Interne und externe Begutachtung wurden abgeschlossen; nun liegt ein gültiger Entwurf
vor
Wien (rk) - Im Zentrum der Novelle steht die Sicherung des leistbaren Wohnens in Wien.
„Mit der neuen Widmungskategorie ,geförderter Wohnbau‘ schieben wir Grundstückspekulationen einen Riegel
vor und mobilisieren Bauland für die Errichtung von erschwinglichen Wohnungen. Schnellere und kostengünstigere
Verfahren, Maßnahmen zum Schutz des Klimas, die flexiblere Handhabung der Stellplatzverordnung sowie das
Verbot der gewerblichen Nutzung von Wohnungen für Beherbergungszwecke bilden weitere wichtige Eckpunkte der
Novelle“, so Frauen- und Wohnbaustadträtin Kathrin Gaal und Gemeinderat und Grünen-Wohnbausprecher Christoph
Chorherr am 16. Oktober.
Die Novelle der Wiener Bauordnung soll am 29. November im Wiener Landtag beschlossen werden. Die Bestimmungen zur
neuen Widmungskategorie „geförderter Wohnbau“ treten 3 Monate nach der Kundmachung der Novelle in Kraft.
Die wesentlichen Eckpunkte der Novelle:
Neue Widmungskategorie „geförderter Wohnbau“
Diese Flächen müssen überwiegend für den geförderten Wohnbau genutzt werden.
Begrenzung des Verkaufspreises von 188,- Euro pro Quadratmeter oberirdischer Bruttogrundfläche. Auf Förderungsdauer
(40 Jahre) soll dieses Grundkostenlimit eingefroren und die Wohnungen weder gewinnbringend vermietet noch veräußert
werden können.
Grundbücherlich erfasstes Veräußerungsverbot der Wohnungen zu Gunsten des Landes Wien: Das bedeutet,
dass die Stadt Wien im Verkaufsfall ihre Zustimmung geben muss.
Durch die Förderungsdauer soll im Zusammenhang mit dem Veräußerungsverbot zu Gunsten des Landes
Wien sichergestellt werden, dass die/der KäuferIn der Wohnung auch anlässlich des Mietkaufs (z.B. nach
10 Jahren wird Eigentum an der Mietwohnung erworben) durch einen Weiterverkauf keinen Spekulationsgewinn erwirtschaftet
bzw. die Wohnung nur im Sinn des Förderungsrechtes weiter vermietet werden darf (im Jahr 2018 zu 4,87 Euro
pro m² WNFl). Das Veräußerungsverbot erstreckt sich auf die Zeit der Förderdauer.
Die gewinnoptimierte Veräußerung soll überdies durch Übernahme der Kaufpreisbildungsvorschrift
nach dem WGG verhindert werden.
Vereinfachung, Beschleunigung & Kostenreduktion bei Verfahren
Vereinfachtes Verfahren für kleinere Bauführungen: bei Bauvorhaben im Gartensiedlungsgebiet sowie kleineren
Bauvorhaben (Bauklasse I, bebaute Fläche von max. 150 m²) soll es künftig ein vereinfachtes Verfahren
geben. Die Bestätigung eines Ziviltechnikers ist nicht mehr notwendig, Häuslbauer ersparen sich damit
einige tausende Euro.
Die Information wird verbessert: NachbarInnen müssen in Zukunft nachweislich (also per RsB Brief oder eingeschriebenem
Brief) informiert werden. Wenn sie innerhalb der gesetzlichen Frist einen Einwand haben, werden sie zur Partei
und eine Bauverhandlung wird angesetzt.
Bloße Anzeigepflicht: künftig auch dann, wenn die Änderung der äußeren Gestaltung eines
Gebäudes lediglich unwesentlich ist (bisher galt dies nur, wenn gar keine Änderung der äußeren
Gestaltung erfolgte – ansonsten war eine Bewilligung erforderlich).
Erleichterungen bei der Stellplatzverpflichtung
Auflassung von nicht benötigten Pflichtstellplätzen: die Verpflichtung soll entfallen, sofern dies sachlich
begründet wird. 1 Abstellplatz/100 m2 Wohnnutzfläche muss jedoch vorhanden sein.
Stellplatzverpflichtung bei Sanierungen mit DG-Ausbau: bei einem Zu- oder Umbau oder bei Änderungen der Raumwidmung
soll die Berechnung der Stellplatzverpflichtung so erfolgen, dass keine Schlechterstellung zu der Regelung vor
der Novelle 2014 (Gegenrechnung von zusammengelegten Wohnungen und neu geschaffenen Wohnungen) besteht.
