VfGH hebt die Bestimmungen über Bankomatgebühren teilweise auf. Banken müssen
verschiedene Tarifmodelle anbieten.
Wien (vfgh) - Der Verfassungsgerichtshof hat sich auf Antrag von rund 500 österreichischen Geldinstituten
mit den Bestimmungen des Verbraucherzahlungskontogesetzes (VZKG) befasst, die im Jahr 2017 unter dem Schlagwort
„Verbot der Bankomatgebühren“ eingeführt wurden. In seinem Erkenntnis vom 9. Oktober 2018 anerkennt der
Gerichtshof, dass die angefochtenen Regelungen dem Verbraucherschutz dienen und damit im öffentlichen Interesse
gelegen sind. Das Verbot für Banken, Kunden die Entgelte für die Bargeldbehebung bei Automaten von unabhängigen
Drittanbietern einfach zu verrechnen, ist aber verfassungswidrig.
Die Geldinstitute hatten zwei Bestimmungen des VZKG angefochten. § 4 Abs. 2 VZKG schreibt den Banken vor,
allfällige Entgelte mit den Kunden „im Einzelnen“ auszuhandeln. § 4a VZKG gebietet es den Banken, ihre
Kunden von Gebühren zu befreien, die ein unabhängiger Drittanbieter von Geldausgabeautomaten beansprucht.
Der Gerichtshof bestätigt, dass die angefochtenen Bestimmungen dem Verbraucherschutz dienen. Für von
den Banken unabhängige Drittanbieter von Geldausgabeautomaten wird „ein Anreiz geschaffen, um Geldausgabeautomaten
auch in strukturschwachen Gebieten zu betreiben, in denen wegen der geringeren Anzahl der Transaktionen nicht mit
einem kostendeckenden Betrieb zu rechnen ist“.
§ 4 Abs. 2 VZKG schreibt den Banken vor, dass sie Entgelte für Bankomatabhebungen „im Einzelnen“ aushandeln
müssen. Dieser Vorgabe attestiert der Verfassungsgerichtshof die Verfassungskonformität. Diese Regelung
stellt keine Verletzung des Grundrechts auf Unversehrtheit des Eigentums der Banken dar. In dem Erkenntnis heißt
es dazu wörtlich: „Es ist nicht unverhältnismäßig, wenn kontoführenden Zahlungsdienstleistern
die Pflicht auferlegt wird, Verbrauchern tatsächlich mehrere Zahlungskontotarifmodelle anzubieten, um das
Erfordernis des ‚im Einzelnen Aushandelns‘ nach der Judikatur zu erfüllen.“
§ 4a VZKG verletzt hingegen die Geldinstitute im Grundrecht auf Unversehrtheit ihres Eigentums und wird daher
als verfassungswidrig aufgehoben: „Unabhängige Drittanbieter können auf Grund dieser Bestimmung Entgelte
für Bargeldbehebungen frei festsetzen, mit denen in der Folge die kartenausgebenden Zahlungsdienstleister
belastet werden, ohne dass eine Vertragsbeziehung mit unabhängigen Drittanbietern besteht. Dies bedeutet ein
Kostenrisiko der betroffenen Zahlungsdienstleister, zumal für diese in aller Regel nicht vorhersehbar ist,
wie häufig und in welchem Umfang Verbraucher Bargeldbehebungen bei Geldausgabeautomaten von unabhängigen
Drittanbietern tätigen werden.“
Die Aufhebung von § 4a VZKG Aufhebung ist sofort – das heißt mit der Veröffentlichung des Erkenntnisses
im Bundesgesetzblatt – wirksam.
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