Die Novelle zum Zivildienstgesetz ist nach der Begutachtungsphase auf Schiene und wird im Ministerrat
am 21. November 2018 verabschiedet.
Wien (bmi) - "Ich danke allen Organisationen, die sich bei der Begutachtung eingebracht haben für
ihr Engagement. Wir haben versucht, möglichst viele Anregungen bei der Endfassung zu berücksichtigen",
sagte Staatssekretärin Karoline Edtstadler am 20. November. "Durch geburtenschwache Jahrgänge
kommt es leider zu einem Rückgang der Zivildiensterklärungen. So ist alleine seit dem Jahr 2010 die Zahl
der tauglichen Wehrpflichtigen von rund 39.600 auf 30.800 im Jahr 2017 zurückgegangen. Davon absolvieren durchschnittlich
45% den Zivildienst. Mit der vorliegenden Novelle werden wir nicht nur den Zivildienst weiter attraktivieren, sondern
auch die Zivildienstorganisationen beim Einsatz der Zivildiener bestmöglich unterstützen."
Die Novelle zum Zivildienstgesetz ist nach der vorgesehen Begutachtungsfrist fertiggestellt und wird im Ministerrat
am 21. November 2018 verabschiedet. Im Begutachtungsverfahren gab es mehr als 35 Stellungnahmen von Ministerien,
Ländern und diversen Organisationen, die eingehend geprüft und wenn möglich berücksichtigt
wurden.
Im Jahr 2017 konnten 14.907 Männer den 1.687 Zivildienstorganisationen zugewiesen werden. Die Bedarfsdeckung
lag bei rund 93 Prozent. Im Jahr 2018 werden es voraussichtlich rund 14.500 Zuweisungen sein. Die größten
Trägerorganisationen sind Rettungsorganisationen und Katastrophenschutzeinrichtungen sowie Pflegeeinrichtungen.
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
Höhere Qualifikation durch zeitgemäße Ausbildung
Zivildienstleistende sollen während ihres Zivildienstes ein E-Learning-basiertes Ausbildungsmodul zum
Thema Staatsbürgerschaftskunde verpflichtend absolvieren. Dabei soll den jungen Männern Basiswissen über
die Geschichte Österreichs, die Grundprinzipien der Verfassung, die Grund- und Freiheitsrechte sowie der Weg
der Bundes- und Landesgesetzgebung und das Recht der Europäischen Union vermittelt werden. Besteht der Zivildienstleistende
den E-Learning-Test, erfolgt eine Eintragung in die Kompetenzbilanz.
Sicherung der Ausbildungsqualität
Die Trägerorganisationen sollen die Vorteile digitaler Lernmethoden nutzen. Auch für Vorgesetzte von
Zivildienern wird es künftig ein E-Learning-Tool geben, das über die Rechte und Pflichten, das Wesen
des Zivildienstes sowie ein angemessenes Führungsverhalten informiert. Die Absolvierung des Moduls ist verpflichtend
und muss spätestens alle 3 Jahre wiederholt werden. Es gilt als Voraussetzung für die Anerkennung als
Zivildiensteinrichtung.
Strenge Bedarfskontrolle
Derzeit werden Zivildiensteinrichtungen auf unbestimmte Zeit anerkannt. Künftig soll Einrichtungen, die über
drei Jahre keinen Bedarf angemeldet haben, die Anerkennung widerrufen werden. Vor der Anerkennung zusätzlicher
Einrichtungen und Plätze ist die Zivildienstserviceagentur über die bisherige Auslastung der Plätze
in der Einrichtung und in dem Bundesland, in dem sich der Sitz der Einrichtung befindet, zu hören. Der Bundesminister
für Inneres kann rechtswidrige Anerkennungsbescheide aufheben.
Weiters kann nun auch in bestehende Anerkennungsbescheide eingegriffen und die Anzahl der Plätze reduziert
werden, wenn sich gezeigt hat, dass die bewilligten Plätze deutlich über dem tatsächlichen Bedarf
liegen.
Missbrauch verhindern
Derzeit ist eine vorzeitige Entlassung eines Zivildienstleistenden aus gesundheitlichen Gründen bei einer
durchgehenden Dienstunfähigkeit von 18 Tagen möglich. Ist der Zivildienstleistende demnach innerhalb
dieses Zeitraums nur einen Tag in der Einrichtung, beginnt die Frist von neuem zu laufen. Das hatte in der Praxis
zur Folge, dass es zu kurzen Unterbrechungen der Krankenstände kam. Zukünftig soll es daher eine maximal
mögliche Krankenstanddauer von insgesamt 24 Kalendertagen (einschließlich Wochenendtagen) geben – unabhängig
davon, ob der Zivildiener dazwischen wieder tageweise in der Einrichtung anwesend ist. Zivildienstleistende gelten
also mit Ablauf des 24. Kalendertages der Dienstunfähigkeit als vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen. Eine
amtsärztliche Untersuchung liegt im Ermessen der Zivildienstserviceagentur. Bei Tauglichkeit muss die verbleibende
Zivildienstzeit abgeleistet werden.
Erlöschen der Zivildienstpflicht nach Ableistung des ordentlichen Zivildienstes
Es besteht nun die Möglichkeit einer zweiten Beantragung des Erlöschens der Zivildienstpflicht für
zwölf Monate, um Zivildienstpflichtigen eine Berufswahl als Angehöriger eines Wachkörpers wie etwa
die Polizei zu ermöglichen.
|