„Gemeinnützige Beschäftigungen geben Flüchtlingen die Möglichkeit, der
Gemeinschaft etwas zurückzugeben.“
Linz (lk) - Ab 1. Dezember 2018 ist es für AsylwerberInnen im oberösterreichischen Landesdienst
unter klaren Rahmenbedingungen möglich, gemeinnützige Tätigkeiten auszuüben. Ein entsprechender
Erlass ergeht in Kürze an alle Dienststellen in der Landesverwaltung.
„Gemeinnützige Jobs geben AsylwerberInnen die Möglichkeit, der Gemeinschaft mit sinnvollen Tätigkeiten
etwas zurückzugeben“, zeigt sich LH Mag. Thomas Stelzer von diesem Vorstoß überzeugt.
Bestehende Arbeitsplätze werden dadurch nicht gefährdet oder ersetzt
Konkret sieht der Erlass vor, dass es sich um gemeinnützige Tätigkeiten handeln muss. Sie müssen
also dem Wohle der vom Land repräsentierten Allgemeinheit dienen oder sozialen Charakter haben. Das können
etwa Hilfs- und Reinigungstätigen vor oder nach nicht gewinnorientierten Veranstaltungen, Reinigungs- und
Pflegeaktionen von öffentlichen Parkanlagen oder Straßen, Mithilfe bei Veranstaltungen wie dem Weinberger
Advent oder die Unterstützung bei Aktionen zur notwendigen Instandhaltung von Hochwasserschutzmaßnahmen,
aber auch zum Beispiel anlassbezogene Übersetzungs- oder Dolmetschertätigkeiten in Behördenverfahren
sein.
„Es ist aber natürlich klar geregelt, dass bestehende Arbeitsplätze durch diese Maßnahme nicht
gefährdet oder gar ersetzt werden“, betont der Landeshauptmann.
„In Zeiten wie diesen, wo kaum sinnvolle Beschäftigung für Asylwerbende möglich ist, bin ich sehr
froh, dass wir in Oberösterreich diesen Schritt zur gemeinnützigen Tätigkeit im Landesdienst umsetzen
können. Wir müssen gemeinsam Ersatzlösungen finden, wo Menschen – während ihrer nach wie vor
oft jahrelangen Asylverfahren – sinnvoll beschäftigt sind, wo sie Deutsch lernen und Anschluss finden. Denn
jahrelanges Warten bedroht Integration und das Miteinander“, so Landesrat Rudi Anschober.
Mindestalter 16 Jahre, kein fixes Arbeitsverhältnis und 5 Euro pro Stunde als Anerkennungsbeitrag
Weiters sieht der Erlass vor, dass gemeinnützige Tätigkeiten nur für AsylwerberInnen mit einem Mindestalter
von 16 Jahren erlaubt sind und sie nur anlass- oder projektbezogen sein dürfen, also kein Arbeitsverhältnis
begründen. Die AsylwerberInnen sind für die Dauer ihrer Tätigkeit versichert (Unfall- und Haftpflichtversicherung)
und erhalten fünf Euro pro Stunde. Monatlich können AsylwerberInnen dadurch bis zu 110 Euro verdienen.
Wird diese Grenze überschritten, führt das zu einer Kürzung der Grundversorgung.
Der Erlass sieht nun vor, dass die Dienststellen den Bedarf erheben und Kontakt mit Betreuungseinrichtungen für
AsylwerberInnen in den Regionen aufnehmen.
Rechtliche Grundlage für den Erlass ist das Grundversorgungsgesetz des Bundes, das gemeinnützige Tätigkeiten
von AsylwerberInnen für Bund, Länder oder Gemeinden, die in Einrichtungen des Bundes oder der Länder
untergebracht sind, erlaubt.
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