Wien (pk) - Die Regierung schlägt eine umfassende Strukturreform im Bereich der Sozialversicherung vor
und hat dem Nationalrat dazu ein umfangreiches Gesetzespaket vorgelegt. Mit der 163 Seiten starken Sammelnovelle
werden insgesamt 48 Gesetze geändert, drei neue Gesetze geschaffen und ein Gesetz aufgehoben. Gelten soll
die neue Organisationsstruktur ab 2020, im Sinne eines geordneten Übergangs werden etliche Bestimmungen aber
bereits 2019 in Kraft treten. Besonderer Beschlusserfordernisse für das Reformpaket bedarf es gemäß
den Erläuterungen nicht, eine einfache Mehrheit im Nationalrat ist demnach ausreichend.
Kernpunkt des sogenannten Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes ( 329 d.B. ) ist die Reduktion der Zahl der
Sozialversicherungsträger von 21 auf 5. Demnach werden die neun Gebietskrankenkassen und die wenigen noch
bestehenden Betriebskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zusammengeführt, die
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft mit jener der Bauern zur Sozialversicherungsanstalt der
Selbständigen (SVS) verschmolzen und die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau mit der Versicherungsanstalt
öffentlich Bediensteter zur neuen BVAEB fusioniert. Gleichzeitig sollen UnternehmervertreterInnen mehr Einfluss
in den Kassen bekommen sowie die Aufsichtsrechte des Sozialministeriums und des Finanzministeriums ausgeweitet
werden.
Als Sozialversicherungsträger bleiben neben der ÖGK, der SVS und der BVAEB darüber hinaus die Pensionsversicherungsanstalt
(PVA) und die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA) erhalten. Auch bei diesen Trägern sind allerdings
organisatorische und strukturelle Reformen in Aussicht genommen. Das gilt auch für den Hauptverband der Sozialversicherungsträger,
der in einen schlanken Dachverband umgewandelt wird. Weitere Versicherungsträger sind nicht mehr vorgesehen,
allerdings wird sowohl den Betriebskrankenkassen als auch der Versicherungsanstalt des österreichischen Notariats
zugestanden, in geänderter Form weiterzubestehen.
Zur Entlastung der Unternehmen von Lohnnebenkosten enthält das Paket darüber hinaus eine weitere Senkung
des Unfallversicherungsbeitrags von 1,3% auf 1,2%. Zudem ist vorgesehen, dem neuen Prüfdienst für lohnabhängige
Abgaben und Beiträge im Finanzministerium auch die Wahrnehmung bestimmer Kontrollaufgaben nach den Bestimmungen
des Lohn- und Sozialdumpinggesetzes zu übertragen. Für Mehrfachversicherte soll es künftig weniger
Bürokratie geben. Der Privatkrankenanstalten-Fonds (PRIKRAF), aus dem private Krankenanstalten finanziert
werden, erhält zusätzliche Mittel in Höhe von rund 15 Mio. € pro Jahr.
Strukturreform soll 1 Mrd. € an Einsparungen bringen
Vorrangiges Ziel der Strukturreform ist laut Gesetzentwurf eine Senkung der Verwaltungskosten. Durch die mit der
Zusammenlegung der Träger einhergehende Bündelung der Aufgaben, die vorgesehene Reduzierung der Verwaltungskörper
und die Verkleinerung der Gremien werde es zu deutlichen Effizienzsteigerungen kommen, macht die Regierung geltend.
Um 30% könnte der Verwaltungs- und Sachaufwand ihrer Meinung nach schrittweise bis zum Jahr 2023 gesenkt werden.
Das würde im Zeitraum 2020 bis 2023 kumulierte Einsparungen im Ausmaß von 1 Mrd. € bringen, die den
Versicherten zugutekommen sollen.
Die Regierung ist auch überzeugt, dass jetzt der richtige Zeitpunkt für die Strukturreform ist. Schließlich
sei durch die boomende Wirtschaft in den Jahren 2018 bis 2023 ein Beitragsplus von 12,66 Mrd. € im Bereich der
Sozialversicherung zu erwarten. Zudem stünden in den nächsten Jahren vermehrt Pensionierungen bei den
Sozialversicherungsträgern an. Die im Jahr 2019 anfallenden Anlaufkosten für die Reform werden vom Sozialministerium
mit 14,7 Mio. € veranschlagt, davon umfasst sind etwa Aufwendungen für die Überleitungsausschüsse
und die Vergabe externer Verträge zur Begleitung der Umstrukturierung.