Verbot von kurzfristigen Vermietungen zu Beherbergungszwecken
Verbot der gewerblichen Nutzung von Wohnungen: die gewerbliche Nutzung für Beherbergungszwecke (z.B. Airbnb)
steht mit der Widmung „Wohnung“ nicht im Einklang.
Nicht erfasst sind Fälle, in denen Personen im Sinne des „Home Sharing“ ihren eigenen Wohnraum gelegentlich
vermieten, um sich etwas „dazuzuverdienen“.
Deutlich verbesserter Schutz für Gebäude mit Baujahr vor 1.1.1945 (bereits in Kraft)
Technische Abbruchreife: Die „technische Abbruchreife“ soll künftig nur dann vorliegen, wenn sich die Instandsetzung
des Bauwerkes als technisch unmöglich erweist (was de facto zu einer Abschaffung der „technischen Abbruchreife“
führt).
„Schutzzoneninseln“: Künftig können auch einzelne Gebäude als Schutzzonen ausgewiesen werden.
Abbruch von Gebäuden: Voraussetzung für den Start der Abbruchtätigkeit soll eine Bestätigung
des Magistrats (MA 19) sein, dass kein öffentliches Interesse am Erhalt des Bauwerks besteht. Kann eine solche
Bestätigung des Magistrats nicht vorgelegt werden, ist für den Abbruch eine Bewilligung zu erwirken.
Zwecks Erhaltung stadtbildprägender Gebäude der Gründerzeit und der Zwischenkriegszeit gilt das
künftig auch für den Abbruch von Gebäuden, die vor dem 1.1.1945 errichtet wurden.
Verbesserter Klima- und Umweltschutz
Beschränkung von Treibhausgas-Emissionen: Gesetzliche Klarstellung, dass die Möglichkeit, in den Bebauungsplänen
Beschränkungen der im festgesetzten Widmungsgebiet zulässigen Emissionen vorzunehmen, auch hinsichtlich
der Treibhausgas-Emissionen besteht.
Steigerung der Verwendung von erneuerbarer Energie: In Wohngebäuden, in denen Heizung/Warmwasser nicht aus
alternativen Systemen gespeist werden, soll die Energie aus erneuerbaren Quellen mind. 20 % des Warmwasser-Bedarfs
ausmachen. Weiters sollen (Neubauten und größere Renovierungen) Aufstellung und Einbau von Heizkesseln
für feste und flüssige fossile Energieträger nicht zulässig sein.
Bestimmungen über die Energieraumplanung in den Bebauungsplänen: In Neubaugebieten sollen Zonen ausgewiesen
werden können, in denen die Verwendung von klimaschonenden Energieträgern (erneuerbare Energieträger,
Abwärmenutzung etc.) vorgesehen ist.
Ladeplätze für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge: Künftig soll vorausschauend ein Durchbruch
herzustellen sein. Der Platzbedarf für einen allenfalls erforderlichen 2. Trafo ist zu berücksichtigen.
Begrünung von Gebäudefronten: diese kann künftig im Bebauungsplan vorgesehen werden.
Fahrradabstellplätze: Hier wird eine eindeutige Mindestanzahl von 1 Stellplatz/30m² Wohnnutzfläche
festgesetzt. Diese können künftig auch außerhalb des Gebäudes – etwa unter einem Flugdach
– errichtet werden.
Begrenzung des großflächigen Einzelhandels
Die Ansiedelung von (produzierenden) Betrieben im Industriegebiet sowie im gemischten Baugebiet – Betriebsbaugebiet
wird z.T. dadurch erschwert, dass diese Flächen aufgrund einer höherer Zahlungsbereitschaft vermehrt
an Einzelhandelsunternehmen vermietet bzw. verkauft werden. Zur Absicherung von Produktionsstandorten soll somit
auf diesen Flächen bereits bei 1.000 m² Verkaufsfläche eine Widmung für Einkaufszentren erforderlich
sein.
Mindestgröße von Wohnungen
Die im ursprünglichen Gesetzentwurf vorgesehene Reduzierung der Mindestgröße von Wohnungen von
bisher 30 m2 auf künftig 25 m2 sowie die ebenfalls geplante Aufhebung der bisher verpflichtenden Trennung
von Bad und Toilette in Wohnungen mit mehr als zwei Aufenthaltsräumen ist im aktuellen Gesetzentwurf nicht
mehr enthalten.
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