Keine Bedenken gegen eine Bestimmung des Luftfahrtgesetzes und gegen die Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung.
Wien (vfgh) - Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung einer Beschwerde von Bürgerinitiativen
gegen die Bewilligung für den Bau einer dritten Piste am Flughafen Wien-Schwechat abgelehnt und die Beschwerde
an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten. Die Richterinnen und Richter halten in ihrem Beschluss
vom 4. Oktober 2018 fest, dass keine spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen zu klären waren sowie das Vorbringen
einer Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.
Die dritte Piste beschäftigte den Verfassungsgerichtshof bereits zum zweiten Mal: Am 29. Juni 2017 hat der
Gerichtshof einer Beschwerde der Flughafen Wien AG und des Landes Niederösterreich gegen eine das Projekt
untersagende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stattgegeben. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte in
der Folge eine Bewilligung für die dritte Piste, wogegen wiederum die Gegner des Projekts den Verfassungsgerichtshof
anriefen.
Die Behandlung dieser zweiten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof nun abgelehnt. Es waren keine spezifisch
verfassungsrechtlichen Überlegungen anzustellen um zu klären, ob die Richter des Bundesverwaltungsgerichts
– wie von den beschwerdeführenden Bürgerinitiativen in Zweifel gezogen – vor dem Hintergrund der Diskussion
nach der ersten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes eine unbefangene Entscheidung auf Grund eines fairen
Verfahrens treffen konnten.
Der Verfassungsgerichtshof hat angesichts des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers und der
unterschiedlichen Umstände auch keine Bedenken dagegen, dass die Lärmschutzvorschriften für den
Luftverkehr anders geregelt sind als für den Schienen- und Straßenverkehr. Im Gegensatz zu den anderen
Bereichen sieht die Luftverkehr-Lärmimmissionsschutzverordnung nur objektseitige Schutzmaßnahmen vor,
also Maßnahmen etwa an Gebäuden in betroffenen Bereichen.
Im Beschluss des Verfassungsgerichtshofes heißt es u.a. außerdem, dass die durch Fluglärm bewirkte
etwaige Einschränkung der Nutzbarkeit von Freiflächen und die Notwendigkeit von Schallschutzmaßnahmen
an Gebäuden „im gewichtigen öffentlichen Interesse an der Luftfahrt gelegen und auch verhältnismäßig“
sind.
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