Österreichische Gesundheitskasse ersetzt neun Gebietskrankenkassen
Mit der Zusammenführung der neun Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse will die
Regierung überdies sicherstellen, dass alle Versicherten für die gleichen Beiträge die gleichen
Leistungen erhalten. Allerdings bleibt die Bundesländerstruktur, was die Zuordnung der Versicherungsbeiträge
betrifft, weiter bestehen. Für die Gesundheitsversorgung der Versicherten eines Bundeslands werden demnach
auch künftig nur diejenigen Mittel zu Verfügung stehen, die im jeweiligen Land durch Beiträge eingenommen
wurden. Zudem ist die Österreichische Gesundheitskasse – wie die Pensionsversicherungsanstalt – dem Entwurf
zufolge ausdrücklich dazu verpflichtet, in allen Bundesländern zumindest eine Landesstelle einzurichten.
Kassen- und Ärzteverträge gelten vorläufig weiter
Sichergestellt werden soll die Überführung der neun Gebietskrankenkassen in die neue Gesundheitskasse
durch einen Überleitungsausschuss. Außerdem wird normiert, dass alle Ende 2019 in Geltung stehenden
Kassen- und Ärzteverträge bis zu neuen Vertragsabschlüssen durch die ÖGK weitergelten. Ähnliche
Bestimmungen sind auch im Bereich der anderen Kassen vorgesehen.
Eine Kündigung von Bediensteten aufgrund der Kassenreform ist ausdrücklich untersagt. Die Personalreduktion
soll durch natürliche Abgänge wie Pensionierungen erfolgen. Auch das bei Betriebskrankenkassen beschäftigte
Personal wird gegebenenfalls von der ÖGK bzw. der BVAEB übernommen.
Neu ist, dass für die Krankenversicherung arbeitsloser Personen künftig ausschließlich die Österreichische
Gesundheitskasse zuständig sein wird. Bisherige Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Arbeitslosen soll
es nicht mehr geben. Lediglich für Personen, die Bildungsteilzeitgeld beziehen, wird wie bisher die Zuständigkeit
aufgrund des Arbeitsverhältnisses gelten.
"Innovations- und Zielsteuerungsfonds" soll innovative Projekte fördern
Anstelle des Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen soll bei der ÖGK ein "Innovations- und Zielsteuerungsfonds"
zur Finanzierung von Reformprojekten eingerichtet werden. Dafür sollen 100 Mio. € zur Verfügung gestellt
werden, die derzeit gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereichbeihilfengesetz (GSBG) den Gebietskrankenkassen
zugutekommen. Gefördert werden könnten gemäß den Erläuterungen etwa Gesundheitsreformprojekte
im Bereich der Länder, E-Health-Projekte und die Errichtung von Landarztpraxen.
Weitere 30 Mio. € aus den GSBG-Mitteln fließen künftig in die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen.
Sie sind insbesondere für Gesundheitsleistungen für BäuerInnen bzw. für die Spitalsfinanzierung
zu verwenden. Damit will die Regierung die medizinische Versorgung des ländlichen Raumes sichern. Insgesamt
kommt es bei den GSBG-Beihilfen laut finanziellen Erläuterungen allerdings zu Einsparungen für den Bund
im Ausmaß von 61 Mio. € im Zeitraum 2020 bis 2023. Die Ausfälle sind von der Krankenversicherung zu
schultern.
Paritätisch besetzter Verwaltungsrat bringt mehr Einfluss für DienstgebervertreterInnen
Verringern will die Regierung die Zahl der FunktionärInnen bei den Sozialversicherungen. Als Geschäftsführungsorgan
der ÖGK und der PVA soll demnach künftig – in Analogie zur AUVA – ein 12-köpfiger Verwaltungsrat
fungieren, der sich je zur Hälfte aus DienstnehmervertreterInnen und DienstgebervertreterInnen zusammensetzt.
Auch in der Hauptversammlung ist eine Parität zwischen diesen beiden Gruppen vorgesehen. Damit soll der sozialpartnerschaftliche
Interessensausgleich verstärkt zum Ausdruck gebracht werden, heißt es dazu in den Erläuterungen.
Der Vorsitz im Verwaltungsrat wird halbjährlich zwischen Dienstgeber- und DienstnehmervertreterInnen rotieren.
Neu ist außerdem die Verpflichtung der VersichertenvertreterInnen, sich einem Eignungstest zu unterziehen.
