Innenminister Herbert Kickl lässt mögliche Orte für Waffenverbotszonen in den Bundesländern
prüfen, um gegebenenfalls eine solche mittels Verordnung einzurichten
Wien (bmi) - Nach dem Gewaltverbrechen in Tirol, bei dem ein 21-Jähriger durch einen Messerstich in den Hals
getötet wurde, hat die Landespolizeidirektion Tirol angekündigt, eine Waffenverbotszone gem. § 36b
Sicherheitspolizeigesetz in der "Bogenmeile" zu erlassen, die mit 00:00 Uhr am 1.12.2018 in Kraft treten
wird.
Innenminister Herbert Kickl hat die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit beauftragt, die neun
Landespolizeidirektionen anzuweisen, mögliche öffentliche Orte in ihrem Wirkungsbereich für temporäre
Waffenverbotszonen zu prüfen und gegebenenfalls eine solche mittels Verordnung einzurichten. "Die Möglichkeit
Waffenverbotszonen vorzusehen, wie in der letzten Novelle des Sicherheitspolizeigesetzes am 15.8.2018 beschlossen,
ist ein wesentlicher Beitrag zum Schutz für die Bevölkerung. Ich hoffe, dass diese dazu beitragen werden,
dass Gewalttaten wie jene in Tirol schon im Vorfeld verhindert werden können", sagte Innenminister Herbert
Kickl.
Damit ist es Polizistinnen und Polizisten in diesen Bereichen gestattet, die Kleidung sowie mitgeführte Fahrzeuge
und Behältnisse von Personen zu durchsuchen, wenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte der dringende Verdacht
besteht, dass der Verordnung zuwidergehandelt wird. Hat jemand derartige verbotene Waffen oder Gegenstände
bei sich, so werden diese sichergestellt. "Erst durch diese SPG-Novelle wurde die Rechtsgrundlage geschaffen,
Angriffen gegen Leib und Leben oder Eigentum von Menschen vorbeugend mittels Waffenverbotszonen entgegenzuwirken,
sodass die Exekutive ein weiteres Werkzeug zur Bekämpfung der Kriminalität hinzugewonnen hat", so
General Franz Lang, Direktor des Bundeskriminalamtes.
Das Verbot beschränkt sich dabei nicht bloß auf Waffen, sondern umfasst auch Gegenstände, die geeignet
sind und den Umständen nach dazu dienen, Gewalt gegen Menschen oder Sachen auszuüben, wie beispielsweise
Taschenmesser. Das Verbot gilt nicht für Menschen, die Waffen in Ausübung ihres Berufes oder auf Grund
einer waffenrechtlichen Bewilligung an diesen Orten mit sich führen.
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