Novelle soll daher die rechtliche Grundlage für die Erhebung und Verwertung
der dazu notwendigen Geodaten über die Breitbandversorgung zu schaffen. Die RTR-GmbH wird daher ermächtigt,
eine "Zentrale Informationsstelle für Breitbandversorgung" einzurichten, die ein möglichst
genaues Verzeichnis der aktuellen Versorgung mit Breitband bietet. Betreiber von Kommunikationsnetzen werden verpflichtet,
regelmäßig entsprechende Daten an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die RTR-GmbH erhält
außerdem die gesetzliche Grundlage, um die Datenlage der bereits bestehenden "Zentralen Informationsstelle
für Infrastrukturdaten" zu verbessern und zu verarbeiten, sodass die beiden Informationsstellen einander
sinnvoll ergänzen können.
Das Telekommunikationsgesetz wird auch um Begleitmaßnahmen zur Sicherstellung des offenen Internets ergänzt.
Festgeschrieben wird auch die Verpflichtung der Regulierungsbehörde, Endnutzern einen Leistungsüberprüfungsmechanismus
anzubieten.
Durch die Novelle wird auch das bisherige gesetzliche Regelwerk zum Amateurfunk in das Telekommunikationsgesetz
einbezogen. Dadurch soll neben Verwaltungsvereinfachungen eine zeitgemäße Liberalisierung des Amateurfunks
bewirkt werden. So werden etwa auch unzeitgemäße Restriktionen für die Ausübung des Amateurfunkdienstes
abgebaut, der Ablauf von Amateurfunkprüfungen modernisiert, der Rufzeichenraum durch Befristung von Amateurfunkbewilligungen
geschützt sowie die Administration der Bewilligungserteilung mittels zeitgemäßer IT-Unterstützung
ermöglicht.
Geplant ist auch eine Vereinfachung der Behördenstruktur. Die bislang vier Fernmeldebüros und das Büro
für Funkanlagen und TK-Endeinrichtungen werden zu einem einzigen Fernmeldebüro zusammengefasst.
Datenschutz soll Rechnung getragen werden
Die Novelle soll auch dem Datenschutz Rechnung tragen und berücksichtigt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs,
mit welchem die Regelungen betreffend die Vorratsdatenspeicherung aufgehoben wurden. Zum einen sollen neue Bestimmungen
über die Speicherung und Verarbeitung von Daten und insbesondere über die Zuordnung von IP-Adressen für
Verrechnungszwecke aufgenommen werden. Des Weiteren regelt ein neu eingefügter § 102 die Datensicherheit
bei der Übermittlung von betriebsnotwendigen Verkehrs- und Standortdaten zu Auskunftszwecken an Strafverfolgungs-,
Finanzstraf- und Sicherheitsbehörden.
Die Übermittlung der Daten soll dabei über eine zentrale Durchlaufstelle erfolgen, die das BMVIT bei
der Bundesrechenzentrale einzurichten hat. Für die sichere Abwicklung von Anfragen und Auskünften werden
technische Standards vorgeschrieben. Außerdem soll das Verkehrsministerium die Möglichkeit erhalten,
gemeinsam mit dem Innenministerium, dem Justiz- und dem Finanzministerium durch Verordnung nähere Bestimmungen
zu erlassen, mit denen unter anderem eine einheitliche Festlegung der Funktionen der Durchlaufstelle, der zugangsberechtigten
Behörden sowie der Verschlüsselung, der Speicherung und der Übermittlung der Daten erfolgt.
KommAustria-Gesetz trifft Vorsorge für Umwidmung des 700 MHz-Bandes
Mit der Novelle werden auch Änderungen im KommAustria-Gesetz vorgenommen. Hintergrund dafür ist, dass
der Frequenzbereich von 694 bis 790 MHz ("700 MHz-Band") aufgrund der internationalen Frequenzwidmung
derzeit in Europa für die Nutzung durch den Rundfunk gewidmet ist. Da dieses 700 MHz-Band aber besonders gut
geeignet ist, um ländliche Gebiete mit schnellem Internet zu versorgen, soll entsprechend den geänderten
internationalen und europarechtlichen Vorgaben bis 30. Juni 2020 eine Umwidmung für drahtlose Breitbandkommunikation
erfolgen. Im Zuge der vollständigen Räumung dieses Frequenzbereichs müssen die Rundfunkplattformbetreiber,
die bislang Frequenzen in diesem Frequenzbereich, insbesondere für das digitale Antennenfernsehen, nutzten,
Umplanungen vornehmen. Die Kosten, die den Zulassungsinhabern daraus entstehen, werden auf rund 3,55 Mio. € geschätzt.
Die Novelle sieht nun vor, diese Umplanungskosten nach Prüfung der Voraussetzungen durch die RTR-GmbH zu kompensieren
und dafür Mittel bis zu einer Höhe von insgesamt 3,55 Mio. € bereitzustellen. Für eine derartige
Kompensationszahlung besteht im österreichischen Recht bislang keine Rechtsgrundlage, jedoch hat bereits 2015
der Ministerrat eine entsprechende Absichtsbekundung dazu abgegeben. Mit der Novelle soll auch die Rechtssicherheit
für den Fall der nachfolgenden Vergabe der Mobilfunkfrequenzen in diesem Frequenzband ("Digitale Dividende
II") sichergestellt werden.
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