Aufgabe der Hauptversammlung wird es sein, das Budget, die Satzung, die Krankenordnung und den Jahresabschluss
zu beschließen sowie die Entlastung des Verwaltungsrats vorzunehmen. Ihr sollen neben den Mitgliedern des
Verwaltungsrats, den Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse und weiteren VersicherungsvertreterInnen auch
drei BehinderternvertreterInnen und drei SeniorenvertreterInnen angehören. Dafür werden die Beiräte
gestrichen. Auch Kontrollversammlungen sind nicht mehr vorgesehen.
Aufsichtsrecht des Bundes wird ausgeweitet
Deutlich ausgeweitet wird das Aufsichtsrecht des Bundes. So wird die Aufsicht des Finanzressorts zur Wahrung der
finanziellen Interessen des Bundes künftig auf sämtliche Versicherungsträger, also auch auf die
ÖGK und die AUVA, erstreckt. Zudem erhalten die VertreterInnen des Sozialministeriums als Aufsichtsbehörde
sowie das Finanzressort die Möglichkeit, Beschlüsse der Selbstverwaltung zu beeinspruchen, wenn diese
in wichtigen Fragen gegen den Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verstoßen.
Ebenso können sie zweimal die Vertagung von bestimmten Tagesordnungspunkten verlangen. Auch bei Dienstpostenplänen
für die Führungsebene erhält die Politik mehr Mitspracherecht. Am verfassungsrechtlich abgesicherten
Prinzip der Selbstverwaltung werde aber nicht gerüttelt, versichert die Regierung. Dieses würde lediglich
weiterentwickelt.
Gemeinsame Kasse für Selbständige und LandwirtInnen
Eine gemeinsame Sozialversicherungsanstalt wird es künftig auch für die Selbständigen und die Bauern
geben. Die neue SVS wird sowohl für die Kranken- und Unfallversicherung als auch für die Pensionsversicherung
ihrer Versicherten zuständig sein. Die bisher bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
(SVA) und bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (SVB) Versicherten hätten als selbständig Erwerbstätige
ein vergleichbares unternehmerisches Risiko, verweist die Regierung auf Gemeinsamkeiten. Zudem würden sämtliche
Beiträge allein aus dem Einkommen der Versicherten geleistet. Auf eine Harmonisierung der Leistungen müssen
die Betroffenen allerdings noch warten, laut Erläuterungen ist "ein adäquater Übergangszeitraum"
vorgesehen.
BVA wird mit VAEB zu neuem Versicherungsträger zusammengeführt
Ähnliches gilt für die Versicherten der neuen Versicherungsanstalt für öffentlich Bedienstete,
Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB), die durch eine Fusion der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA)
mit der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) entsteht und ebenfalls als "Dreispartenträger"
– zuständig für Belange der Krankenversicherung, der Unfallversicherung und der Pensionsversicherung
(einschließlich ASVG-Pensionen) – konzipiert ist. Neben öffentlich Bediensteten werden der BVAEB auch
MitarbeiterInnen staatsnaher Betriebe und Beschäftigte privater Unternehmen angehören, wenn diese in
Bereichen tätig sind, die in der Vergangenheit üblicherweise Staatsbetriebe ausgeführt haben. Als
Beispiel werden etwa Schienenverkehrsunternehmen, inklusive des Servicepersonals in Speisewagen, genannt. Auch
freie DienstnehmerInnen und Lehrlinge im öffentlichen Dienst werden in Hinkunft bei der BVAEB versichert sein.
Während des vorgesehenen Übergangszeitraums werden die Sparten Eisenbahnen und Bergbau sowie öffentlicher
Dienst eigenverantwortlich geführt, wird in den Erläuterungen festgehalten.
Betriebskrankenkassen können als private Wohlfahrtseinrichtungen weiterbestehen
Was die fünf noch bestehenden Betriebskrankenkassen (Wiener Verkehrsbetriebe, Mondi, voestalpine Bahnsysteme,
Zeltweg und Kapfenberg) betrifft, sollen auch sie grundsätzlich mit 1. Jänner 2020 in die neue Organisationsstruktur
integriert werden. Allerdings haben die betreffenden Betriebe die Möglichkeit, die Kassen in private Wohlfahrtseinrichtungen
für ihre aktiven und ehemaligen MitarbeiterInnen umzuwandeln, wenn sichergestellt ist, dass die Bediensteten
gleichwertige Leistungen wie in der ÖGK versicherte Personen erhalten. Alternativ kann auch – im Rahmen einer
Stiftung – eine Zusatzversicherung angeboten werden. Die Entscheidung ist bis zum 30. September 2019 zu treffen.
Bereits fixiert wurde, dass jene Bediensteten der Wiener Linien, für die bislang die hauseigene Betriebskrankenkasse
zuständig war, künftig nach dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz versichert sein werden.
Versicherungsanstalt des Notariats wird in Versorgungsanstalt umgewandelt
Weiter von der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen bleiben Notarinnen und Notare. Anstelle der bisherigen
Versicherungsanstalt des Notariats wird künftig allerdings eine Versorgungsanstalt für die Alters- und
Hinterbliebenenversorgung dieser Berufsgruppe, inklusive NotariatskandidatInnen, zuständig sein. Die Anstalt
soll – unter staatlicher Aufsicht und der Kontrolle des Rechnungshofs – finanziell autonom agieren und keine Zuschüsse
aus dem Bundesbudget erhalten. Umgesetzt wird dieser Schritt durch zwei neue Gesetze (ein Notarversorgungsgesetz
und ein Überleitungsgesetz), das Notarversicherungsgesetz wird aufgehoben.
AUVA muss sparen
Erhalten bleibt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Sie ist künftig aber nicht mehr für die Unfallversicherung
der Selbständigen und für die knappschaftliche Unfallversicherung zuständig. Diese Aufgaben werden
von der SVS bzw. der BVAEB übernommen. Außerdem muss die AUVA ihre Verwaltungsstrukturen schlanker gestalten
und wird ihre Krankenanstalten in eine eigene Betreibergesellschaft auslagern. Das soll mehr Effizienz bringen.
Vorgesehen ist überdies, die Abgeltung von Ersatzansprüchen zwischen Kranken- und Unfallversicherung
ab dem Jahr 2023 von einem Pauschalbetrag auf Einzelabrechnungen umzustellen und in den Jahren davor den Pauschalbetrag
einzufrieren.
Die verordneten Sparmaßnahmen sollen nicht zuletzt dafür sorgen, dass sich der erwartete Einnahmenausfall
durch die Reduzierung des Unfallversicherungsbeitrags von 1,3% auf 1,2% nicht auf die Leistungen der AUVA niederschlägt.
Gemäß den finanziellen Erläuterungen zum Gesetzentwurf wird die Maßnahme in den Jahren 2019
bis 2023 einen kumulierten Einnahmenausfall von 589 Mio. € bewirken, der zum einen durch Struktur- und Organisationsmaßnahmen
und zum anderen durch die Auflösung von Rücklagen kompensiert werden soll. Außerdem geht die Regierung
davon aus, dass die Beitragssenkung positive Beschäftigungseffekte auslöst und sich dadurch die Einnahmen
der Sozialversicherungsträger erhöhen. Zuletzt war der Unfallversicherungsbeitrag 2014 um 0,1 Prozentpunkte
reduziert worden.
Hauptverband der Sozialversicherungsträger wird zu Dachverband
Verschlankt werden soll schließlich auch der Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Er wird
künftig als Dachverband fungieren und soll als solcher gemeinsame Interessen der Versicherungsträger
wahrnehmen und trägerübergreifende Aufgaben koordinieren.
Nach außen vertreten wird der Dachverband durch eine Konferenz, die sich aus den Obleuten der fünf verbleibenden
Sozialversicherungsträger und ihren StellvertreterInnen zusammensetzt. Auch hier ist eine – jährliche
– Rotation im Vorsitz vorgesehen. Als weiteres Organ im Dachverband wird außerdem eine 21-köpfige Hauptversammlung
eingerichtet, der auch je drei Senioren- und BehindertenvertreterInnen mit beratender Stimme angehören.
Abgabenprüfung wird bei der Finanz gebündelt
Begleitend zur Sozialversicherungsreform ist vorgesehen, die Prüfung aller lohnabgängigen Abgaben und
Beiträge bei der Finanz zu bündeln. Dazu hat die Regierung einen eigenen Gesetzentwurf vorgelegt, der
im Finanzausschuss beraten wird. Derzeit sind dafür auch die Krankenkassen zuständig. Der neue Prüfdienst
(PLAB) soll gemäß dem vorliegenden Paket auch bestimmte Kontrollaufgaben nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz
übernehmen.
Weniger Bürokratie soll es künftig für mehrfach versicherte Personen geben. Sowohl Beitragserstattungen
als auch Differenzvorschreibungen sollen 2019 grundsätzlich automatisch erfolgen. Mit der Erhöhung der
Mittel für den Privatkrankenanstalten-Fonds (PRIKRAF) soll auch die Erweiterung der begünstigten Krankenanstalten
um die Privatklinik Währing einhergehen.
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